Verlängerung

Die Verlängerung der Genehmigungsfrist ist in der Regel nur bis zu drei Monaten möglich. Darüber hinausgehende Verlängerungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei der Tendenz des Gesetzes, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, darf die Frist nur verlängert werden, soweit es unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung ist gegenüber der antragstellenden Aufsichtsbehörde kein Verwaltungakt, sondern eine innerdienstliche Maßnahme der vorgesetzten Behörde. Im Verhältnis zur Gemeinde liegt eine behördliche Verfahrenshandlung vor, gegenüber der Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die Gemeinde ist jedoch zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion von der Fristverlängerung vor Fristablauf in Kenntnis zu setzen. Diese Vorschrift enthält eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Fristverlängerung. Ist die Benachrichtigung der Gemeinde vor Ablauf der Frist unterblieben, so gilt die Genehmigung mit Ablauf der regulären Frist als erteilt. Die Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigungsfrist ist der Gemeinde so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie bei dieser spätestens am letzten Tag der Dreimonatsfrist eingeht. Eine besondere Zustellungsform ist nicht vorgeschrieben; sie kann sich in besonderen Fällen jedoch empfehlen. Bei Übersendung durch die Post gilt § 41 Abs. 2 VWVIG. Wird die Frist von der übergeordneten Behörde verlängert, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt, liegt dennoch eine wirksame Fristverlängerung vor, so dass die Genehmigungsfiktion nicht eintritt. Die Gemeinde kann einen Rechtsbehelf gemäß § 44a VwGO gegenüber der zu Unrecht erteilten Fristverlängerung nur geltend machen, wenn sie gegen die Sachentscheidung über den Genehmigungsantrag vorgeht.

Folgen des Fristablaufs, Genehmigungsfiktion - Über die Folgen der Nichtbeachtung der Dreimonatsfrist hatte das BBauGB 1960 keine Regelung getroffen. Die Genehmigung konnte daher auch nach Ablauf der Frist versagt werden. Die BBauG-Novelle 1976 hatte § 6 Abs. 4 BBauG dahingehend geändert, dass nunmehr die Genehmigung als erteilt galt, wenn sie nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wurde. Diese Änderung ging auf einen von der Minderheit des federfiihrenden Ausschusses unterstützten Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück und sollte zu einer Beschleunigung des Plangenehmigungsverfahrens beitragen. Der Gesetzgeber hielt es im Interesse der Gemeinden für hinnehmbar, dass auch einmal ein rechtswidriger Bauleitplan als genehmigt gelten würde. Die mit der BBauG-Novelle 1979 getroffene Regelung ist in das BauGB übernommen worden. Soll die Genehmigungsfiktion nicht eintreten, muss die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist eine Entscheidung treffen und diese der Gemeinde gemäß § 43 VwVfG bekannt geben. Die bloße Rückgabe des Genehmigungsantrags oder der Antragsunterlagen reicht nicht aus. Auch in der bloßen Äußerung von Bedenken ist keine eindeutige Entscheidung zu sehen. Ist die Genehmigung von der Aufsichtsbehörde abgelehnt, greift die Genehmigungsfiktion nicht ein, wenn der gleiche Plan erneut zur Genehmigung vorgelegt wird; es liegt bereits eine Entscheidung in der gleichen Sache vor.