Verpflichtungsgeschäft

Verpflichtungsgeschäft und Auflassung im Vertrag vom 29. 5. 1973 waren zunächst schwebend unwirksam. Sie bedurften der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, weil die Beklagten dabei nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte und von ihren beim Vertragsschluss anwesenden Eltern gemäß §§ 1629 II, 1795 BGB nicht wirksam vertreten werden konnte. Es mag dahinstehen, ob der Erwerb des Erbbaurechts mit Rücksicht auf die Belastung mit einem Nießbrauch einem Vorkaufsrecht und mit Grundpfandrechten rechtlich vorteilhaft sein kann. Rechtlich nachteilig ist die Übertragung des Erbbaurechts jedenfalls schon deshalb, weil der Erwerber gemäß § 9 I ErbbauVO i. V. mit § 1108I BGB für den während der Dauer seiner Berechtigung fälligen Erbbauzins auch persönlich haftet. Mit der Frage, ob eine i. S. des § 3 I Nr. 3 AnfG unentgeltliche Verfügung vorliegt, hat das entgegen der Meinung der Revision nichts zu tun. Das Berufsgericht hat zur Frage der Unentgeltlichkeit insoweit und von der Revision unbeanstandet ausgeführt, dass die der Beklagten nach § 9 ErbbauVO, § 1108 I BGB obliegende Erbbauzinsverpflichtung nach dem Willen der Vertragspartner und dem Zweck der Zuwendung an die Beklagten keine Gegenleistung im Sinne eines Ausgleichs sei.

Durch die Aufhebung der ebenfalls rechtlich nachteiligen Schuldübernahme am 17. 12. 1974 wurde die nachteilige Wirkung des Vertrages vom 29. 5. 1973 schon deshalb nicht beseitigt, weil die persönliche Haftung der Beklagten für den Erbbauzins bestehen blieb. Die vom Berufsgericht erörterte und bejahte Frage, ob die von ihm angenommene Aufhebung der Schuldübernahme in entsprechender Anwendung des § 184 I BGB den Vertrag vom 29. 5. 1973 rückwirkend wirksam machte, stellt sich daher nicht.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügung von der am 13. 8. 1976 volljährig gewordenen Bea genehmigt wurden. Ob die Beklagten den Vertrag gegenüber ihrem Vertragspartner ausdrücklich genehmigten, was von dem Kläger bestritten wird, kann dahingestellt bleiben. Durch die Übernahme der Prozessführung mit Wissen ihrer Eltern, die den Prozess zunächst als gesetzliche Vertreter geführt hatten, ist nicht nur eine konkludente Genehmigung der bisherigen Prozessführung, sondern auch des materiellen Rechtsgeschäfts zu sehen, weil der Antrag auf Klageabweisung damit begründet worden ist, die Beklagten habe das Erbbaurecht gegenüber der Kläger in unanfechtbarer Weise erworben.

Die in § 184 I BGB angeordnete Rückwirkung der Genehmigung hat für den Beginn der Anfechtungsfrist nicht zur Folge, dass die unentgeltliche Verfügung i. S. des § 3I Nr. 3 AnfG bereits als am 16. 10. 1973, dem Tage der Eintragung des Erbbaurechtsübergangs im Grundbuch, vorgenommen gilt.

Das RG und ihm folgend das Schrifttum geht davon aus, dass ein Anfechtungsschuldverhältnis erst im Zeitpunkt der Vornahme der Genehmigung entstehe, denn erst die Genehmigung schließe den Erwerbsvorgang ab.

Diese Auffassung hält der Senat im Hinblick auf die Feststellung des Beginns der Anfechtungsfrist nach § 3 I Nr. 3 AnfG jedenfalls dann für zutreffend, wenn die schwebende Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, wie hier, allein auf privatrechtliche Gründe zurückzuführen ist. Dem steht das Urteil des II. Zivilsenats vom 9. 10. 1958 nicht entgegen. Dort wird der Standpunkt vertreten, bei einem Rechtsgeschäft, das zu seiner Wirksamkeit der devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe, sei der Vertragsschluss und nicht die Erteilung der Genehmigung der maßgebende Zeitpunkt. Begründet wird dies mit der Rechtsnatur der devisenrechtlichen Genehmigung, die auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhe. Das öffentliche Recht greife zur Durchsetzung öffentlicher Interessen in die Vertragsfreiheit ein, beseitige aber diesen Eingriff, wenn feststehe, dass die öffentlichen Interessen gewahrt seien, durch die Anordnung der Rückwirkung der Genehmigung. Die Vertragsfreiheit solle dadurch in vollem Umfang so wiederhergestellt werden, als wäre sie niemals beschränkt gewesen. Ausdrücklich lässt der II. Zivilsenat die Frage offen, wie zu entscheiden ist, wenn es sich um eine Genehmigung nach § 184 I BGB handelt, die deshalb notwendig ist, weil der Handelnde aus privatrechtlichen Gründen an die Zustimmung eines anderen gebunden ist.

Der erkennende Senat hält es in den Fällen der Genehmigung nach § 184 BGB für geboten, auf den Zeitpunkt der Genehmigungserklärung abzustellen. Solange ein der Genehmigung bedürftiges Rechtsgeschäft in der Schwebe ist, gehört der Gegenstand noch zum Schuldnervermögen, und der Gläubiger kann vollstrecken, ohne dass die spätere Genehmigung darauf einen Einfluss hat. Mit der Genehmigung ist der Erwerbsvorgang vollendet, so dass der Gläubiger allein gegen den Erwerber vorgehen kann. Würde durch die Rückwirkung der Genehmigung auch das Anfechtungsschuldverhältnis rückwirkend begründet, so wäre unter Umständen die Anfechtungsfrist schon abgelaufen, bevor der Gläubiger gegen den Anfechtungsgegner Klage erheben könnte.

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, der Gläubiger könne schon während der Zeit des Schwebezustandes Anfechtungsklage erheben. Zutreffend ist zwar, dass auch unwirksame Rechtsgeschäfte jedenfalls dann ausnahmsweise auf Anfechtung unterliegen können, wenn die Rechtshandlung des Schuldners zu einer tatsächlichen Verschiebung von Vermögenswerten führt und dadurch ein Dritter eine die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers erschwerende formelle Rechtsposition erhält, wobei es keine Rolle spielt, ob der Rechtshandlung des Schuldners ein nichtiges oder ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft zugrunde liegt. Dadurch, dass die anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise als vorgenommen gilt, obwohl der Erwerbsvorgang nicht abgeschlossen ist oder wegen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht vollendet werden kann, soll die Rechtsstellung des Gläubigers jedoch verstärkt, nicht aber verschlechtert werden. Schon aus diesem Grunde kann auch der Revision nicht darin zugestimmt werden, wegen der in der Schwebezeit gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten müsse die Anfechtungsfrist vom Erwerb der formellen Rechtsposition an laufen. Die Anfechtungsfristen werden erst in Gang gesetzt, wenn der Erwerbsvorgang endgültig abgeschlossen ist. Wenn verschiedentlich die Anfechtbarkeit eines unwirksamen Geschäfts mit der Begründung bejaht wird, dass der Gläubiger auf diese Weise auch die Anfechtungsfristen wahren könne, so lässt sich diesem Hinweis nur entnehmen, dass der Gläubiger durch die Anfechtungsklage auch die Fristen für den Fall wahrt, dass sich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bzw. eine zeitlich früher liegende Genehmigung herausstellen sollte.