Vermittlerauslagen

Der Beklagten 293 DM für Vermittlerauslagen zu zahlen, für die Kreditgebühren anfallen sollten. Diese Kosten sind zwar nicht laufzeitabhängig. Sie stellen kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung für die Verschaffung oder die Hingabe und Überlassung des Kapitals dar. Sie sind daher nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages müssen sie gleichwohl einbezogen werden, um die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers zu ermitteln. Ein Kreditinstitut kann diese Kosten dem Darlehensnehmer bei der einseitigen Festlegung der Darlehenskonditionen in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kreditgebühren zu entrichten sind, oder diese Kosten in die Vergütung für die Kapitalnutzung einarbeiten. In beiden Fällen belasten sie den Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit sind der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Kreditvermittler nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen einen eigenen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision gegen den Kreditnehmer hat, was im Kreditantrag hier jedenfalls nicht zum Ausdruck kommt. Für den Darlehensnehmer ist es gleichgültig, wem diese von ihm zu zahlenden Beträge für die Inanspruchnahme des Kredits letztlich zufließen. Die von dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler im voraus festgelegte Vertragsgestaltung gegenüber dem Darlehensnehmer ändert nichts daran, dass dieser die Vermittlerauslagen im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts als Teil der Kosten für den Kredit zu tragen hat. Sie verteuern ihn den Kredit. Durch die Inanspruchnahme eines Vermittlers erspart der Darlehensnehmer - wie die Revision vorbringt - die Auswahl der Bank, die Fahrt oder den Gang zu ihr und die Verhandlungen mit ihr. An ihre Stelle treten für ihn die Auswahl eines Kreditvermittlers und die Verhandlungen mit ihm, die ein Kreditbewerber als vorteilhafter ansehen kann als den Gang unmittelbar zur Bank. Andererseits erspart sich die Bank, die sich der Dienste eines Kreditvermittlers zur Anbahnung von Kreditverträgen bedient, insoweit die eigene Organisation mit einem erheblichen Aufwand. Der Umstand, dass nicht nur der Kreditnehmer die im Kreditantrag aufgeführten Vermittlerauslagen zu tragen hat, sondern dass auch die Kläger als kreditgebende Teilzahlungsbank nach ihrem Revisionsvorbringen von den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen einen Zinsanteil von 0,1 bis 0,3% der ursprünglichen Kreditsumme monatlich an den vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler zahlt, zeigt, wie hoch sie die in ihrem Interesse erbrachte Leistung bewertet.

Die Kläger macht mit der Revision weiter geltend, sie zahle den Kreditbetrag an den Kreditvermittler aus, damit dieser den Kredit an den Kunden auszahle oder, der jeweiligen Zweckbestimmung des Darlehens entsprechend, die Ablösung einer anderen Verbindlichkeit des Darlehensnehmers bewerkstellige; insofern erbringe der Vermittler weitere echte Geschäftsbesorgungsleistungen. Insoweit gilt, dass die Kläger die bankübliche Auszahlung des Darlehens nach der Weisung des Darlehensnehmers durch den Kreditvermittler vornehmen lässt. Die vom Darlehensnehmer hier für zu zahlenden Kosten sind, gleichgültig wem die Beträge zufließen, eine Vergütung für die Kapitalverschaffung und damit Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits. Entsprechend sind nach der Preisangabenverordnung vom 10.5. 1973 die Vermittler in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen.

Die Kosten für die Restschuldversicherung müssen gleichfalls für die Gesamtbeurteilung einbezogen werden, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Sie bilden zwar kein Entgelt für die Kapitälnutzungsmöglichkeit. Auch sie belasten aber den Darlehensnehmer wie Sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits. Trotz der formalen Trennung des von der Kläger für die Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags vom Darlehensvertrag gehören beide im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs zustande gekommenen Verträge für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zusammen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten, was die Kläger vor dem Tatrichter nicht einmal behauptet hat, als Versicherungsnehmer anzusehen sind. Die Restschuldversicherung verteuert den Kredit für den Darlehensnehmer, sichert jedoch sowohl ihn oder seine Erben als auch die kreditgebende Bank im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit oder seines Todes. Die kreditgebende Bank enthebt sie in diesen Fällen des Risikos der Uneinbringlichkeit ihrer Forderung. Die Restschuldversicherung ist daher allgemein geeignet, das Kreditrisiko für sie zu senken. Die Versicherungskosten müssen daher bei der Bewertung des Verhältnisses zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers berücksichtigt werden.

Hätte die Kläger alle vom Darlehensnehmer geforderten Entgelt- und Zusatzleistungen sich durch einen effektiven Jahreszins für die Laufzeit des Darlehens abgelten lassen, so hätte sich ein Satz von über 35,2% ergeben.

Bei dem Vergleich der Bedingungen der Kläger mit den Bedingungen: für vergleichbare Kredite kommt es nicht darauf an, welchen Aufwand die Kläger selbst aus besonderen Gründen für die von ihr gewährten Kredite hat. Für diesen Vergleich ist vielmehr entscheidend; was die Kl: dem Darlehensnehmer im Vergleich zu den Bedingungen für vergleichbare Kredite bietet und was der Darlehensnehmer dafür aufzuwenden hat.

Das Berufsgericht hat schon aufgrund der von dem Kläger einseitig festgelegten Leistungen angenommen, dass im Verhältnis zu den marktüblichen Bedingungen für vergleichbare Kredite ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dabei stellt es mit darauf ab, dass sich der von den Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahreszins erfahrungsgemäß auf 20 bis 22% belaufe. Die Revision rügt, dass das Berufsgericht damit einen Zinssatz zugrunde gelegt habe, den größere Teilzahlungsbanken zu einem früheren Zeitpunkt verlangt hätten. Für die Beurteilung im Säumnisverfahren hätte das Berufsgericht die gerichtskundige Tatsache eines von größeren Teilzahlungsbanken geforderten effektiven Jahreszinses gegen die Kläger nur verwerten dürfen, wenn es ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Zu Recht rügt die Revision auch, dass der von größeren Teilzahlungsbanken geforderte effektive Jahreszins nicht ohne weiteres für die Beurteilung ausreicht, welche Verzinsung und welche sonstigen Entgeltleistungen für vergleichbare Kredite noch im Rahmen des Marktüblichen und Tragbaren liegen. Die Ausführungen des Berufsgerichts lassen schon nicht erkennen, welche Einzelleistungen in den effektiven Jahreszins für August 1974 von 20 bis 22% einbezogen sind. Die vom Berufsgericht angeführten offenkundigen Tatsachen über die Zinshöhe reichen deshalb für sich allein nicht aus, die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags zu bejahen. Diese ergibt sich jedoch aus einer Gesamtwürdigung der Umstände.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger festgelegten Entgeltleistungen des Darlehensnehmers besonders hoch waren. Es ist, wie der Senat in den o. a. Senatsurteilen ausgeführt hat, nicht so, dass es bei dem Marktvergleich nur auf die von Teilzahlungsbanken einer vergleichbaren Größenordnung geforderten Zinssätze für Ratenkredite ankäme. Vielmehr ist der gesamte Markt für vergleichbare Ratenkredite zu berücksichtigen. Schon der Vergleich der von dem Kläger geforderten Kreditgebühren mit den marktüblichen Zinssätzen für Ratenkredite zeigt, dass ein Kleinkredit der Kläger mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten im Vergleich zu den entsprechenden Krediten anderer Banken aller Art besonders teuer war. Die Kläger kann dem nicht entgegenhalten, ihr Risiko sei erhöht gewesen, weil die Beklagten schon keine einzige Rate auf den ersten, von ihr im März 1975, also etwa ein halbes Jahr zuvor, gewährten Kredit geleistet hätten.