Verschuldet ein Steuerberater

Verschuldet ein Steuerberater, dass gegen seinen Mandanten vom Finanzamt Verspätungszuschläge festgesetzt werden, so hat der Steuerberater darzutun, dass und in welcher Höhe der Mandant infolge der verspäteten Steueranmeldung auch einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte war jahrelang Steuerbevollmächtigte der Kläger zu 2. Diese hatte ihre eigene Buchhaltung; die Beklagte erstellte die Jahresabschlüsse und sämtliche Steuererklärungen bis zur Unterschriftsreife. Das Finanzamt richtete wiederholt Mahnungen wegen der Steuererklärungen der Kläger zu 2 für die Jahre 1981 bis 1985 an die Beklagte Ab Herbst 1985 setzte es gegen die Kläger zu 2 Verspätungszuschläge und Säumnisgebühren fest; auch ließ es eine Zwangshypothek auf einem Grundstück eintragen. Zum 1. 10. 1985 wurde die Kläger zu 1 gegründet. Der Inhaber der Kläger zu 2 wurde ihr Kommanditist. In der zweiten Jahreshälfte 1986 beauftragten die Kläger einen anderen Steuerberater. Sie haben die Beklagte auf Ersatz der Verspätungszuschläge (38265 DM), der Säumnisgebühren (58504,05 DM) sowie der Kosten für die Löschung der Zwangshypothek (1183,48 DM) in Anspruch genommen. Sie behaupten, die Beklagte habe seit 1981 keine Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben, obwohl sie die vollständigen Buchführungsunterlagen eines jeden Jahres bis etwa Februar oder März des Folgejahres ausgehändigt erhalten habe. Rechnungen und Mahnungen des Finanzamts habe nur die Beklagte erhalten. Nach ihrem Vortrag haben der Inhaber der Klägerzu 2 und seine Ehefrau ihre Ansprüche nach Klageerhebung an die Kläger zu 1 abgetreten. Beide Kläger verlangen daher Zahlung an die Kläger zu 1.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der beiden Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat die Klage der Kläger zu 2 für unbegründet gehalten, weil sie ihre Ansprüche an die Kläger zu 1 abgetreten habe. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, § 265 II 1 ZPO verletzt. Nach der Behauptung der beiden Kläger haben der Inhaber der - inzwischen nicht mehr werbend tätigen - Kläger zu 2 und seine Ehefrau die ihnen zustehenden Ansprüche am 2. 12. 1988, also nach Rechtshängigkeit (10. 9. 1988), an die Kläger zu 1 abgetreten. Dann blieb die Kläger zu 2 mit dem geänderten Antrag auf Zahlung an die Kläger zu 1 prozessführungsbefugt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1182 = WM 1986, 670 [unter I 2]), zumal ihr Inhaber die Einzelfirma als Kommanditeinlage in die Kläger zu 1 eingebracht und somit ein eigenes sachliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte.

II. Die Klage der Klägerzu 1 hat das Berufungsgericht für nicht schlüssig gehalten.

1. Zum Anspruch auf Ersatz von Verspätungszuschlägen hat es eine Darlegung der Kläger vermisst, dass sie durch die verspätete Steueranmeldung keine wirtschaftlichen Vorteile gewonnen habe, die den Nachteil der Zahlung von Verspätungszuschlägen aufgehoben oder gemindert hätten. Hiermit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Darlegungslast verkannt.

Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Kläger deswegen, weil die Beklagte es verschuldet habe, dass gegen den Inhaber der Klägerzu 2 Verspätungszuschläge zur Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer festgesetzt wurden. Dann ist der Schaden bereits dadurch entstanden, dass das Vermögen des Inhabers der Kläger zu 2 durch Zahlungsansprüche der Steuerbehörde (§§ 152 I 1, 3 III AO) vermindert wurde. Zwar können ihm im selben Zusammenhang andere Vermögensvorteile erwachsen sein, insbesondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch Steuerzahlungen geminderten Vermögens oder zur Absetzung der Verspätungszuschläge als Betriebsausgaben (Nr. 121 I EStR). Solche Zuflüsse zum Vermögen sind auch grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 249 BGB als schadensmindernd zu berücksichtigen, weil sie in einem adäquaten Uraschenzusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und ihre Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes sowie der Billigkeit entspricht (ebenso Gräfe-Lenzen-Rainer, Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., Rdnr. 668; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, 3. Aufl., Rdnr. 555; vgl. auch BGHZ 53, 132 [134] = NJW 1970, 461 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 16; BGHZ 74, 103 [113f.] = NJW 1979, 1449 = LM § 676 BGB Nr. 20; BGH, NJW 1983, 2137 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 31 = WM 1983, 790 [791 unter b]). Jedoch hat der Schädiger darzutun, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschädigte einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat (RG, JW 1909, 455 f.; BGHZ 94, 195 [217] = NJW 1985, 1539 = LM § 6 AbzG Nr. 40; BGH, VersR 1963, 1163; NJW 1982, 2493 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 77 = WM 1982, 758 [759 unter 4]; NJW 1983, 1053 [unter 4a] = LM § 249 [Bb] BGB Nr. 36).

Die Darlegungslast der Beklagte wird hier, über § 287 I ZPO hinaus, nicht durch Grundsätze der Anscheinsdarlegung erleichtert. Einen Regelfall, dass dem Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Verhängung von Verspätungszuschlägen ein wirtschaftlicher Vorteil in einer bestimmten messbaren Mindesthöhe erwachse, gibt es nicht. Gem. § 152 II 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitgen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Da vom Zweck des Zuschlags auszugehen ist, muss er so bemessen sein, dass er ein wirksames Druckmittel gerade nach den Umständen des einzelnen Steuerpflichtigen ist (BFH, BStB1 1987 II, 543 [545 unter c]; BFH, NVwZ 1990, 700 [702]). Die Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Tipke-Kruse, AO, § 152 Rdnr. 8), die auch einen Fall wiederholter Säumigkeit zuschlagserhöhend bewerten kann (vgl. Koch, 3. Aufl., § 152 Rdnr. 11; KühnKutter-Hofmann, AO, 14. Aufl., § 152 Anm. 4 a. E. und 5 unter b). Das kann dazu führen, dass der Verspätungszuschlag im Einzelfalle ein Vielfaches des Zinsgewinnes ausmacht, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung erlangt hat. Erst recht richtet sich sein möglicher Vorteil, Verspätungszuschläge auf abzugsfähige Steuern als Betriebsausgaben absetzen zu können, nach den Umständen jedes Einzelfalles. Diese hat, im Rahmen von § 287 ZPO, der schädigende Steuerberater zu beweisen (vgl. BGH, StB 1983, 143).

Allerdings kann der Geschädigte, wenn der Streit - wie hier - Geschehnisse in seinem Vermögensbereich betrifft, gemäß § 138 I, II ZPO zur Mitwirkung bei der seinem Gegner obliegenden Darlegung durch Substantiierung seines Bestreitens gehalten sein (vgl. BGH, NJW 1979, 760 [761] = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 55 [unter I 2]; Baueerfei, Hdb. d. Beweislast im PrivatR I, § 249 Rdnr. 26; Gräfe-Lenzen-Rainer, Rdnr. 683). Im vorliegenden Falle müssen die Kläger sich aber auch unter diesem Gesichtspunkt derzeit keine bestimmten Vermögensvorteile als ausgleichend zurechnen lassen. Denn die Beklagte hatte lediglich allgemein auf die rechtliche Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung hingewiesen, ohne sie für den vorliegenden Fall zu konkretisieren; da sie jahrelang alle steuerlichen Angelegenheiten der Kläger zu 2 betreut hatte, muss sie wenigstens in allgemeinen Umrissen über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer verspäteten Steuererklärung dieser Kläger informiert sein.

Demgegenüber hatten die beiden Kläger die Fälligkeitszeitpunkte und Höhe der einzelnen Verspätungszuschläge unter Vorlage des Kontoauszuges des Finanzamtes vom 26. 8. 1987 und der Gewerbesteuerbescheide der Gemeinde M. vom 8. und 9. 4. 1987 mitgeteilt, ferner die jährliche Höhe des zu versteuernden Gewinns der Kläger zu 2 in den Jahren 1981 bis 1985, die ermittelten Nachzahlungen für Umsatz- und Gewerbesteuer sowie die geschuldete Vermögenssteuer auf geleistete Steuervorauszahlungen haben sie hingewiesen. Dem Antrag der Beklagte auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den auszugleichenden Vorteil haben sie sich nicht wiedersetzt.

2. Zum Anspruch auf Ersatz von Säumniszuschlägen und von Kosten für die Löschung der Zwangshypothek hat das Berufungsgericht eine Darlegung der Kläger zu 1 darüber vermisst, auf welchen Handlungen der Beklagte das Entstehen dieser Kosten, nämlich die unpünktliche Bezahlung festgesetzter Steuern, beruhe.

Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, Tatsachenvortrag der Klägernicht berücksichtigt (Art. 103 I GG, §§ 138, 286 ZPO). Diese hatten nicht nur behauptet, die Rechnungen und Mahnungen des Finanzamts seien an die Beklagte gegangen, sie selbst hätten 1985 Steuerschätzungen und Verspätungszuschläge erhalten. Die Zeitabschnitte, bis zu denen die Säumniszuschläge jeweils festgesetzt wurden - zwischen dem 28. 10. 1985 und 9. 1. 1987 - ergaben sich aus dem von den Kläger vorgelegten Kontoauszug des Finanzamts; dieser ließ zugleich den 30. 6. 1987 als Zahlungstag erkennen. Die Kläger hatten darüber hinaus vorgetragen, ihre Buchhalterin C habe die Steuerschätzungen und Festsetzungen von Verspätungszuschlägen der Beklagte vorgelegt, die erwidert habe: Das kann ja nicht angehen. Ich habe ja die Steuererklärung abgegeben, ich gehe sofort zum Finanzamt und werde die Sache klären, lassen Sie man alles hier. Beim Finanzamt sei wohl alles durcheinander. Der Inhaber der Kläger zu 2 sei der Meinung gewesen, die - von ihm zuvor in unfertigem Zustand unterschriebenen - Steuererklärungen seien eingereicht und er habe genügende Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet. Dies konnte eine Erklärung sein, warum die Kläger zu 2 die festgesetzten, auf bloßen Schätzungen beruhenden Steuerschulden zunächst nicht erfüllte. Die schädigende Handlung der Beklagte wäre dann ihre wahrheitswidrige beschwichtigende Auskunft, diese Schulden bestünden nicht, sie werde das klären.

Nach diesem Vorbringen hatte die Buchhalterin der Klägerzu 2 die Beklagte im Rahmen der Vertragsbeziehungen aufgesucht, die eine Dauerberatung zum Inhalt hatten. Die Festsetzungen des Finanzamts betrafen Steuerarten, auf die sich die Pflicht der Beklagte zur Erstellung von Steuererklärungen erstreckte. Die vertragliche Beratungspflicht des Steuerberaters gilt auch für Rückfragen des Mandanten, wenn Unklarheiten bei der Abwicklung der Vertragsbeziehungen auftreten. Im Umfange des Mandats ist der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber in tatsächlicher Hinsicht wahrheitsgemäß zu unterrichten und in steuerrechtlicher Hinsicht umfassend nach berufsgerechten Erkenntnismöglichkeiten zu beraten. Er darf nicht den Anschein erwecken, er habe Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, wenn das unterblieben ist. Er darf dann den Mandanten auch nicht belehren, eine sich auf Schätzungen stützende Steuerfestsetzung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen des Finanzamts (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 1987, 210 = LM § 287 ZPO Nr. 74 [unter II]). Erteilt der Steuerberater unter Verletzung dieser Vertragspflichten eine unzutreffende Auskunft, so verursacht er durch positive Vertragsverletzung regelmäßig auch die Schäden mit, die dadurch entstehen, dass der Mandant im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ihm nachteilige Vermögensdispositionen trifft. War die Auskunft objektiv nicht völlig ungeeignet, die zum geltend gemachten Schaden führende Entschließung des Mandanten herbeizuführen, so liegt adäquate Kausalität vor. Erklärt der Steuerberater seinem Mandanten, ein diesen zur Zahlung heranziehender Bescheid sei falsch, er - der Steuerberater - werde das klären, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Mandant die Steuerschuld zunächst nicht tilgt. Ebenso wahrscheinlich sind dann Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts; hierzu hatten die Kläger behauptet, die Zwangshypothek sei wegen der hohen Zahlungsrückstände eingetragen worden. Anders kann es nur sein, wenn der Steuerberater zugleich eine Stundung erwirkt oder auf das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs im Besteuerungsverfahren (§ 361 I 1 AO) sowie die automatische Folge von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung (§ 240 I 1 AO) hinweist und deshalb vorsorglich zur Entrichtung der festgesetzten Steuern rät. Einen solchen Hinweis der Beklagte bestreiten die Kläger Da die Beklagte die Auskunft, gemäß Vortrag der Kläger, sogar bewusst unwahr erteilt hat, könnte ihre Ersatzpflicht nicht einmal durch ein Mitverschulden der allenfalls fahrlässig handelnden Kläger gemindert worden sein (§ 254I BGB; vgl. dazu im übrigen BGH, NJW-RR 1986, 1348 = LM § 254 [A] BGB Nr. 33 = WM 1986, 675 [677 unter II 5]).

III. Die Sache ist bei dem derzeitigen Sachstand nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif (§ 563, 56411I Nr. 1 ZPO).

1. Für einen Anspruch auf Ersatz von Verspätungszuschlägen in Höhe von 38 265 DM haben die Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schlüssig vorgetragen.

a) Der Steuerberater, dem die Anfertigung von Steuererklärungen vertraglich übertragen wird, hat grundsätzlich auch darum bemüht zu sein, dass die sich aus den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Fristen eingehalten werden und deshalb die Voraussetzungen des § 152I AO nicht eintreten. Die Kläger haben durch Vorlage der Auskunft des Finanzamtes vom 18. 11. 1988 an die Eheleute F und GJ im einzelnen dargetan, dass die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für die Kalenderjahre 1981, 1982 und 1983 am 21. 10. 1986 und diejenigen für die Kalenderjahre 1984 und 1985 am 9. 12. 1986 beim Finanzamt eingegangen sind.

Soweit der Steuerberater zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf- etwa durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen -, hat er diese wenigstens einmal rechtzeitig und unmissverständlich anzufordern (ebenso Landgericht Düsseldorf, DStR 1980, 692 [693]; Gräfe-Lenzen-Rainer, Rdnr. 296). Insoweit behauptet die Beklagte in pauschaler Form, die von ihr benötigten Unterlagen oft mehrfach telefonisch angemahnt zu haben und deswegen auch persönlich zur Klage zu 2 gefahren zu sein. Die Reaktionen der Klägerseien nur sehr zögerlich erfolgt. Die Kläger haben das bestritten und stattdessen behauptet, der Beklagte etwa bis Februar oder März eines jeden Folgejahres alle erforderlichen Unterlagen ausgehändigt zu haben. Das Berufungsgericht wird diesen Streitpunkt aufzuklären haben, der zugleich für ein Verschulden der Beklagte erheblich ist.

Hingegen kommt es nach dem derzeitigen Sachstand nicht auf die Behauptung der Beklagte an, das Buchführungssystem der Kläger sei hinsichtlich der Kassenführung und chronologischen Verbuchung unvollständig und fehlerhaft gewesen. Wenn die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel aufweist, hat der Steuerberater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGH, Betr 1971, 2010 [2011 unter 3]; Gräfe-Lenzen-Rainer, Rdnr. 302; Späth, Rdnr. 135; vgl. auch BGH, VersR 1968, 48 [49 unter 2]; Betr 1968, 1934). Die Beklagte behauptet nicht, derartige Hinweise erteilt zu haben.

b) Wegen des Umfangs der Vorteilsausgleichung, den die Kläger sich anrechnen zu lassen haben, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (s. oben II 1 a. E.).

2. Gegenüber dem schlüssig vorgetragenen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Säumnis- und Vollstreckungskosten (s. oben II 2) hat die Beklagte bestritten, dass sie sich vorläufige Steuererklärungen der Kläger zu 2 unterschreiben ließ. Erheblich ist ihre Behauptung, sie habe die Kläger zur Zahlung der berechneten Beträge aufgefordert.

IV. Für die weitere Behandlung des Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine Verjährung der Klageforderung zurzeit allenfalls bezüglich des Ersatzes des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 1980 dargetan hat, der am 10. 4. 1980 in Höhe von 65 DM fällig wurde. Soweit für die Umsatzsteuer 1981 und 1982 Verspätungszuschläge am 13. 4. 1981 und 10. 3. 1983 in Höhe von 120 DM und 270 DM fällig wurden, wird aufzuklären sein, ob die Festsetzung schon damals oder erst im Zusammenhang mit dem Einreichen der Umsatzsteuererklärungen - am 21. 10. 1986 - erfolgte.

Im übrigen greift die Verjährungseinrede der Beklagte nach dem derzeitigen Sachstand nicht durch. Gern. § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ersatzforderungen der Kläger können jeweils frühestens in dem Zeitpunkt entstanden sein, in dem ein Verspätungszuschlag oder eine Säumnisgebühr aus dem hier fraglichen, nach Veranlagungszeiträumen und Steuerarten getrennten Vertragsverhältnis erstmals gegen sie festgesetzt worden ist. Von den eingangs genannten drei Ausnahmen abgesehen, ist die Kläger zu 2 nach dem von ihr vorgelegten Kontoauszug des Finanzamts vom 26. 8. 1987 erstmals für den Zeitraum bis zum 28. 10. 1985 in Anspruch genommen worden. Die Klageschrift ist schon am 10. 9. 1988 zugestellt worden (§ 209I BGB). Ein inhaltlicher Zusammenhang der drei früheren Säumniszuschläge mit einheitlichen, fortdauernden Verrichtungen der Beklagte ist bisher nicht dargetan.