Verlust

Das Berufsgericht hat dargelegt, es habe nicht feststellen können, dass der Beklagten zu 1 Verluste für 1973 in bekannter oder erwarteter Höhe verschwiegen habe. In der Beweisaufnahme hätten sich die Behauptungen der Kläger nicht bestätigt, dem Beklagten zu 1 seien monatliche Gegenüberstellungen von Ist- und Sollkosten und von Ist- und Sollumsätzen vorgelegt worden, aus denen bereits im September 1973 ein Verlust von etwa 1 Mio. DM und im Dezember 1973 von mindestens 2 Mio. DM erkennbar gewesen sei. Das Berufsgericht hat seine Annahme in erster Linie auf die Aussage des Leiters der Abteilung Kostenrechnung der H=AG gestützt, der bekundet hatte, aufgrund einer im Voraus aufgestellten Jahresrechnung seien die geplanten Jahresumsätze und Jahreserträge ausgewiesen worden. Anhand dieser Jahresrechnungen seine Plankostenrechnungen für die einzelnen Monate aufgestellt worden, in denen jeweils am Monatsende Ist- und Sollkosten sowie Ist- und Sollumsätze gegenübergestellt worden seien. Zweck dieser Rechnungen sei eine Kontrolle der Verkaufsabteilungen gewesen. Gewinn und Verlust im Sinne der Finanzbuchhaltung seien diesen Monatsabrechnungen nicht zu entnehmen gewesen. Daneben hat das Berufsgericht auch den Aussagen der Zeugen C und F entnommen, dass aus den Plankostenrechnungen für die einzelnen Monate keine Rückschlüsse auf die Höhe von Gewinn oder Verlust zu ziehen gewesen seien, weil dazu die entsprechende Inventur gefehlt habe. Aus den Bekundungen des in diesem Zusammenhang ebenfalls vernommenen Zeugen G hat es keine anderen Schlüsse zu ziehen vermocht. Dieses Verfahren und die Schlussfolgerungen des Berufsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Kläger hätten unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass der Beklagten zu 1 als Diplomkaufmann, erfahrener Unternehmer und langjähriger Leiter der H-AG aus den Monatsübersichten spätestens Anfang Dezember 1973 erkennen konnte und erkannt hat, dass das Geschäftsjahr einen Verlust von mindestens 2 Mio. DM bringen werde. Das Berufsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat dargelegt, dass das Zahlenmaterial der monatlichen Plankostenrechnungen, das sich allein auf Kosten und Umsätze bezogen habe, ohne Hinzunahme und Kenntnis anderer Faktoren, wie beispielsweise Kostensteigerungen, Warenbestand und Rohstoffbestand, nicht geeignet gewesen sei, auch nur mit annähernder Sicherheit einen bestimmten Geschäftsverlust zu ermitteln. Dies könne der mit Handelssachen ständig befasste Senat des Berufsgerichts aus eigener Sachkunde beurteilen. Gegenüber diesen Darlegungen hat die Revision nicht aufgezeigt, inwiefern das Berufsgericht seine Sachkunde überschätzt habe. Dass sie offensichtlich unzulänglich sei, lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen hat das Berufsgericht entgegen den Ausführungen der Revision den Aussagen nicht entnommen, dass den Planzahlen eine Verlustsituation überhaupt nicht zu entnehmen gewesen sei. Es hat lediglich verneint, dass die Planzahlen Rückschlüsse auf Verluste in bestimmter Höhe oder Größenordnung zugelassen hätten. Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufsgericht habe die Aussage des Zeugen G übergangen, W selbst habe ihm erklärt das aus den Monatsübersichten hervorgehende Manko von 2 Mio. DM stelle sich als absolute rote Zahlen dar, das sei Verlust. Denn den Ausführungen des Berufsgericht ist zu entnehmen, dass die Kenntnis derjenigen Tatsachen und Umstände, über die der Zeuge G ausgesagt hat, auf Mitteilungen beruhte, die ihm von dem Zeugen W zuteil geworden waren.

Das Berufsgericht hat ferner verneint, dass der Beklagten zu 1 aus einer von den Kläger behaupteten Verzögerung von Lohn- und Weihnachtsgeldzahlungen, aus einer Pflichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zweckentfremdung der Getränkekasse in der H-AG Rückschlüsse auf die später festgestellten Verluste hätte ziehen können. Es hat angenommen, dass Vorfälle dieser Art die allgemeine und auch den Kläger bekannte Liqiuiditätsenge des Unternehmens bestätigt hätten, die im übrigen Anlass gegeben habe, der H-AG ein Darlehen von 1,5 Mio. DM zu gewähren. Auch diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Vorstand der H-AG den behaupteten Vorfällen Alarmwirkung hätte zumessen und ihnen entnehmen müssen, der Zusammenbruch der Firma stehe unmittelbar bevor. Denn auch mit diesen Ausführungen setzt die Revision unzulässigerweise lediglich ihre eigenen tatsächlichen Schlussfolgerungen an die Stelle der vorgenannten, das RevGer. bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts.