Vermerke

Die beabsichtigte Art der Bodennutzung kann durch Planungen oder sonstige Nutzungsregelungen bereits vor Aufstellung des Flächennutzungsplans in anderer Weise als durch die Bauleitplanung festgesetzt sein. Zum Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Planungen anderer öffentlicher Planungsträger s. Erl. zu § 7 und § 38. Nach Abs. 4 sollen diese Planungen und Nutzungsregelungen, wie bereits schon bisher nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG, in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Damit soll. eine umfassende Orientierung über alle raumrelevanten Planungen erfolgen. Eine nachrichtliche Übernahme kommt nur für Planungen und sonstige Nutzungsregelungen in Betracht, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften als denen des BauGB festgesetzt worden sind.

Eine nachrichtlich Übernahme von Bebauungsplänen, Festsetzungen von Umlegungsgebieten und sonstigen Regelungen des BauGB in den Flächennutzungsplan ist somit nicht möglich. In Betracht kommen ebensowenig Planungen mit nur vorbereitendem Charakter oder nur behördeninterner Wirkung. Unter die Vorschriften fallen jedoch Fachplanungen nach den in § 38 aufgeführten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Nutzungsregelungen nach dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz.

Eine nachrichtliche Übernahme soll nur von solchen Planungen und Nutzungsregelungen erfolgen, die bereits festgesetzt, demnach rechtswirksam und rechtlich verbindlich sind. Hierzu gehören nicht vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer künftigen Planung oder sonstigen Nutzungsregelungen wie etwa nach § 36a WHG, § 9a Abs. 1 FStrG. Für sie kommt ein Vermerk nach Abs. 4 Satz 2 in Betracht.

Die Vorschrift ist gegenüber § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG dahin erweitert worden, dass nunmehr auch die nach Landesrecht denkmalgeschützten Mehrheiten von baulichen Anlagen nachrichtlich übernommen werden sollen, womit dem Ensembleschutz gedient wird. Insoweit enthalten alle Ländergesetze, wobei Mehrheiten von baulichen Anlagen unter den verschiedensten Bezeichnungen, - Gesamtanlagen, Ensembles, Denkmalzonen, Gebäudegruppen, Denkmalschutzgebiete - zu möglichen Schutzobjekten erklärt werden. Während die Mehrzahl der Ländergesetze als Grund für den gewährten Schutz die Erhaltungswürdigkeit des Orts-, Platz- und Straßenbildes nennt, stellen dazu NW und Saar auch auf die Erhaltung historischer Ortsgrundrisse ab. Der Denkmalschutzbegriff als solcher weicht in den Gesetzen der einzelnen Länder voneinander ab: In NW unterliegen Denkmäler erst mit der Eintragung in die Denkmalliste oder mit der vorläufigen Unterschutzstellung den Vorschriften des DSchG. Diesem Prinzip der konstitutiven Liste sind auch die einschließlich Gesetze in Hbg, Sch1H, Hess, Bln und Bremen gefolgt. Die jeweilige Legaldefinition des Kulturdenkmals ist somit hier nur bei der Frage von Bedeutung, ob ein Objekt einzutragen ist. Demgegenüber haben sich die Gesetze in Bay, BaWü und Saar mit dem Prinzip der deklaratorischen Liste begnügt; damit ist jedes Objekt, das die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition erfüllt, ein Denkmal; dem daneben ebenfalls bestehenden Denkmalbuch oder -verzeichnis kommt nur rein interne informatorische Bedeutung zu. Dennoch weichen aber die Eintragungsvoraussetzungen nicht von den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab; die Eintragung ist nur der rechtstechnische Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten. Zur Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht in seinem städtebaulichen Aspekt.

Es handelt sich bei Abs. 4 um eine Sollvorschrift. Absehen kann die Gemeinde von der nachrichtlichen Übernahme, wenn die Planung oder sonstige Nutzungsregelung offensichtlich nichtig oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben ist, aber z. B. nicht, wenn mit der Aufhebung aufgrund schwebender Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Planungsträger lediglich gerechnet werden kann. Auf die Gründe, warum von der Sollvorschrift abgewichen wird, sollte im Erläuterungsbericht hingewiesen werden. Sind die Voraussetzungen für eine nachrichtliche Übernahme nach Abs. 4 Satz 1 gegeben, ist eine zusätzliche Darstellung der Nutzungsregelung im Flächennutzungsplan nach Abs. 2 in der Regel nicht erforderlich. Es bedarf insoweit keiner Selbstbindung der Gemeinde durch Darstellungen im Flächennutzungsplan, s. aber auch oben Rn. 58. Die nachrichtliche Übernahme hat nur deldaratorische Bedeutung. Sie wird nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Ihre Rechtswirkung richtet sich allein nach den für die nachrichtlich übernommene Planung bzw. Nutzungsregelung maßgebenden Rechtsvorschriften, sie nimmt jedoch am Rechtscharakter des Flächennutzungsplans und seiner ev. Rechtswirkungen nicht teil. Die Genehmigungsbehörde hat jedoch zu prüfen, ob die Gemeinde die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzten Planungen und Nutzungsregelungen sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen nachrichtlich übernommen hat und, wenn nicht, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Unterlässt eine Gemeinde ohne gewichtigen Grund eine an sich als Sollvorschrift gebotene nachrichtliche Übernahme, so kann, abgesehen davon, dass die Rechtsaufsichtsbehörde je nach Lage des Falles eine entsprechende Auflage wird erteilen müssen, im Einzelfall das am Schluss Gesagte entsprechend gelten.