Verkehrsunfall

Das Berufungsgericht geht ebenso wie schon das Landgericht davon aus, dass sich der Kläger ein ihn etwa im Verhältnis zu Sch. treffendes eigenes Mitverschulden an seinem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten nicht anrechnen lassen muss. Die Rev. hält das nicht für richtig. Sie verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung - abgesehen von krassen Sonderfällen - auch die Folgen ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung eines Unfallverletzten dem Unfallschädiger zuzurechnen sind. Dann - so meint die Rev. - müsse sich der Verletzte sein Mitverschulden an dem Unfall bzw. die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr auch gegenüber dem Verschulden des behandelnden Arztes anrechnen lassen. Damit kann die Rev. keinen Erfolg haben. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in § 254 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Berücksichtigung des eigenen Mitverschuldens des Verletzten eine besondere Ausprägung des in § 242 BGB in allgemeinerer Form ausgedrückten Grundsatzes. Dem Geschädigten soll es nicht erlaubt sein, seinen Schaden auch zu demjenigen Anteil beim Schädiger zu liquidieren, zu dem er ihn billigerweise seinem eigenen früheren Verhalten zurechnen muss. Aus der Sicht des Schädigers wiederum soll diesem die volle Entschädigungspflicht als unzumutbar insoweit erspart bleiben, als ihm die Schadensvermeidung von dem Verantwortungsbereich des Geschädigten her in besonderer Weise erschwert worden ist. Wendet man diese Grundsätze auf den Fall eines Arztes an, der durch einen Kunstfehler einen Schaden verursacht hat, dann erscheint die Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens des Patienten beispielsweise dann durchaus sachgemäß, wenn dieser durch unverständiges Verhalten die gebotene Behandlung selbst verhindert oder erschwert hat. Dagegen kann der Arzt, jedenfalls soweit er im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit in Anspruch genommen wurde, aus denjenigen Umständen, die zu der Behandlungsbedürftigkeit des Patienten geführt haben, keinen Anspruch auf Entlastung von seiner Verantwortlichkeit herleiten. Es macht für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient keinen Unterschied, ob der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist oder nicht.

Die Rev. meint, das Berufungsgericht habe bei Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass auch bei Anwendung aller ärztlichen Sorgfalt beim KI allein auf dem Unfall beruhende Folgen zurückgeblieben wären, und dass deshalb nur die durch die Fehlbehandlung bedingte Verschlimmerung von Bedeutung sein könne. Die Rüge geht fehl, denn das BerUrt. hat diesem Gesichtspunkt erkennbar Rechnung getragen. Gerade die von der Rev. angezogenen Ausführungen des BerUrt. lassen - ebenso wie die vorhergehenden Ausführungen zum mutmaßlichen Erfolg einer alsbaldigen sachgerechten Behandlung - keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht seiner im Übrigen in der Rev- Instanz nicht nachprüfbaren Bemessung des Schmerzensgeldes in der Tat nur die auf dem unterlaufenen Kunstfehler beruhende Verschlimmerung des Endzustandes zugrunde gelegt hat.

Nach Art. 8I FV richtet sich die Regelung von Verlusten oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen fremder Streitkräfte im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach den Vorschriften dieses Vertrages auch dann, wenn sie auf ausländischem Hoheitsgebiet eingetreten sind.

Die Haftung der Bundesrepublik richtet sich nach den §§ 31, 89, 823 I BGB und nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn es die Führung einer militärischen Einheit pflichtwidrig unterlässt, den Schiffsverkehr vor den Gefahren eines Ankers zu sichern, der zwar ursprünglich zur Verankerung einer militärischen Zwecken dienenden Schiffsbrücke gehörte, dann aber ersetzt und danach im Strom liegen gelassen worden ist.

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3. Ein besonderer Anlass ist bei telefonischer Aufgabe einer Anzeige über eine Geschäftsaufgabe ohne Erfragung und Festlegung des Namens der aufgebenden Person anzunehmen.

- Grundsätze für die tatrichterliche Würdigung medizinischer Sachverständigengutachten, insbesondere im Kunstfehlerprozess.

- Zur Schadensfeststellung, wenn sich der behandelnde Arzt ständig der Notwendigkeit eines mindestens von einem bestimmten Zeitpunkt ab unabweislich gewesenen Heileingriffs verschlossen hat.

- Im Rahmen eines sog. aufgespaltenen Arzt/Krankenhaus-Vertrages wird der selbstliquidierende Chefarzt bei reiner Behandlungstätigkeit in der Regel weder als Vertreter noch als Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig.