Verschuldens bei Vertragsschluss

Welcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Da Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht er in aller Regel auf Ersatz des so genannten negativen Interesses. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das schadenstiftende Verhalten des anderen Teils stehen würde. Ist dabei der Geschädigte - wie hier - als Käufer durch den anderen Teil zum Abschluss eines für ihn ungünstigen Kaufvertrages veranlasst worden, so beläuft sich der Schaden auf denjenigen Betrag, den er für den Erwerb der Kaufsache zu viel aufgewandt hat.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ist allerdings, dass die Pflichtverletzung vor oder bei Abschluss des Vertrages für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist, im vorliegenden Fall die Beklagten also bei pflichtgemäßen Verhalten der Kläger - d. h. bei einer entsprechenden Aufklärung über die geänderte Berechnung des Kaufpreises - den Vertrag nicht oder doch zumindest nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten. Das stellt jedoch das Berufsgericht rechtsfehlerfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten das Flugzeug auch bei Kenntnis des Großhändlerpreises auf jeden Fall zu dem von der Kläger verlangten Kaufpreis erworben hätten, sind nicht ersichtlich; das behauptet im Übrigen auch die Kläger nicht.

Die Revision will in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass die Beklagten nach ihren eigenen Angaben im zweiten Rechtszug dann, wenn sie von dem nach ihrer Ansicht ungewöhnlich niedrigen Großhändlerpreis rechtzeitig erfahren hätten, von einem Kaufabschluss deswegen abgesehen und das Konkurrenzangebot eines anderen Lieferanten angenommen hätten, weil ihnen dann das ungewöhnlich niedrige Angebot der Kläger als unseriös erschienen wäre und sie von vornherein die Befürchtung hätten hegen müssen, zu einem solchen Preis kein fabrikneues Flugzeug zu erhalten. Für die Frage des Schadensersatzanspruches kommt es darauf jedoch nicht an. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, steht es im Belieben des Geschädigten, auch dann, wenn er bei pflichtgemäßem Verhalten seines Vertragspartners von einem Vertragsabschluss abgesehen hätte, am Vertrag festzuhalten und anstelle einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages lediglich Ersatz derjenigen Aufwendungen zu verlangen, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teiles zu viel erbracht hat.

Unter diesem Blickwinkel her haben die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Anspruch auf die Differenz zwischen dem Großhändlerpreis und dem von ihnen tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Sie konnten aufgrund der vorvertraglichen Verhandlungen, sofern die Kläger sich nicht zwischenzeitlich anders erklärte, davon ausgehen, dass der von ihnen verlangte Kaufpreis demjenigen entsprach, den die Kläger ihrerseits amerikanischen Großhändlerin zu zahlen hatte. In diesem Vertrauen wurden sie durch das pflichtwidrige Verhalten der Kläger - die unterbliebene Aufklärung über die von ihnen nunmehr abweichend vorgenommene Kaufpreisberechnung - enttäuscht. Damit aber besteht der Schaden, den sich die Kläger zurechnen lassen muss, in dem über den Großhändlerpreis hinausgehenden Teil des Kaufpreises. Auf die Frage, ob der von der Kläger verlangte Kaufpreis dem Wert des Flugzeugs oder doch den Wertvorstellungen, die sich die Vertragspartner bei den dem Kaufabschluss vorausgegangenen Verhandlungen gemacht haben, entsprach, kommt es hier - anders als in den durch die Senatsurteile vom 25. 5. 1977 und vom 2. 6. 1980 entschiedenen Fällen - nicht an.