Verkehrsverhältnisse

Die Frage, ob die Antragsbefugnis fehlt, weil der Betroffene mit einer derartigen Bauleitplanung rechnen musste, spielt vor allem bei der Veränderung der Verkehrsverhältnisse, der Konkurrenzsituation, der Änderung des Baugebiets sowie der Beeinträchtigung der Aussicht durch eine Bebauung am Ortsrand eine Rolle -angeführten Stichworte -. Einzelfragen zur Antragsbefugnis: Angrenzer des Baugebiets werden als antragsbefugt angesehen, soweit sich die bauplanungsrechtliche Situation ihrer Grundstücke durch den Bebauungsplan mehr als nur geringfügig ändert. Wegen der Beeinträchtigung von emittierenden Gewerbebetrieben und Landwirtschaftsbetrieben durch neue Baugebiete siehe das Stichwort Gewerbebetrieb bzw. Landwirtschaftsbetrieb. Die Beeinträchtigung der Aussicht stellt nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann einen Nachteil dar, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert wird und dadurch eine bisher durch den Bebauungsplan vermittelte Aussichtsmöglichkeit entfällt. In allen anderen Fällen soll dagegen der Verlust oder die Einschränkung der Aussicht kein Nachteil sein, weil der Bewohner eines Grundstücks am Rande einer bisher unbebauten Fläche mit einer Erweiterung der Bebauung rechnen müsse. Dasselbe soll bei einer Verbauung Aussicht in der Innenstadt gelten. Dieser Rechtsprechung kann aus den unter Rn. 201 dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden. Auch wenn es sicher kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer schönen Aussichtslage gibt, ist die Aussicht gleichwohl ein städtebaulich relevanter Belang. Andernfalls wäre es auch nicht zulässig, bei einer Verschlechterung der Aussicht durch eine Bebauungsplanänderung einen Nachteil zu bejahen. Bauaufsichtliche Maßnahmen, die auf einen Verstoß gegen den Bebauungsplan gestützt werden, insbesondere eine Abbruchsverfligung oder Nutzungsuntersagung, begründen stets einen Nachteil im Sinne des §47 Abs.2 VwGO. Der Baubewerber, dessen Bauantrag wegen der Festsetzungen eines Bebauungsplans abgelehnt wurde, ist antragsbefugt und zwar auch dann, wenn er weder Eigentümer noch Mieter oder Pächter des Baugrundstücks ist. Der Nachteil ergibt sich daraus, dass er in der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit getroffen wird. Im Baugebiet selbst sind grundsätzlich alle Grundstückseigentümer antragsbefugt, sofern der Bebauungsplan für sie eine nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der vorhandenen städtebaulichen Situation zur Folge hat. Dabei beschränkt sich die Antragsbefugnis nicht auf solche Festsetzungen, die auch private Belange schützen sollen, wie z.B. die Art der baulichen Nutzung. Auch bei Festsetzungen, die öffentliche Belange wahrnehmen, sind nämlich die privaten Belange in die Abwägung einzustellen, etwa bei einem Kinderspielplatz die Auswirkungen auf die Anlieger. Die Antragsbefugnis kann sich zunächst daraus ergeben, dass der Bebauungsplan die bisher gegebene Möglichkeit zur baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks einschränkt. Dabei kommt es nicht auf das Gewicht der Beschränkung an; auch das Verbot der Taubenhaltung kann z. B. die Antragsbefugnis begründen. Die Antragsbefugnis ist ferner zu bejahen, wenn durch eine Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans der Charakter als ruhiges Wohngebiet verloren geht oder in der Nachbarschaft störende private oder öffentliche Anlagen zugelassen werden - siehe dazu unten die Stichworte Gewerbebetrieb, Spielplatz, Verkehr -. Eine Antragsbefugnis kann dagegen nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bebauungsplan nicht die vom Antragsteller gewünschte bessere oder gar optimale bauliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht. Der Grundstückseigentümer erleidet in diesem Fall durch den Bebauungsplan keinen Nachteil, ihm wird lediglich ein Vorteil verweigert. Die Antragsbefugnis kann aber bei einer besonderen Fallgestaltung zu bejahen sein. Dies ist zunächst dann anzunehmen, wenn der Bebauungsplan ein Grundstück willkürlich oder gar schikanös von der Vergünstigung ausnimmt; der Nachteil liegt hier in der ohne sachlichen Grund erfolgenden Schlechterstellung gegenüber anderen vergleichbaren Grundstücken. In diesem Fall kann auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Zweifel gezogen werden, denn die Gemeinde kann ihr Planungsermessen nur dadurch abwägungsfehlerfrei betätigen, dass sie das bisher ausgeschlossene Grundstück in die Vergünstigung einbezieht. Die Antragsbefugnis ist vom VGH BaWü ferner in einem Fall bejaht worden, in dem der Bebauungsplan eine unzureichende Erschließung eines bereits bebauten Grundstücks vorsah und davon auszugehen war, dass die Gemeinde bei der gebotenen Neuplanung eine ausreichende Erschließung festsetzen werde. Auf Belange des Denkmalschutzes kann der Normenkontrollantrag nicht gestützt werden, da es sich dabei nicht um private Belange des Antragstellers handelt.

Ein Einkaufszentrum oder großflächiges Ein 7elhandelsgeschäft, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt wird, stellt nach allgemeiner Ansicht für vorhandene Einzelhändler keinen Nachteil. Dagegen kann die Nachbargemeinde den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angreifen, sofern durch die Auswirkungen des Einkaufszentrums die wirtschaftliche Entwicklung der Nachbargemeinde beeinträchtigt wird. Bei einem Möbelmarkt hat das OVG Lüneburg demgegenüber einen Nachteil für die Nachbargemeinde verneint, weil dieser im Hinblick auf sein spezielles Sortiment nur sehr eingeschränkte Auswirkungen auf die Geschäftswelt in der Nachbarschaft hat. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde durch einen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde, der ein Sondergebiet nach §11 Abs. 3 BauNVO festsetzt, stellt nur dann einen Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO dar, wenn die Gemeinde bereits über eine hinreichend konkretisierte Planung verfügt, deren Realisierung durch den Bebauungsplan in Frage gestellt oder vereitelt wird. Im Urteil vom 27.2.1987 hat der VGH BaWü ferner entschieden, dass ein eigener Nachteil der Gemeinde, der zur Stellung eines Normenkontrollantrags befugt, nicht vorliegt, wenn die Gemeinde lediglich geltend machen kann, dass die Festsetzung eines Sondergebiets nach §11 Abs. 3 BauNVO ihren Status als zentraler Ort beeinträchtige; die Landesplanung sei eine staatliche Aufgabe, aus der sich keine eigenen Belange der Gemeinden ergeben würden. Demgegenüber hat das OVG RPf in einem derartigen Fall die Antragsbefugnis bejaht. Wenn zur Verwirklichung des Bebauungsplans eine Enteignung notwendig ist, ist der betroffene Grundstückseigentümer antragsbefugt. Der Ehegatte oder der zukünftige Erbe des Grundstückseigentümers ist nicht antragsbefugt. Bei einer Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer kann jeder Miterbe den Normenkontrollantrag stellen. Wenn ein Erholungs- oder Freizeitgebiet durch einen Bebauungsplan ganz oder teilweise für eine anderweitige Nutzung vorgesehen wird, ist dies nach der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte ein Nachteil im Sinn des §47 Abs.2 VwGO.