Versicherer

Zutreffend hat das Berufsgericht eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht schon darin gesehen, dass dieser die Streithelfer mit seiner Vertretung beauftragte. Allerdings ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen. Die Beklagten hatte mit Rechtsanwalt M bereits für sich selbst und den Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Dieser galt auch als vom Kläger bevollmächtigt; der Kläger brauchte ihm deshalb nicht gesondert Vollmacht gemäß § 71I Abs. 5 AKB zu erteilen. Ob es grundsätzlich eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellt, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, wenn er neben dem vom Versicherer bereits bestellten Prozessbevollmächtigten einen weiteren Prozessbevollmächtigten beauftragt, ohne jedoch die Prozessführung des Versicherers zu durchkreuzen oder zu behindern, kann hier offen bleiben. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der von der Beklagten bestellte Rechtsanwalt M an der gleichen Angelegenheit, nämlich in der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Haftpflichtversicherer wegen der Haftpflicht des Kläger für den Unfall vom 5. 7. 1966, bereits als Gegenanwalt des Kläger für die damals von ihm verklagte Versicherung tätig geworden war. Zwar handelt es sich nicht um den gleichen Rechtsstreit; seinerzeit hatte der Kläger seine Haftpflichtversicherung - im Ergebnis erfolgreich- auf Gewährung von Deckung verklagt, während in dem späteren Rechtsstreit die Geschädigte den jetzigen Kläger als Halter und Fahrer sowie die Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer verklagte. Dennoch handelt es sich für den Kläger um den gleichen Komplex. Er brauchte sich aber gemäß § 242 BGB nicht einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten aufnötigen zu lassen, der in der gleichen Angelegenheit, wenn auch in einem anderen Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter der Gegenseite war. Es lag deshalb für ihn nahe, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn er nach Sachlage verständlicherweise kein Vertrauen zu Rechtsanwalt M hatte. Keinesfalls kann darin eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach § 7 II Abs. 5 AKB gesehen werden.

Begründete demnach die Bestellung der Streithelfer im Vorprozess für sich allein keine Leistungsfreiheit der Beklagten, so begegnet es rechtlichen Bedenken, das Verhalten der Streithelfer, welches zur Versäumung der Berufungsfrist führte, dem Kläger als Obliegenheitsverletzung zuzurechnen. Eine Haftung des Versicherungsnehmers für ein Verschulden seines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Verbindlichkeit zu erfüllen war. Für versicherungsrechtliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gilt diese Bestimmung nicht.

Entgegen der Ansicht des Berufsgericht scheidet hier auch eine Haftung des Kläger für eine falsche Auskunft der Streithelfer über den Stand des Vorprozesses analog § 166I BGB aus. Allerdings hat der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmung bewusst falsche Angaben dritter Personen sich zurechnen lassen muss, wenn er diese Personen zur Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. So liegt dieser Fall jedoch nicht. Der Kläger hatte die Streithelfer keineswegs damit beauftragt, Obliegenheiten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Er hatte sie vielmehr ausschließlich für sich bestellt, um - unabhängig von dem von der Beklagte beauftragten Rechtsanwalt - seine eigenen Rechte zu wahren. Wenn die Streithelfer dennoch dem von der Beklagten bestellten Rechtsanwalt M eine objektiv falsche Auskunft über die Einlegung der Berufung erteilt haben, so lag das nicht im Rahmen eines Auftrags des Kläger, für ihn Wissenserklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben.

Der Fall ist auch im Übrigen mit denjenigen nicht vergleichbar, die den angeführten Entscheidungen zugrunde lagen. Im Übrigen würde eine Haftung des Klägers für die falsche Auskunft der Streithelfer auch daran scheitern, dass das Berufsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Streithelfer bei der Auskunftserteilung nicht festgestellt hat. Rechtlich bedenklich hat es die etwaige grobe Fahrlässigkeit bei der Versäumung der Berufungsfrist ohne weitere Begründung auf die nachfolgende Auskunft über die angeblich eingelegte Berufung übertragen. Die Revision der Streithelfer weist demgegenüber mit Recht darauf hin, dass es sich hier um zwei verschiedene Vorgänge handelt. Selbst wenn das Verlieren der Berufungsschrift im Kraftwagen des Rechtsanwalts auf dem Wege zum Gericht grob fahrlässig war, muss der gleiche Schuldvorwurf nicht für die nachfolgende Auskunft gegenüber der Beklagten gelten. Zur groben Fahrlässigkeit gehört auch die Abwägung subjektiver, in der Individualität des Handelnden begründeter Umstände; der Handelnde muss sich über Gebote und Einsichten hinweggesetzt haben, die sich jedem aufdrängen mussten. Zwar obliegt die Beurteilung dessen, was in gegebenem Fall grob ist, dem Tatrichter. Revisionsrechtlicher Prüfung unterliegt jedoch die Frage, ob sich der Tatrichter der rechtlichen Besonderheiten grober Fahrlässigkeit sowie der Tatsache bewusst war, dass aus grober Fahrlässigkeit bei einer vorausgegangenen Handlung nicht der gleiche Verschuldensgrad bei der Auskunft darüber folgen muss. Aus den Feststellungen des Berufsgericht ergibt sich hier, dass der Streithelfer Rechtsanwalt E guten Glaubens war, die Berufung sei am 3. 10. 1977 tatsächlich eingelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm Tatsachen bekannt gewesen wären, die ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auskunft hätten aufdrängen müssen, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Danach liegen die Voraussetzungen grob fahrlässigen Handelns insoweit nicht vor.

Dass der Kläger selbst im Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsfrist für ihn eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt hätte, ist weder vom Berufsgericht festgestellt, noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Zutreffend weisen die Streithelfer darauf hin, dass den Kläger nicht eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten traf, das Urteil des Landgerichts anzufechten.

Demnach liegt eine dem Kläger zurechenbare wenigstens grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nicht vor. Die Beklagte ist somit von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden. Sie ist im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses - insbesondere also bis zur Höhe der Versicherungssumme - verpflichtet, dem Kläger Deckung zu gewähren. Da das angefochtene Urteil die unstreitige Beschränkung der Haftung der Beklagten auf die Versicherungssumme von 1 Million DM in Ziff. I, 1 des Urteilsspruches nicht berücksichtigt hat und die Formulierung dieses Teils des Urteilsspruches auch im übrigen der Klarstellung bedarf, war sie insgesamt neu zu fassen.

Es kommt für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bzw. sein Repräsentant oder sein beauftragter Wissensvertreter eine versicherungsrechtliche Obliegenheit zur Auskunftserteilung auch dann verletzen können, wenn sie eine unrichtige Auskunft erteilen, bevor der Versicherer diese überhaupt gefordert hatte. Es kann ferner offen bleiben, ob auch ein zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer geschlossener Prozessvergleich entsprechend § 3 Nr. 8 PflVersG zugunsten des Versicherungsnehmers wie ein Urteil wirkt und ob ein etwa gegen die Beklagten ergangenes Urteil, das dem Vergleich entsprochen hätte, das bereits ergangene, gegen den Kläger rechtskräftiges Urteil nach § 3 Nr. 8 PflVersG überhaupt berührt hätte.

Durch einen Vergleich, der im Haftpflichtprozess über den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer geschlossen wird, kann über Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers nicht ohne dessen Zustimmung verfügt werden. Etwas anderes lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 PflVersG entnehmen. Schon deshalb kann der Vergleich vom 4. 4. 1979 die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Deckungsansprüche des Klägers nicht schmälern. Die Einwendung der Beklagten, durch den Vergleich habe sich die Schuld des Klägers aus dem gegen ihn rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vermindert, richtet sich gegen den Haftungsanspruch. Diese Einwendung ist dem Versicherer im Deckungsprozess versagt. Sollte im vorliegenden Fall die Geschädigte aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 11. 8. 1977 gegen den Kläger wegen derjenigen Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben, die über die von der Beklagten aufgrund des Vergleichs vom 4. 4. 1979 geschuldeten Beträge hinausgehen, so müsste die Beklagten dem Kläger auch insoweit Versicherungsschutz gewähren. Welche Einwendungen gegenüber einem solchen Zwangsvollstreckungsversuch vom Kläger gegenüber der Unfallgeschädigten eventuell erhoben werden können, kann für die Entscheidung des vorliegenden Deckungsprozesses offen bleiben.

Während die Revision der Beklagten... lediglich insoweit Erfolg hat, als die Feststellung ihrer Haftung auf die Versicherungssumme von 1 Million DM zu beschränken ist, führt die Revision der Streithelfer des Kläger zur Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich des Freibetrages von 1000 DM.