Verpflichtung zur Beratung
Eine Verpflichtung zur Beratung des Kläger, die ebenfalls eine Untersuchungspflicht begründen könnte, hat der Beklagten unstreitig jedenfalls nicht ausdrücklich übernommen. Sie wird auch nicht allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen einem Händler und einem Nichtkaufmann als Käufer begründet, sondern würden den Willen und das Bewusstsein beider Parteien voraussetzen, dass der Kläger seinen Kaufentschluss von der fachkundigen Aufklärung über den Kaufgegenstand, seine Verwendbarkeit oder ähnliche Umstände abhängig machen wollte. Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an jeder Feststellung; der Kläger hat sie auch nicht behauptet.
Einen Handelsbrauch, der die Untersuchung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch den anbietenden Händler zum Gegenstand hätte, hat das Berufsgericht nicht feststellen können. Unterstellt man, dass sich aus der Auskunft der Industrie- und Handelskammer nach Befragung von nur 28 Händlern überhaupt ein Handelsbrauch ergeben könnte, so zeigen die Antworten auf die Frage nach der Untersuchung von Fahrzeugen ein ganz uneinheitliches Bild. Mit Recht hat das Berufsgericht daraus keinen Handelsbrauch hergeleitet.
Dasselbe gilt für eine allgemeine Verkehrsauffassung als Grundlage für eine Untersuchungspflicht des Beklagten Weder hat das Berufsgericht konkrete Anhaltspunkte für eine Verkehrsauffassung festgestellt, noch hat der Beklagten solche Anhaltspunkte behauptet.
Die Untersuchungspflicht ist schließlich auch keine zwangsläufige Folge der den Verkäufer von Gebrauchtwagen treffenden Offenbarungspflicht für ihm bekannte Mängel. Diese Aufklärungspflicht jedenfalls über nicht ganz unbedeutende Unfälle oder über Schäden, die für den Käufer im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten nicht offensichtlich sind, geht über die allgemeinen Pflichten eines Verkäufers, der grundsätzlich Ungünstiges über die Kaufsache ungefragt nicht mitzuteilen braucht, hinaus. Ihre Berechtigung findet diese Erweiterung in der typischen Interessen- und Risikoverteilung im Gebrauchtwagenhandel. Erfahrungsgemäß hat ein erheblicher Teil der angebotenen Fahrzeuge Unfälle erlitten, die nach der Instandsetzung selbst für einen Fachmann schwer erkennbar sind, andererseits den Verkehrswert des Wagens selbst dann mindern, wenn nicht sicher ist, ob noch Schäden verblieben sind oder in Zukunft wieder auftreten werden. Das Risiko des Kaufentschlusses ist für den über den Unfall nicht unterrichteten. Käufer wesentlich schwieriger zu beurteilen als für den Verkäufer. Deshalb rechtfertigt es sich, nach Treu und Glauben von dem Verkäufer Aufklärung des Käufers zu verlangen, wenn er die Mängel oder früheren Unfälle kennt oder nach den Umständen des Falles für möglich hält.
Die Grenze des Zumutbaren würde aber überschritten, wenn der Verkäufer, der von Unfällen oder Mängeln nichts weiß und sie auch nicht für möglich hält, gezwungen würde, in jedem Falle den Gebrauchtwagen zu untersuchen. Praktischen Sinn hätte diese Verpflichtung nur, wenn aus ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung auch Folgerungen für die Verkäuferhaftung gezogen würden, wenn also der Verkäufer trotz zulässigen Gewährleistungsausschlusses z. B. für Mängel einstehen müsste, die er fahrlässig nicht erkannt hat. Jedenfalls dann, wenn der Käufer nicht einmal nach dem Zustand des Wagens fragt und auch - wie hier der Kläger - keine Probefahrt unternimmt, würde das Risiko zu einseitig auf den Verkäufer verlagert. Auch er ist weitgehend auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen; die Grenze für die Erkennbarkeit von Mängeln ist fließend und im Nachhinein oft kaum zu beurteilen, so dass für den Verkäufer in allzu vielen Fällen die, Gefahr der Haftung bestünde.
Andererseits wird der Käufer durch die Verneinung einer mit Haftungsfolgen bewehrten Untersuchungspflicht des Verkäufers nicht unzumutbar benachteiligt. Ist er sich über den Zustand des Wagens nicht klar, kann er ihn selbst prüfen, prüfen lassen oder aber den Verkäufer nach Unfällen und Schäden fragen. Selbst wenn ein Käufer keine Erfahrung mit Gebrauchtwagen hat, kann von ihm erwartet werden, dass er nicht nur die Möglichkeit normaler Abnutzung in Erwägung zieht, sondern auch die von früheren Unfällen. Fragt er aber den Verkäufer, so ist dieser nach den zur Offenbarungspflicht entwickelten Grundsätzen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Verschweigt er einen Mangel, den er kennt oder für möglich hält, oder macht er ins Blaue hinein unrichtige Angaben, so kann er sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen. Damit ist der Käufer hinreichend geschützt.
Diese Erwägungen zur Untersuchungspflicht des Verkäufers gelten im Ergebnis in gleicher Weise für die vom Berufsgericht angenommene Verpflichtung des Verkäufers, darauf hinzuweisen, dass er den Wagen nicht untersucht habe. Obwohl er zu eigener Prüfung nicht verpflichtet wäre, müsste er beim Angebot jedes Wagens im Vertragstext mitteilen, dass er vom Zustand der Kaufsache nichts wisse. Es mag schon zweifelhaft sein, ob eine solche Erklärung einen Käufer, der die Möglichkeit von Unfallschäden nicht selbst erwogen hat, auf dieses Risiko aufmerksam machen würde. Die Forderung nach einer solchen Erklärung geht jedenfalls über die nach Treu und Glauben an den Verkäufer zu stellenden Anforderungen hinaus, wenn andererseits der Käufer sich nicht einmal nach dem Zustand des Wagens erkundigen müsste.
Da somit der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist, kommt es nicht auf die weitere Frage an, ob der Kläger die Spuren früherer Unfälle grob fahrlässig nicht erkannt hat und schon deshalb eine Gewährleistung nach § 460 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre.
Die vom Berufsgericht dahingestellt gelassenen weiteren Haftungsgründe führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
Für Ansprüche des Kläger aus der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder aus unerlaubter Handlung wäre ebenso wie für arglistiges Verschweigen von Mängeln mindestens bedingter Vorsatz erforderlich; der nach den Feststellungen des Berufsgericht nicht vorliegt.
Ob die mangelnde Untersuchung des Wagens durch den Verkäufer und die unterbliebene Mitteilung darüber eine Verletzung von Nebenpflichten oder vorvertraglichen Verpflichtungen sein und grundsätzlich Ansprüche aus positiver. Vertragsverletzung oder aber aus Verschulden bei Vertragsschluss begründen könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Verpflichtung des Beklagten zur Untersuchung oder Mitteilung bestand im vorliegenden Fall nicht.