Verpflichtung

Verpflichtung zur Darstellung der Maßnahmen in der Begründung zum Bebauungsplan, die zur Verwirklichung des Bebauungsplan alsbald getroffen werden sollten ; Verpflichtung zur Angabe der Kosten und Finanzierungsvorstellungen in der Begründung für Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Bebauungsplan alsbald getroffen werden sollen; - Anbindung der Planverwirklichung an die Herstellung der Infrastruktur ; Einführung von Geboten zur Planverwirklichung. Diese Neuerungen im Zuge der BBauG-Novelle 1976 haben seinerzeit im Schrifttum zu der Feststellung geführt, die Bauleitplanung habe sich von der Auffangplanung zur Entwicklungsplanung gewandelt. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die gesetzlichen Neuregelungen nicht eigentlich den gesetzlichen Typus der Bauleitplanung betrafen, sondern die Planausführung und Planbegleitung. Die in § 1 Abs. 5 BBauG 1976 geregelte Entwicklungsplanung war nicht in die Bauleitplanung integriert, sondern löste nur ein Berücksichtigungsgebot aus. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit der BBauG-Novelle 1976 wirklich ein Funktionswandel von der Auffangplanung zur Entwicklungsplanung beabsichtigt war. Für das BauGB ist ein solcher Wandel jedenfalls nicht zu erkennen. Das BauGB hat wesentliche Elemente der 1976 getroffenen Regelung wieder zurückgenommen. Die früher z.B. in §5 Abs. 3 und §9a enthaltenen Ansätze für eine Entwicklungsplanung sind entfallen. Gestrichen wurden:

- das Gebot zur Berücksichtigung einer beschlossenen Entwicklungsplanung;

- die Ermächtigung zur Darstellung der beabsichtigten Reihenfolge für die Verwirklichung der Planung im Flächennutzungsplan;

- die Anbindung der Planverwirklichung an die Herstellung der Infrastruktur.

Andere Regelungen des BBauG 1976 wurden zwar nicht aufgehoben, jedoch in ihrer Wirkung abgemildert. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen an die Begründung des Bebauungsplans:

- Darstellung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Bebauungsplans alsbald getroffen werden sollten: Diese Pflicht ist zwar nicht in das BauGB übernommen worden, sie ist damit jedoch nicht gänzlich entfallen. Sie besteht insbesondere bei solchen Bebauungsplänen, die von vornherein auf Durchführung durch die Gemeinde angelegt sind oder deren Realisierung in besonderem Maße von gemeindlichen Maßnahmen abhängt.

- Angaben zur Finanzierung von Kosten für Maßnahmen, die alsbald zur Verwirklichung des Bebauungsplans getroffen werden sollen:

Mit dem BauGB ist diese Verpflichtung zwar entfallen. Dennoch sind nach wie vor die finanziellen Belastungen für die Gemeinde darzulegen, insbesondere die Kosten der Gemeinde für den Grunderwerb, für Erschließungsmaßnahmen, für die Beseitigung von Bodenbelastungen oder für sonstige Ordnungsmaßnahmen, für Gemeinbedarfseinrichtungen oder Entschädigungsleistungen. Daneben muss die vorgesehene Finanzierung dargestellt werden. Die Bauleitplanung bleibt trotz ihres Entwicklungsauftrags Angebotsplanung. Dies folgt allein schon daraus, dass sie die Bodennutzung nur vorbereiten und leiten soll. Sie ist kein Durchführungsinstrument.