Verlängerung der Frist

Für die Stellungnahme ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen. Den Beteiligten ist in diesem Fall Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Mündlich vorgetragene Stellungnahmen sind aktenkundig zu machen, da nur so das Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 4 durchgeführt werden kann.Die Stellungnahme kann persönlich oder durch einen Vertreter abgegeben werden.

Gehen innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen der Beteiligten ein, so sind diese verfahrensmäßig und materiell wie die im üblichen Verfahren nach §3 Abs. 2 vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu behandeln: Sie sind zu prüfen und als Abwägungsmaterial in die Abwägung nach §1 Abs. 7 einzubeziehen. Über sie ist zusammen mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen mitzuteilen. Die Bedenken und Anregungen sind, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, bei Vorlage der Planänderung oder Planergänzung nach §11 der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; dabei ist eine Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Die Stellungnahme zur Änderung bzw. Ergänzung eines Bebauungsplans ist in der Regel zugleich als Widerspruch i. S. von § 13 Abs. l Satz 3 zu werten. Zwangsläufig ist dies jedoch nicht, da das Gesetz insoweit zwischen der Stellungnahme und dem Widerspruch unterscheidet. Ändert die Gemeinde aufgrund der Stellungnahmen den Entwurf zur Planänderung bzw. Planergänzung, so hat sie die hiervon Betroffenen insoweit erneut zu beteiligen, jedenfalls dann, wenn die Änderung nicht für alle Beteiligten ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dabei kann die Beteiligung auf den betroffenen Bereich beschränkt werden, wenn und soweit dieser Teilbereich räumlich und funktional von den übrigen Änderungen und Ergänzungen abgetrennt werden kann; die Änderung oder Ergänzung darf keine Auswirkungen auf die übrigen Teile des Plans haben. Ob die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme nutzen, ist unerheblich. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Planänderung oder Planergänzung ist - anders als nach früherem Recht - für die Anwendung von § 13 Abs. 1 nicht erforderlich. Es genügt, dass die Beteiligten nicht widersprechen. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass gegenläufige Belange der Beteiligten nicht betroffen bzw. berührt werden. Sind der Gemeinde gegenläufige Belange der Eigentümer bekannt, so hat sie diese in die Abwägung einzubeziehen, auch wenn die Beteiligten sich nicht geäußert haben. Die nach §13 gesetzte Frist ist materiell gesehen keine Ausschlussfrist. Stellungnahmen, die nach der gesetzten Frist eingehen, sind materiell bei der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie hierfür erheblich sind. Verfahrensmäßig entfällt jedoch die Pflicht der Gemeinde, die Beteiligten gemäß §3 Abs. 2 Satz 4 zu unterrichten.

Eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Nach §13 Abs. 1 Satz 1 ist im vereinfachten Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans eine umfassende Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 erforderlich. Die Träger öffentlicher Belange sind nur zu beteiligen, soweit sie von den Änderungen oder Ergänzungen tatsächlich berührt werden. Träger öffentlicher Belange, die nur berührt werden können, brauchen nicht beteiligt zu werden; insoweit unterscheidet sich das Verfahren nach §13 von dem nach §4. Zu den Trägern öffentlicher Belange können auch Nachbargemeinden gehören.

Die Beteiligung der betreffenden Träger öffentlicher Belange kann - anders als nach §4 für den Regelfall vorgesehen - gleichzeitig mit der Beteiligung der betroffenen Eigentümer erfolgen.

Im übrigen gilt für die eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Gleiche wie für die eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Eigentümer.

Freistellung vom aufsichtlichen Verfahren, Widerspruch eines Beteiligten - Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren keiner aufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige, sofern kein Widerspruch erfolgt. Die vereinfachten Planänderungen und Planergänzungen sind insoweit kraft Gesetzes von der Sonderaufsicht aufschiebend bedingt freigestellt.

Widerspricht auch nur einer der Beteiligten fristgemäß, so entfällt die Freistellung von der Aufsicht; die betreffende Planänderung oder Planergänzung ist - wie im umfassenden Verfahren - genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig. Für die weiteren Verfahrensschritte sind die Regeln des umfassenden Verfahrens maßgebend. Allerdings brauchen eine Bürgerbeteiligung nach § 3 sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 nicht mehr durchgeführt zu werden. Der Widerspruch hat insoweit als er die Freistellung von aufsichtlichen Verfahren wieder aufhebt, verfahrensrechtliche Bedeutung. Mit ihm macht der Betroffene geltend, dass er eine aufsichtliche Prüfung der betreffenden Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplans wünscht. Insoweit richtet sich der Widerspruch gegen das Verfahren der vereinfachten Änderung oder Ergänzung. Der Widerspruch ist kein Rechtsbehelf i. S. von §68ff. VwGO. Der formellrechtliche Widerspruch ist von den inhaltlichen Stellungnahmen der Beteiligten zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2, wo nur auf die Stellungnahme, nicht aber auf einen Widerspruch abgestellt wird. Der Widerspruch ist materiell nur relevant, soweit mit ihm zugleich inhaltliche Bedenken oder Anregungen zur beabsichtigten Planänderung bzw. Planergänzung als Stellungnahmen i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 4 vorgetragen werden. Im Zweifel ist durch Auslegung zu klären, ob die Stellungnahme eines Beteiligten nur als Vorbringen von Bedenken oder Anregungen oder zugleich auch als Widerspruch i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 3 aufgefasst werden soll. Auf den Wortlaut der Erklärung des Beteiligten allein kommt es hierbei nicht an. Zur Klärung ist eine Rückfrage beim Beteiligten angebracht. Der Widerspruch muss erklärt werden. Das Schweigen der Beteiligten hebt die Freistellung von der Aufsicht nicht auf. Insoweit ist von Bedeutung, dass das Gesetz nur auf den ausdrücklich erklärten Widerspruch, nicht aber auf das Einverständnis der Betroffenen abstellt. Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht vorgeschrieben. Er kann schriftlich oder mündlich vorgetragen werden. Im zuletzt genannten Fall ist er aus Beweisgründen aktenkundig zu machen. Der Widerspruch kann persönlich oder durch einen Vertreter erklärt werden. Der Widerspruch für sich gesehen braucht nicht begründet zu werden. Es reicht aus, wenn erkennbar wird, dass der Betroffene eine aufsichtliche Prüfung wünscht. Eine Begründung könnte sich nur auf inhaltliche Kriterien beziehen, die jedoch nur für die Stellungnahme von Bedeutung sind, nicht jedoch für den verfahrensrechtlichen Widerspruch. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht wird nur durch einen Wider- 59 Spruch wiederhergestellt, der innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Bei einem verspäteten Widerspruch kann die Gemeinde die Planänderung bzw. Planergänzung ohne aufsichtliches Verfahren in Kraft setzen. Ober Anregungen und Bedenken, die nicht zugleich als Widerspruch zu 60 werten sind, entscheidet die Gemeinde ohne aufsichtliche Prüfung. Im Falle eines Widerspruchs prüft die Aufsichtsbehörde die vorgelegte Planänderung oder Planergänzung in gleicher Weise wie eine umfassende Änderung oder Ergänzung. In die Prüfungen werden auch die mit dem Widerspruch verbundenen Anregungen und Bedenken einbezogen.