Vermittlungsmakler

Der Anspruch eines Nachweismaklers auf Provision wird grundsätzlich nicht dadurch gehindert oder beseitigt, dass der Auftraggeber, um zum Vertragsschluss zu gelangen, sich der Dienste eines für den Vertragsgegner auftretenden Vermittlungsmaklers bedienen und diesem deswegen Provision zahlen muss.

Zum Sachverhalt: Im Sommer 1972 erfuhr der Kläger, ein Makler, von dem Architekten A, der an der Maklerfirma B beteiligt war, dass Grundstücke des Landwirts M zum Verkauf standen. Der Kläger erhielt von A eine Flurkarte mit dem Namen des Eigentümers, der Flurbezeichnung und der genauen Grundstücksgröße ausgehändigt, auf der u. a. die genannten Flurstücke verzeichnet waren. Mit Schreiben vom 24. 11. 1972 bot der Kläger der Beklagte u. a. 300000 qm Bauerwartungsland an. Nach Erhalt dieses Schreibens meldete sich das Vorstandsmitglied N der Beklagte telefonisch bei dem Kläger; anschließend unternahmen sie eine Besichtigungsfahrt. Dabei wurde über einen Quadratmeterpreis von 20 DM gesprochen. Entweder schon vor oder aber nach dieser Besichtigungsfahrt händigte der Kläger dem N das Original oder eine Fotokopie der Flurkarte aus. Anfang Dezember 1972 suchte der Kläger den Grundstückseigentümer M auf. Dieser verbat sich eine Vermittlungstätigkeit des Klägers sowohl für ihn selbst als auch für die Beklagte; er erklärte, dass als sein Vermittlungsmakler nur sein Rechtsanwalt Dr. K, der ebenso wie der Architekt A an der Maklerfirma B beteiligt war, in Betracht komme. Durch notariellen Vertrag vom Januar 1973 kaufte die Beklagte eine Teilfläche der Flurstücke des M; in dem Kaufvertrag wurde vermerkt, dass der Verkauf durch die Maklerfirma B vermittelt worden sei; entsprechend einer in den Vertrag aufgenommenen Vereinbarung zahlte die Beklagte an sie 5,25% des Kaufpreises als Maklerlohn.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Nachweisprovision in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen sei. Das Vorstandsmitglied der Beklagte, der Zeuge N, habe sich nach Erhalt des Schreibens des Klägers vom 24. 11. 1972 dessen Bemühungen, der Beklagte die Gelegenheit zum Ankauf einer dem Zeugen M gehörenden Grundstücksfläche nachzuweisen, auf der Besichtigungsfahrt gefallen lassen; die Beklagte habe nicht daran zweifeln können, dass der Kläger von ihr bei Abschluss des Kaufvertrages über die Grundstücksfläche eine Nachweisprovision erwartet habe. Die Nachweistätigkeit des Klägers bestand nach den Feststellungen des Berufungsurteils u. a. darin, dass er der Beklagte das Grundstück und den Eigentümer namhaft gemacht hat.

Am 10. 1. 1973 hat die Beklagte über die ihr von dem Kläger gezeigten Grundstücke mit dem Zeugen M einen notariellen Kaufvertrag geschlossen. Das Oberlandesgericht hat dennoch dem Kläger den geltend gemachten Provisionsanspruch versagt, weil nach seiner Meinung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nachweis und dem Zustandekommen des Kaufvertrags im Rechtssinn nicht besteht. Das Oberlandesgericht verkennt nicht, dass sich der Schluss auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Vertragsschluss von selbst ergibt, wenn feststeht, dass der Makler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen hat und dass nachher der Vertrag abgeschlossen worden ist (BGH, NJW 1971, 1133 = vorstehend Nr. 40). Es meint aber, ein Ausschluss des ursächlichen Zusammenhanges sei anzunehmen, weil die Nachweistätigkeit des Klägers zur Herbeiführung des Vertragsabschlusses in dem hier zu entscheidenden Fall gänzlich ungeeignet gewesen sei. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M habe dieser dem Kläger gesagt, dass sein Grundbesitz ausschließlich durch seinen Rechtsanwalt und Makler Dr. K verkauft werde. Der Kläger habe also gewusst, dass ein Grundstücksverkauf zu dem von der Beklagte angebotenen Preis von vornherein nur über Dr. K möglich gewesen sei; er habe also einem anderen Makler das Feld überlassen müssen. Dies bedeute, dass die vom Kläger für die Beklagte ausgeübte Nachweistätigkeit von Anfang an nicht geeignet gewesen sei, den Kaufvertragsabschluss herbeizuführen. Fehle es aber an einer solchen Eignung, so sei der ursächliche Zusammenhang zwischen Nachweistätigkeit und Vertragsabschluss zu verneinen.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages vom Käufer versprochene Maklerlohn ist zu entrichten, wenn der ursächliche Zusammenhang des Kaufes mit dem Nachweis feststeht. Die Tätigkeit eines Nachweismaklers erschöpft sich im Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss (BGH, NJW 1962, 2099 = vorstehend Nr. 9). Es ist daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, grundsätzlich belanglos, wenn der Makler darüber hinaus für den Käufer eine vermittelnde Tätigkeit nicht entfalten kann, weil der Verkäufer dafür einem anderen Makler einen Alleinauftrag erteilt hat (BGH, vorstehend Nr. 29 = MDR 1969, 645). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab der Kläger der Beklagte erstmalig Kenntnis von der Kaufgelegenheit. Er nannte ihr den Eigentümer und den voraussichtlichen Kaufpreis von 20 DM/qm, zeigte ihr die genaue Lage des Grundstücks und händigte ihr die maßgebliche Flurkarte im Original oder in Fotokopie aus. Damit hatte er die Aufgabe eines Nachweismaklers erfüllt. Seine Tätigkeit ist auch ursächlich, mindestens mitursächlich für den später abgeschlossenen Kaufvertrag geworden. Denn nur aufgrund dieser Information hat die 13ekl. sich mit dem Grundstückseigentümer und dem von diesem beauftragten Makler in Verbindung gesetzt und so das Grundstück erworben. Es handelt sich bei diesem Sachverhalt nicht, wie die Beklagte in der Revisionserwiderung meint, um einen nicht provisionspflichtigen indirekten Nachweis, bei dem der Kläger der Beklagte nur einen anderen Makler zugeführt oder diese an einen solchen verwiesen hätte, der dann seinerseits die gesamte notwendige Maklertätigkeit, Nachweis und Vermittlung, entfaltete. Der Umstand, dass die Beklagte noch die Vermittlungsdienste eines anderen Maklers in Anspruch nehmen musste, um zum Kaufabschluss zu gelangen, steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Deswegen kann die Nachweistätigkeit des Klägers nicht als für die Herbeiführung des Vertragsschlusses gänzlich ungeeignet angesehen werden. Die Rechtslage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn der Kläger bei der Beklagte den fälschlichen Eindruck erweckt hätte, diese sei in der Lage, entweder selbst oder mit seiner, des Klägers, Hilfe mit dem Grundstückseigentümer ohne Einschaltung eines weiteren Maklers zu einer Einigung zu gelangen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das angefochtene Urteil musste aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht dem KI, den geltend gemachten Anspruch aus rechtsirrigen Erwägungen versagt hat. II. Das RevGer. konnte jedoch aus zweifachem Grunde nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden.