verlängerten Eigentumsvorbehalt

Zur Frage, ob bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, wonach die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen vorausabgetreten werden, die Forderung genügend individualisierbar ist, wenn eine einfache Verarbeitung erfolgt.

Aus den Gründen: Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Warenlieferungen der Gemeinschuldnerin an die Firmen M, Schit und Schu aus Schweinehälften hergestellt waren, die sie an die Gemeinschuldnerin mit verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert habe. Hiermit hatte sie ihr Recht auf Befriedigung aus den ihr gegen diese Firmen übertragenen Forderungen begründet. Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin einen verlängerten Eigenturnsvorbehalt für die gelieferten Schweinehälften vereinbart habe, hält ihn aber nicht für wirksam, weil er sich auf die allgemeine Formulierung beschränkt habe, dass die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen übergehen sollten, und weil infolge der von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Verarbeitung der Ware die Höhe der abgetretenen Forderung nicht bestimmbar sei. Das ist rechtlich nicht haltbar.

Eine Vereinbarung, dass die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte übergehen sollten, würde hier zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ausreichen.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH genügt zur Rechtswirksamkeit der Abtretung einer von der allgemeinen Vorausabtretung mit umfassenden Einzelforderung, wenn diese genügend individualisierbar ist (BGHZ 7, 365 = vorstehend Nr. 2). ,

Die der Beklagte vorausabgetretenen Forderungen wären genügend individualisierbar, obwohl die Gemeinschuldnerin die Schweine verarbeitet hatte. Denn die Verarbeitung erstreckte sich ersichtlich nur darauf, die von der Beklagte bezogenen Schweinehälften in Teile zu zerlegen, die dann weiterveräußert wurden. Jedenfalls bei einer derart einfachen Verarbeitung ist anzunehmen, dass auf Grund der behaupteten Vereinbarung der von dem Empfänger der verarbeiteten Ware geschuldete Kaufpreis in voller Höhe abgetreten werden sollte. Denn in dem Kaufpreis war - anders als bei dem Urteil BGHZ 26, 178 = vorstehend Nr. 6 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht die Vergütung für eine Vielzahl von Lieferungen und Aufwendungen, sondern außer dem Wert der Ware lediglich das Arbeitsentgelt und der Geschäftsgewinn enthalten. Überdies war ersichtlich die Vergütung für den Wert der Ware der größte Teil der abgetretenen Forderung. In einem derartigen Fall ist die Bestimmung, dass die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen abgetreten werden, dahin zu verstehen, dass der von dem Empfänger der weiterveräußerten Ware geschuldete Kaufpreis abgetreten ist.