Vermögensübernahme

Eine bei der Vermögensübernahme laufende Verjährungsfrist läuft gegenüber dem Vermögensübernehmer weiter.

§ 425 II BGB gilt auch im Falle der Haftung nach § 419 BGB.

Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter hat den verstorbenen Vater der Parteien allein beerbt. Die Kläger machten Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend. Diese wurde zur Auskunftserteilung und Zahlung verurteilt. Eine Zwangsvollstreckung der Klägerwegen ihres Kostenerstattungsanspruchs in das Vermögen der Mutter blieb erfolglos, weil die Mutter ihren gesamten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beklagte übertragen hat und die Beklagte als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. Die Kläger verfolgen im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch gegen die Beklagte mit der Behauptung, die Beklagte habe das gesamte Vermögen der Mutter übernommen.

Auch die Revision war unbegründet.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Vermögensübernahme nach §419 BGB stattgefunden habe. Denn jedenfalls greife die von der Beklagte erhobene Verjährungseinrede durch. Bei § 419 handele es sich um eine gesetzlich angeordnete Schuldmitübernahme, durch welche der Übernehmer des Vermögens als Gesamtschuldner neben den bisherigen Schuldner trete. Auf dieses Gesamtschuldverhältnis seien die §§ 421ff. BGB an- zuwenden mit der sich aus § 425 II BGB ergebenden Folge, dass für jeden Gesamtschuldner eine besondere Verjährung laufe, die infolge- dessen nur durch Handlungen ihm gegenüber unterbrochen werden könne.

Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf das durch die Vermögensübernahme nach § 419 BGB entstehende Gesamtschuldverhältnis die §§ 421 ff. BGB anzuwenden sind, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1957, 420 = vorstehend Nr. 8). Es ist daher auch § 42511 BGB anzuwenden, wonach die Unterbrechung der Verjährung nur gegenüber dem Gesamtschuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt. Die gegenteilige Ansicht der Revision findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich auch nicht mit dem von der Revision hervorgehobenen Schutzzweck des § 419 BGB begründen. Nach § 419 BGB tritt zum Ausgleich für die dem Gläubiger verlorengegangene Zugriffsmöglichkeit auf das ursprüngliche Schuldnervermögen die gesamtschuldnerische Haftung des Vermögensübernehmers ein. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift des § 419 BGB rechtfertigt es jedoch nicht, von der Anwendung des § 425 II BGB abzusehen. Denn dem durch § 419 BGB geschützten Gläubiger ist zuzumuten, dass er zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen auch gegenüber dem neuen (Gesamt) Schuldner die Verjährung rechtzeitig unterbricht, wenn er diesen in Anspruch nehmen will und dieser muss seinerseits darauf vertrauen dürfen, dass er nach Ablauf der bei der Vermögensübernahme bereits laufenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die in BGHZ 48, 203 f. = NJW 1967, 2203 = Nr. 13 zu § 128 HGB [Ls.] für die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG aufgestellten Grundsätze betreffen eine andere Sachlage und sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass sich hier aus dem Schuldverhältnis eine von § 425 BGB abweichende Regelung ergebe. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, NJW 1972, 1899f. Das Oberlandesgericht Köln hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, aus der gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht getrennt lebender Ehegatten, den Kaufpreis für auf Raten gekaufte Möbel gemeinsam zu tilgen, ergebe sich, dass die von einem Ehegatten durch Abschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem anderen wirken solle. Eine solche Regelung sei stillschweigender Inhalt des Vertragsverhältnisses. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht richtig ist. Sie kann jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem nachträglich wegen der Vermögensübernahme ein neuer Schuldner kraft Gesetzes zu dem bereits bestehenden Schuldverhältnis als Gesamtschuldner hinzugetreten ist, nicht gelten. Denn die Kläger konnten nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine nach dem Gesetz nur gegenüber der Mutter wirksame Unterbrechung der Verjährung auch gegen sich gelten lassen wollte.