Verkehrsunfall-Moped

Zur Frage, unter welchen Umständen dem Fahrer eines Mopeds, der bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten hat, als Mitverschulden angerechnet werden kann, dass er keinen Schutzhelm getragen hatte.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte fuhr am frühen Nachmittag des 27.7. 1974 mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, an der ein einachsiger über 10 m langer Ladewagen angehängt war, von seinem Hof durch die Straße in B. Als er unter Betätigung des linken Blinkers nach links in den M-Weg einbog, stieß der Kläger, der ihm nach Überfahren einer Bergkuppe auf der abschüssigen Straße mit seinem Moped entgegenkam, gegen das rechte Rad des Ladewagens und gegen dessen rechte Bordwand. Er erlitt dabei insbesondere schwere Kopfverletzungen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten auch für die Zukunftsschäden.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach voll stattgegeben. Das Berufungsgericht hat eine Mithaftung des Klägers von 2/5 angenommen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte, soweit ihm das Nichttragen eines Schutzhelms als Verschulden gegen sich selbst angelastet worden ist, Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht - sein Urteil ist in NJW 1978, 324, und in JR 1978, 200 veröffentlicht - ist der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall verschuldet habe, weil er als Linksabbieger den entgegenkommenden Kläger nicht habe durchfahren lassen ... Ein weiteres Mitverschulden müsse sich der Kläger deshalb anrechnen lassen, weil er keinen Schutzhelm getragen habe, durch den seine Kopfverletzungen vermieden worden wären oder jedenfalls wesentlich geringer ausgefallen wären. Zur Unfallzeit im Juli 1974 habe sich in der Bundesrepublik, so meint das Berufungsgericht, trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bereits die Überzeugung durchgesetzt gehabt, dass das Tragen von Schutzhelmen für alle motorisierten Zweiradfahrer zu empfehlen sei, um sich vor schweren Kopfverletzungen zu schützen. Unter den gegebenen Umständen hält das Berufungsgericht einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 3:2 zum Nachteil des Beklagten, der die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe, für angemessen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit ihm das Nichttragen eines Schutzhelms als Verschulden gegen sich selbst angelastet worden ist; im Übrigen hält das angegriffene Urteil den Revisionsangriffen stand.

Bei der danach gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat das Berufungsgericht indessen zu Unrecht dem Kläger als Verschulden gegen sich selbst zugerechnet, dass er auf der Unglücksfahrt keinen Schutzhelm getragen hat. Dabei hat es übrigens übersehen, dass auch von seinem Standpunkt aus eine Erhöhung der Haftungsquote des Klägers nur bei denjenigen Schadensposten hätte vorgenommen werden dürfen, auf die sich das Unterlassen des Tragens eines Schutzhelms tatsächlich ausgewirkt hat.

Zur Unfallzeit schrieb die Straßenverkehrsordnung noch nicht vor, dass Fahrer von motorisierten Zweirädern während der Fahrt Schutzhelme tragen mussten. Erst die Verordnung vom 27. 11. 1975 ordnete das Tragen eines Schutzhelmes für Fahrer von Krafträdern und ihre Beifahrer in § 21 a II 1 StVO an, nahm davon indessen noch in Satz 2 die Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/st aus. In der amtlichen Begründung dazu heißt es wörtlich: Anlass dafür ist die Erkenntnis, dass bei diesen relativ langsamen Zweiradfahrzeugen die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen bei einem Unfall nicht so groß ist, andererseits aber bei einer Einbeziehung dieser Fahrzeuge ein großer Teil der einkommensschwachen Verkehrsteilnehmer zu einer fühlbaren Mehrausgabe für den Betrieb dieses Fahrzeuges gezwungen würde. Erst durch die Verordnung vom 24. 5. 1978 ist § 21 a II StVO geändert und die Schutzhelmpflicht auf Mopedfahrer ausgedehnt worden. Der Kläger hat mithin nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.

Nun ist allerdings ein Mitverschulden des Verletzten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich verkehrsrichtig verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Danach würde es für eine Mithaftung des Klägers ausreichen, wenn das Tragen von Schutzhelmen durch Mopedfahrer zur Unfallzeit im Sommer 1974 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.

Für einen Unfall im Januar 1965 hat der Senat das noch allgemein verneint. Dem sind die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur auch in den folgenden Jahren gefolgt. Erst neuerdings - zeitlich erheblich später nach dem hier zu beurteilenden Unfall - hat Jagusch seinen Standpunkt mit einem Fragezeichen versehen und nimmt in der 23. Aufl. bei § 21 a StVO Anm. 8 an, auch ein Mopedfahrer handele schuldhaft gegen seine eigenen Interessen, wenn er ohne Schutzhelm fahre. Auch das Landgericht Mönchengladbach ist der Ansicht, das inzwischen erhöhte Verkehrsaufkommen habe die Gefahrensituation für Mopedfahrer erheblich erhöht, weshalb sich auch Mopedfahrer üblicherweise durch Tragen von Schutzhelmen gegen solche Gefahren schützen

Das Berufungsgericht zitiert für seine Ansicht, dass schon im Sommer 1974 ein Schutzhelm auch von Mopedfahrern hätte getragen werden sollen, einmal aus der bereits erwähnten amtlichen Begründung zur Verordnung vom 27. 11. 1975, die auf eine Empfehlung der ECE von Dezember 1973 hinweist, die Regierungen sollten in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen das Tragen von Schutzhelmen für Motorradfahrer und Beifahrer zur Pflicht machen und eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf Mopedfahrer in Betracht ziehen, und in der weiter berichtet wird, dass in Großbritannien, den Niederlanden und Schweden das Tragen von Schutzhelmen auch für Mopeds vorgeschrieben sei. Sodann stellt das Berufungsgericht (ohne das jedoch näher zu begründen) fest, in der Bundesrepublik hätte sich bereits vor 1974 die Überzeugung durchgesetzt, das Tragen von Schutzhelmen sei für alle motorisierten Zweiradfahrer zu empfehlen. Diese Überzeugung habe, so meint das Berufungsgericht, die gesetzliche Regelung vom 27. 11. 1975 für Kraftradfahrer überholt.

Diese Erwägungen reichen nicht aus, für den Unfallzeitpunkt eine zivilrechtliche Mitverantwortung für Mopedfahrer zu begründen, die ohne Schutzhelm fahrend Kopfverletzungen erlitten haben. Allerdings sind Zweifel an der Richtigkeit der in der amtlichen Begründung zur Verordnung vom 27. 11. 1975 vertretenen Auffassung erlaubt, die Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen bei einem Unfall sei bei relativ langsamen Zweiradfahrzeugen wie Mopeds nicht so groß. Mopedfahrer sind im Verkehr ähnlichen Sturzgefahren ausgesetzt wie Kraftradfahrer, und bei Fahrgeschwindigkeiten bis zu 40 km/st können Stürze oder Anstöße mit dem Kopf, wie auch der Streitfall zeigt, sehr wohl äußerst gefährlich sein. Manches spricht auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich das Bewusstsein für solche Gefährdungen bei Mopedfahrern im Jahre 1974 gegenüber früher - nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs - weiter verbreitet hatte und das Tragen von Schutzhelmen auch ohne gesetzliche Anordnung üblicher geworden war. Dabei mag allerdings insbesondere bei Jugendlichen das Tragen des Helms auch als Statussymbol eine Rolle gespielt haben. Zu all diesen Fragen sind offenbar - anders als bei der ebenfalls durch die Neufassung des Absatz 2 Satz 2 § 21 a StVO im Jahre 1975 schließlich eingeführten Anschnallpflicht - keine Umfrageergebnisse, Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen vorhanden. Ohne solche zureichend verlässliche Unterlagen kann jedoch von einer allgemeinen Überzeugung, es sei für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, solange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden konnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen hat. Erst vier Jahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall hat er sich dazu entschlossen, auch die Fahrer eines Mopeds der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Unter solchen Umständen kann vom Kläger nicht erwartet werden, dass er als verkehrsrichtig weitergehende Maßnahmen zu seinem Schutz für erforderlich halten, mithin eine bessere Einsicht haben musste als die amtlichen Stellen. Im Streitfall ist ihm auch deswegen kein Vorwurf aus dem Nichttragen eines Schutzhelms zu machen, weil er in einer ländlichen Gegend auf einer wenig befahrenen Nebenstraße fuhr, und das Samstags nachmittags an einem Sommertag bei trockener Fahrbahn. Unter solchen Bedingungen musste es sich ihm zu damaliger Zeit nicht aufdrängen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen musste, abgesehen von der Frage, ob gerade in der Umgebung, in der der Kläger wohnte, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden hat.