Versagungsgründe

Die Gründe für die Versagung der Genehmigung 29 sind in § 6 Abs. 2 abschließend aufgeführt. Die Formulierung des Gesetzes umfasst alle dem Flächennutzungsplan im Range. vorgehenden Rechtsvorschriften. Zur krage, ob die Genehmigung beim Vorliegen von Rechtsverletzungen versagt werden darf oder versagt werden muss.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - Die Genehmigung des Flächennutzungsplans darf nach § 6 Abs. 2 ver- 30 sagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dies ist bei der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Fall. Dabei kann es sich um Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB oder des Landesrechts, insbesondere des Kommunalrechts handeln.

Anforderungen an das Verfahren der Flächennutzungsplanung werden 31 im BauGB insbesondere für folgende Verfahrensabschnitte gestellt:

- Aufstellungsbeschluss;

der Aufstellungsbeschluss ist aus der Sicht des BauGB zwar nicht bekannt gemacht worden sein. Mängel des Aufstellungsbeschlusses werden allerdings durch einen nachfolgenden ordnungsgemäßen Auslegungsbeschluss geheilt. Ist dies der Fall, bedarf der Aufstellungsbeschluss keiner Prüfung im Genehmigungsverfahren;

- frühzeitige Bürgerbeteiligung;

hierbei ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgelegen haben;

- Auslegungsbeschluss;

- Bestimmung der Bekanntmachungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2;

- Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs;.

- Bestimmung der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1;

- Durchführung des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 Satz 1; - Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange; - Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 Satz 5;

- Behandlungen von Masseneinwendungen;

- Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen;

- Durchführung einer erneuten Auslegung bei Änderung des Planentwurfs;

bei einer erneuten Auslegung ist die Prüfung der vorangegangenen Auslegungsverfahren entbehrlich, da dort vorgekommene Fehler durch die erneute Auslegung behoben sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der erneuten Auslegung bestimmt worden ist, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden können; in diesem Falle muss das vorangegangene umfassende Auslegungsverfahren ebenfalls geprüft werden;

- Durchführung der eingeschränkten Beteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2;

- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; hierzu gehört auch die Beteiligung benachbarter Gemeinden;

- Entscheidung über Bedenken und Anregungen;

- Feststellungsbeschluss;

- Entwurf des Erläuterungsberichts und Erläuterungsbericht.

Im Falle einer vereinfachten Änderung des Flächennutzungsplans sind die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 zu prüfen. Anforderungen an die Form des Flächennutzungsplans ergeben sich aus der PlanzeichenVO und allgemeinen Formvorschriften. Formvorschriften können betreffen

- die Planunterlagen; Verfahrensvermerke.

Landesrechtliche Anforderungen an das Verfahren der Flächennutzungsplanung ergeben sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Gemeindevertretung über das Verfahren in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen. Hierzu zählen insbesondere Vorschriften über

- Ladung;

- Tagesordnung;

- Bekanntmachung der Sitzungen;

- Beschlussfähigkeit;

- Öffentlichkeit von Sitzungen;

- Abstimmung;

- Mitwirkungsverbot befangener Mitglieder der Beschlussorgane.

Weitere Verfahrensvorschriften landesrechtlicher Art sind zu beachten, wenn das Kommunalverfassungsrecht die Beteiligung örtlicher Gliederungen der Gemeinde vorschreibt.

Verletzung von materiellrechtlichen Vorschriften des BauGB oder von Vorschriften aufgrund des BauGB. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 auch zu versagen, wenn der Flächennutzungsplan den materiellrechtlichen Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften widerspricht. Zu den zuletzt genannten Vorschriften gehören die Vorschriften der BauNVO. Einer vollen rechtlichen Nachprüfung unterliegt die Einhaltung der folgenden Anforderungen:

- Erforderlichkeit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans; die Erforderlichkeit betrifft sowohl die Frage nach dem Ob der Planung als auch die Frage nach dem Wie, d. h. nach dem Inhalt. Nach § 1 Abs. 3 beurteilt sich, ob eine differenzierte Planung oder planerische Zurückhaltung geboten ist.

- Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung soweit hierzu die Auffassung vertreten wird, die Aufsichtsbehörde die Landesplanung zuständigen Stelle gebunden, muss dem widersprochen werden. Die Aufsichtsbehörde hat über die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Plans eigenverantwortlich zu entscheiden. Im übrigen müssen die für die Prüfung des Flächennutzungsplans maßgebenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Programmen und Plänen so konkretisiert sein, dass sie aus sich heraus eine Entscheidung zulassen; sie dürfen jedenfalls nicht erst im Genehmigungsverfahren zum Flächennutzungsplan konkretisiert oder gar definiert werden;

- Berücksichtigung vorrangiger Fachplanungen;

- Beachtung der allgemeinen Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 1;

- Beachtung der speziellen Planungsdirektiven des § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4;

- Berücksichtigung der konkreten Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 2; bei den in § 1 Abs. 5 Satz 2 enthaltenen Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die sowohl in ihrer Auslegung als auch in der Anwendung einer uneingeschränkten Nachprüfung unterliegen. Die rechtliche Prüfung umfasst neben der Auslegung auch die richtige Subsumtion der jeweiligen Planung unter diese Begriffe. Irgendein Beurteilungsspielraum der Gemeinde besteht insoweit nicht. Ein Planungsermessen eröffnet sich erst bei der Gewichtung der - richtig erkannten - Belange;

- Voraussetzungen über die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen;

- Einhaltung der Vorschriften über den zulässigen Inhalt des Flächennutzungsplans;

hierzu gehört auch die Frage, ob der Flächennutzungsplan sich auf die Grundzüge beschränkt und nicht der Bebauungsplanung zu weit vorgreift;

- Einhaltung spezieller Anforderungen für Bauflächen oder Baugebiete nach der BauNVO;

- Beachtung der Vorschriften über Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke;

- Durchführbarkeit des Flächennutzungsplans.

Das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterliegt dagegen nur eingeschränkt einer - rechtlichen Kontrolle. Nach ständiger Rspr. des BVerwG ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn

- eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat,

- in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,

- die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden ist oder

- der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer. Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Insoweit besteht kein von der Aufsichtsbehörde nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Die Anforderungen und Grenzen der Überprüfbarkeit bezieht das BVerwG sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Durch die genannte Rspr., der sich inhaltlich, wenn auch mit terminologischen Abweichungen, das Schrifttum angeschlossen hat, ist der Kontrolle der Abwägung durch die für die Plangenehmigung zuständige Aufsichtsbehörde eine Grenze gezogen