Verlassen

Wer einem anderen gegen Entgelt Hilfe beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik leistet, hat nach Treu und Glauben bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des, anderen Rücksicht zu nehmen. Er kann daher zu einer angemessenen Stundung seines Anspruchs verpflichtet sein.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte, der bis dahin in Berlin gewohnt hatte, reiste 1973 mit Ehefrau und Kind nach Österreich. Dort wurden sie vom Kläger und seiner Ehefrau in Empfang genommen und über München nach Berlin geleitet, wo sie einen neuen Wohnsitz begründeten Auf Aufforderung des Kläger zahlte der Beklagte an ihn einen Betrag von 22500 DM. Der Kläger verlangt von dem Beklagte weitere 22500 DM nebst Zinsen. Er hat behauptet, er und der Kaufmann R hätten den Beklagte mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland geschleust, wofür ihnen eine Vergütung in Höhe von 15000 DM je Person zugesagt worden sei. R habe ihm seine Ansprüche gegen den Beklagte abgetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das KG, NJW 1976, 197, der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat die Auffassung vertreten, aus diesem Vertrag sei die Klage auf Zahlung der weiteren 22500 DM begründet. Der Vertrag sei weder nach § 134 oder § 138 BGB nichtig, noch sei die durch ihn begründete Forderung unklagbar. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Er hält die Einwendungen, die die Revision dagegen vorbringt, für unbegründet.

Der Vertrag verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist darum nicht nach § 134 BGB nichtig. Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 164/75 ausgeführt hat, ist in der Bundesrepublik Deutschland weder das Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik noch die Hilfe dazu verboten, während ein Verstoß gegen die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die die dort so genannte Republikflucht verbieten, nicht die Folge des § 134 BGB nach sich zieht. Die in jenem Urteil weiter erörterte Frage, ob das Transitabkommen vom 17. 12. 1971, das die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in näher bestimmter Weise verpflichtet, einen Missbrauch der Transitwege der Bundesrepublik Deutschland und Berlin zu verhindern, ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn der Beklagte und seine Angehörigen haben die Deutsche Demokratische Republik nicht unter Benutzung der Transitwege verlassen.

Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, einem Einwohner der Deutschen Demokratischen Republik zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin zu verhelfen, verstößt nicht schon aus diesem Grunde gegen die guten Sitten i. S. des § 138 I BGB. Das hat der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil in der Sache III ZR 164/75 unter Hinweis darauf näher begründet, dass die allen Deutschen in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit auch das Recht umfasse, in das Bundesgebiet einzureisen. Er hat ferner ausgeführt, dass die Gewährung von Fluchthilfe und die Verpflichtung dazu auch nicht deshalb sittenwidrig sei, weil die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik sie verbieten. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

Die Revision meint jedoch, die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergebe sich daraus, dass der Kläger und R aus der persönlichen Bedrängnis des Beklagten, die diesen zur Flucht veranlasst habe, Kapital schlüge. Zudem liege der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Beklagte verpflichtet habe, weit über dem, was er nach seiner Flucht leisten könne. Das führe dazu, dass er dem Kläger auf lange Zeit geldlich versklavt sei. Solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 164/75 bereits entgegengehalten, dass es nicht in jedem Fall als anstößig gilt, eine Hilfeleistung, selbst für einen Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen. Ebenso wenig verstößt es ohne weiteres und in allen Fällen gegen das Anstandsgefühl, Hilfe bei der Ausübung eines Grundrechts an die Entrichtung eines Entgelts zu knüpfen.

Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die den Fluchthilfevertrag sittenwidrig machen. Solche Umstände liegen hier jedoch - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen unter b - nicht vor. Die Höhe der vereinbarten Vergütung, auf die das Berufsgericht in besonderem Maße abheben will, ist im Rahmen des § 138 II BGB zu würdigen. Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagte, der beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik offenbar keine nennenswerten Vermögensstücke hat mitnehmen können und sich seine Existenz in der Bundesrepublik Deutschland neu hat aufbauen müssen, begründen nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern sind - wie unter III noch auszuführen ist - nach § 242 BGB zu berücksichtigen. Eine greifbare, nicht bloß abstrakte Gefährdung unbeteiligter Dritter, die den Vertrag nach den Ausführungen des erkennenden Senats in der Sache III ZR 164/75 als anstößig erscheinen lassen kann, hat das Berufsgericht nicht festgestellt. Sonstige Umstände, die hier in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach § 138 II BGB a. F. ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung u. a. der Notlage eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die zu seiner Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der erkennende Senat kann nicht davon ausgehen, dass der Beklagte oder seine Ehefrau sich in einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift befunden haben. Das Berufsgericht hat über die Gründe, die sie zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik bewogen haben, keine Feststellungen getroffen. Dass sie sich überhaupt dazu entschlossen haben, lässt nicht ohne weiteres auf eine Notlage in dem hier vorausgesetzten Sinne schließen. Denn es kommen auch sonstige Beweggründe in Betracht, die einen Einwohner der Deutschen Demokratischen Republik veranlassen können, in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin zu fliehen, etwa allgemeine Unzufriedenheit mit den politischen und sonstigen Verhältnissen oder auch die Hoffnung auf einen höheren Lebensstandard.

Vor allem aber steht nicht fest, dass der - an sich hohe - Betrag, zu dessen Zahlung der Beklagte sich verpflichtet hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Kläger und des Kaufmanns R steht. Mögen die beiden auch, worauf die Revision besonders abhebt, bei der Fluchthilfe für den Beklagte und seine Angehörigen kein persönliches Risiko eingegangen sein, so sind doch ihre Unkosten zu berücksichtigen. Nach- der ungerügten Feststellung des Berufsgericht waren diese - vor allem wegen erheblicher Beträge, die an die Fahrer der Fluchtfahrzeuge zu zahlen waren - so hoch, dass dem Kläger und R lediglich ein Reingewinn von rund 2650 DM je geschleuster Person verblieb. Vor allem im Hinblick hierauf lässt sich ein auffälliges Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen nicht feststellen.

Das Berufsgericht hat den Vergütungsanspruch des Klägers als einklagbare Verbindlichkeit behandelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Spiel und Wette, die nach § 762 BGB eine klagbare Verpflichtung nicht begründen, hat es ebenso abgelehnt wie eine Rechtsanalogie zu den sonst im Gesetz geregelten Fällen so genannter unvollkommener Verbindlichkeiten. Seine Auffassung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Wie der erkennende Senat in Sache III ZR 164/75 näher ausgeführt hat, unterscheidet sich der Fluchthelfervertrag von den in § 762 BGB geregelten Sachverhalten so wesentlich, dass eine analoge Anwendung jener Vorschrift nicht in Betracht kommt. Falls den gesetzlich geregelten Fällen unvollkommener Verbindlichkeiten der gemeinsame Grundgedanke zu entnehmen ist, dass die Rechtsordnung solche Verbindlichkeiten nicht billigt, ohne ihre Begründung aber zu verbieten, trifft dieser Grundgedanke auf den Fluchthelfervertrag nicht zu. Denn dieser wird von der Rechtsordnung nicht allgemein missbilligt. Auch das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 164/75 ausgeführt und die von der Revision geforderte Rechtsanalogie abgelehnt.

Wie unter II 2 schon hervorgehoben worden ist, hat der Beklagte beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik offenbar keine nennenswerten Vermögensstücke mitnehmen können und sich seine Existenz in Berlin neu aufbauen müssen. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können dem Kläger und R nicht unbekannt gewesen sein, da sie in solchen Fällen die Regel sind. Der Senat ist daher der Auffassung, dass der Kläger bei der Geltendmachung seiner erheblichen Forderung nach Treu und Glauben auf die besonderen Belange des Beklagten Rücksicht zu nehmen hat. Da die Forderung als solche gerechtfertigt ist, wie oben dargelegt, kann dies in der Weise geschehen, dass der Kläger dem Beklagte zur Begleichung seiner Schuld eine angemessene Zeit lässt. Bei der zeitlichen Bemessung einer solchen Stundung ist indessen neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagte zu berücksichtigen, dass die dem Kläger zustehende Vergütung nach den erwähnten tatrichterlichen Feststellungen zu einem erheblichen Teil der Bestreitung von Unkosten dient, die der Kläger und R ihrerseits bereits ohne Stundungsmöglichkeit haben begleichen müssen. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers zu einer begrenzten Stundung. Sie überschreitet die bis zur Revisionsverhandlung verstrichene Zeit aber jedenfalls nicht. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die Schuld des Beklagten daher insgesamt fällig, so dass sich das Berufungsurteil auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis als zutreffend erweist. Jedoch war die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen infolgedessen auf die Zeit seit dem 1 7 1977 zu beschränken.