Vermögensschaden

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorsportbootes stellt keinen Vermögensschaden dar.

Anmerkung: Als der BGH 1963 den Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz während der dreitägigen Reparaturdauer als Vermögensschaden gewertet und dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch zuerkannt hatte, lag es auf der Hand, dass Geschädigte, die die Gebrauchsvorteile anderer Gegenstände zeitweilig einbüßen, gleichfalls Schadensersatz fordern würden. Die Idee, dass dann, wenn für den zeitweiligen Verlust der Nutzung eines Kfz eine Entschädigung verlangt werden könne, dies auch für den Verlust der Nutzung anderer Gebrauchsgegenstände gelten müsse, lag auf den ersten Blick nur allzu nahe. So hatte sich der BGH denn auch mit einer Reihe von ähnlich liegenden Sachverhalten zu befassen. Aus der jüngeren Zeit seien nur genannt BGHZ 63, 393, BGHZ 76, 179 und BGHZ 86, 128. Den Abschluss dieser Entwicklung bildet der Entscheidungsfall. Dort hatte der Eigentümer eines Motorsportbootes, das auf dem Transport zum Urlaubsort an der Ostsee bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden war, für den Nutzungsausfall während der notwendigen Reparatur eine Entschädigung verlangt, deren Höhe er nach dem Mietpreis für vergleichbare Bootstypen berechnet hatte. Der BGH hat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zusteht.

Die Rechtsprechung des BGH zur Nutzungsausfallentschädigung wird von unterschiedlichen Argumenten getragen, die in einzelnen Entscheidungen mitunter nebeneinander verwendet werden. Das mag auf der Vielschichtigkeit des vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich behandelten Problems, aber auch darauf beruhen, dass verschiedene Senate mit der Frage befasst waren. Hagen hat die Entwicklung der Rechtsprechung erst kürzlich einer kritischen und konstruktiven Bestandsaufnahme unterzogen, die sich in ihrer sachlichen Argumentation von manchen anderen Äußerungen im Schrifttum wohltuend abhebt. Im Einzelnen lassen sich folgende Argumente feststellen:

Das Kaufpreisverlustargument: Im Anfang hat, der BGH gemeint, in den Kfz-Fällen die Bejahung eines Vermögensschadens bei vorübergehendem Nutzungsausfall mit der Überlegung begründen zu können, dass das beschädigte Kfz durch den mit der Reparatur verbundenen zeitweiligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit und Vermietbarkeit beim Verkauf einen geringeren Preis einbringe. Dieses Argument wird in späteren Urteilen nicht mehr verwendet.

Die Gerechtigkeitsidee: In einigen Entscheidungen erscheint die Überlegung, dass der bescheidene oder finanziell schwache Geschädigte, der keinen Ersatzwagen anmietet, gegenüber dem forschen Geschädigten, der sogleich einen Mietwagen nimmt, nicht benachteiligt werden dürfe. In BGHZ 66 wird dieses Argument sogar als das letztlich tragende bezeichnet.

Kommerzialisierungsargument: In einer Vielzahl von Urteilen wird mit dem Kommerzialisierungsgedanken argumentiert. Er besagt, dass sich der zeitweilige Nutzungsverlust eines Gegenstandes dann als Vermögensschaden darstellt, wenn er durch Einsatz von finanziellen Mitteln ausgeglichen werden kann. Letztlich nur eine Variante des Kommerzialisierungsgedankens ist die gelegentlich auftretende Erwägung, dass ein Ersatzanspruch nur in Betracht kommen könne, wenn sich für Nutzungen der Art, wie sie der Geschädigte zeitweilig eingebüßt hat, ein Markt gebildet hat.

Verkehrsanschauung: Ausgehend von der Erkenntnis, dass der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein wirtschaftlicher Begriff ist, hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, ob der Geschädigte durch den Nutzungsausfall einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Für die danach erforderliche Wertung, ob ein solcher Nachteil eingetreten ist, hat er auf die Verkehrsauffassung als ausschlaggebenden Maßstab abgestellt.

Im Entscheidungsfall hat der Senat den letzteren Argumentationsweg gewählt. Er hat dargelegt, dass in den Kfz-Fällen der vorübergehende Nutzungsverlust als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil nach der heutigen Verkehrsauffassung die Verfügbarkeit eines Kfz geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit Vorteile zu bieten, die - wirtschaftlich betrachtet - gleichsam Geld sind. Eine solche Verkehrsauffassung konnte der Senat für die Nutzung eines Motorsportbootes nicht feststellen. Der Gebrauch eines solchen Bootes dient der Freude am Wassersport und der Steigerung der Lebensfreude; er ist aber nicht dazu bestimmt und geeignet, dem Benutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen. Dies bedeutet, dass der zeitweilige Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines solchen Bootes eine individuelle Genussschmälerung, nicht aber einen vermögensrechtlichen Schaden darstellt.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass angesichts der in § 253 BGB getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung auch in anderen Fällen als bei Kraftfahrzeugschäden der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es fällt schwer, sich andere Fälle vorzustellen, die diesem strengen Maßstab genügen. Deshalb spricht manches dafür, dass die Zuerkennung einer Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile auf den Kraftfahrzeugsektor beschränkt bleiben wird.

Der Senat blieb mit seiner Argumentation in der vom VII. Zivilsenat und VIII. Zivilsenat vorgezeichneten Spur. Auch in diesen Fällen war die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich dieser Verlust nach der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat. Der Senat ist ferner der Auffassung des V. Zivilsenats und des VIII. Zivilsenats beigetreten, nach deren Meinung der Kommerzialisierungsgedanke inzwischen seine Bedeutung für die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden zum Teil verloren hat, weil sich Genussmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen. Hagen drückt dies treffend dahin aus, dass nach dieser Rechtsprechung die Kommerzialisierung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit eine zwar notwendige, aber nicht mehr ausreichende Bedingung eines Vermögensschadens darstellt.