vermittelnde Maklerfirma

Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht nicht, wenn die vermittelnde Maklerfirma (GmbH) und die Vertragsgegnerin (GmbH) des Auftraggebers zwar rechtlich selbständige, aber abhängige Unternehmen sind, auf die ein anderes Unternehmen (KG) den beherrschenden Einfluss ausübt.

Aus den Gründen: 1. Streitentscheidend ist die Frage, ob sich bei der engen wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung, die zwischen der KI, und der Firma W. GmbH über die Firma Dr. K. KG besteht, noch von einer Maklertätigkeit der Kläger i. S. des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen lässt.

Wie der erk. Senat bereits in seinen Urteil vom 12. 5. 1971 - IV ZR 2/70 - (NJW 71, 1839 vorstehend Nr. 41) und vom 25. 5. 1973 - IV ZR 16/72 - (NJW 73, 1649 vorstehend Nr. 47) ausgesprochen hat, entsteht ein Anspruch auf Maklerlohn nicht, wenn der Makler seinem. Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft vermittelt, an der er selbst kapitalmäßig maßgeblich beteiligt ist und deren Geschäftsführung er beherrscht. Bei einer solchen Beherrschung der Kapitalgesellschaft durch den Makler lässt sich nicht mehr von einer vermittelnden Maklertätigkeit i. S. des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen.. Auch kommt der Makler in einem solchen Falle in einen Interessenkonflikt und ist in seiner Unparteilichkeit, mit der der Auftraggeber rechnen darf, nicht mehr frei genug, um seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen.

Eier, liegt nun allerdings eine unmittelbare Kapitalbeteiligung der Kläger an der Firma W. GmbH nicht vor, so dass sich insoweit von einer unmittelbaren Beherrschung nicht sprechen läßt. Jedoch werden beide Gesellschaften von dritter Seite, nämlich der Dr. K. KG kapitalmäßig und organisatorisch so maßgeblich beherrscht, dass sich auch bei einer solchen Sachlage nicht von einer vermittelnden Tätigkeit sprechen lässt.

2. Ob es sich bei dieser organisatorischen Verflechtung um die Zusammenfassung eines herrschenden und mehrerer unabhängiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens handelt und es sich daher von einem Konzern sprechen lässt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei der Kläger und der Firma W. GmbH um zwei selbständige Unternehmen, auf die aber infolge der kapitalmäßigen und organisatorischen Verflechtung ein anderes Unternehmen, nämlich die Dr. K. KG, unmittelbar und mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Begriffsbestimmung des abhängigen und herrschenden Unternehmens befindet sich zwar im Aktiengesetz (§ 17). Sie ist jedoch allgemein und findet auf Unternehmen jeder Rechtsform Anwendung. Auch eine GmbH kann daher in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Hachenburg-Schilling, Kommentar zum Gesetz betreffend GmbH, 6. Aufl., Allgemeine Einleitung Anm. 30).

Die beherrschende Stellung der Dr. K. KG ergibt sich hier nicht nur aus ihrer unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitskapitalbeteiligung an der W. GmbH und der Kläger, sondern auf Grund der bestehenden Organisation ist es ihr auch ermöglicht, die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Organe der abhängigen Unternehmen zu besetzen und damit über deren Unternehmens- und Geschäftspolitik zu bestimmen (Geßler-Befermehl- Eckardt-Kropfj: Aktiengesetz 1973, § 17 Rdnr. 27). Soweit die Kläger sich darauf beruft, dass jeder Gesellschaft in ihrem eigenen Aufgabenbereich die ganze Verantwortung und die völlige Handlungsfreiheit überlassen ist, ändert dies nichts an der beherrschenden Stellung der Obergesellschaft. Denn auch bei größeren Unternehmen pflegt den Prokuristen oder Abteilungsleitern im Rahmen des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereichs ein gleicher Spielraum eingeräumt zu sein.

Ohne Rechtsverstoß konnte daher das Berufungsgericht folgern, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beide Gesellschaften, ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit, nur als verselbständigte Betriebsabteilungen der Unternehmensgruppe angesehen werden können und ihre Handlungen daher nicht anders zu beurteilen sind, als wenn sie von der Dr. K. KG selbst vorgenommen worden sind.

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist auch der erk. Senat der Ansicht, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die Maklerfirma in ausschlaggebender Weise die Handlungen der Verkäuferin bestimmt oder ob, wie hier, Maklerfirma und Verkäuferin von einer Obergesellschaft maßgeblich beherrscht werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der Kläger so sehr in den Organisationsbereich der Verkäuferseite eingeplant ist, dass von einer eigenverantwortlichen Maklertätigkeit, wie sie dem Leitbild des § 652 BGB entspricht, nicht mehr gesprochen werden kann. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erk. Senats vom 23. 11. 1973 - IV ZR 34/73 - (= Betrieb 74, 85 = vorstehend Nr. 48) verwiesen, wonach ein Handelsvertreter eines Unternehmens nicht zugleich für den geworbenen Kunden als Makler tätig werden und für das vermittelte Geschäft Provision verlangen kann.