Versicherung

Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, dass er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war.

Zum Sachverhalt: Die klagende Berufsgenossenschaft macht gegen die Erben des 1975 tödlich verunglückten Kaufmanns M, die Beklagte zu 1)-5), einen Rückgriffsanspruch gemäß § 640 RVO geltend; von den Testamentsvollstreckern des Verstorbenen, den Beklagten zu 6)-8), verlangt sie Duldung der Zwangsvollstreckung. Der Erblasser M war mit Mehrheitsbeteiligung Kommanditist der Firma R. Er unternahm im Dezember 1975 mit einer von der Firma L gecharterten Maschine einen Flug. Er wurde von dem Handlungsbevollmächtigten seiner Gesellschaft G und von dem selbständigen Gebietsvertreter K begleitet. Die Maschine stürzte ab; sämtliche Insassen kamen ums Leben.

Die Kläger hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch Bescheid vom 14. 5. 1976 den Tod des Handlungsbevollmächtigten G als Arbeitsunfall anerkannt und der Witwe eine Überbrückungsbeihilfe von 5500,20 DM, ein Sterbegeld von 5000 DM und eine vom Todeszeitpunkt ab zu zahlende monatliche Rente von 1500 DM bewilligt. Der Bescheid ist am 17. 5. 1976 zur Post gegeben worden. Die Eigentümerin des Flugzeugs hatte dieses bei dem G-Versicherungs-AG gegen Haftpflicht versichert; die Versicherung erstreckte sich auch auf den für die Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs verantwortlichen Luftfahrer. Die Kläger trat bereits 1976 mit Schadensersatzansprüchen an den Haftpflichtversicherer heran und führte mit ihm Verhandlungen, die sich bis ins Jahr 1977 erstreckten. Am 3. 12. 1976 schrieb die G-Gesellschaft an die Kläger: Zu Ihrem Schreiben vom 26. 11. 1976 sind wir bereit, die Verjährungsfrist um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. 3. 1977 verlängerte die Versicherung die Verjährungsfrist bis 31. 12. 1977. Am 28. 6. 1977 fand eine Besprechung zwischen den beiderseitigen Sachbearbeitern statt; hierbei wurde vereinbart, dass beide Seiten die Angelegenheit noch einmal überdenken sollten. In einem Schreiben vom 10. 8. 1977 legte die Kläger dar, dass ihrer Auffassung nach der Pilot M den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und dass aus diesem Grunde ein Regressanspruch nach § 640 RVO bestehe. Die G-Gesellschaft antwortete hierauf am 29. 8. 1977: Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir weiterhin eine grobe Fahrlässigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeugführers ablehnen müssen. Am 19. 12. 1977 reichte die Kläger die vorliegende Klage ein; sie wurde den Beklagten am 29. 12. 1977 zugestellt; lediglich die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des Beklagten zu 4), die inzwischen ihre Wohnung gewechselt hatte, verzögerte sich bis zum 3. 1. 1978.

Die Beklagte haben in der ersten Instanz ein grobes Verschulden des Piloten M geleugnet; in der zweiten Instanz haben sie sich darüber hinaus auf Verjährung berufen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht die Frage dahingestellt gelassen, ob der Pilot M den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe; ein etwaiger Anspruch sei auf jeden Fall gemäß § 642 I RVO verjährt. Aus der Erklärung der Versicherung, sie wolle bis zum 31. 12. 1977 auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten, könne die Kläger keine Rechte herleiten; denn der Versicherer sei nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen nur zur Vertretung des Versicherungsnehmers, nicht auch zur Vertretung mitversicherter Personen bevollmächtigt Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 225 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Unwirksam sind daher - von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht nur Verträge, durch die die gesetzliche Verjährungsfrist unmittelbar verlängert wird, sondern auch solche, in denen eine Vertragspartei die Verpflichtung übernimmt, sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Verjährung zu berufen. Eine rechtsgeschäftliche Wirkung kommt den auf die Verjährung bezüglichen Erklärungen der Versicherung schon ihrem Inhalt nach nicht zu, und es ist deshalb unerheblich, ob ihnen die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit auch deshalb fehlt, weil der Versicherer möglicherweise zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen der mitversicherten Personen nicht bevollmächtigt war.

Dennoch sind die von der Versicherung abgegebenen Erklärungen nicht ohne rechtliche Bedeutung. Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner dem Gläubiger die Wahrung der Verjährungsfrist unmöglich gemacht hat; es genügt vielmehr bereits ein Verhalten, das bei den Gläubigern das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, dass der Schuldner den Anspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde. Für die Frage, inwieweit sich dabei der Schuldner das Verhalten eines Haftpflichtversicherers anrechnen lassen muss, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob dieser formell eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Schuldners hatte. Maßgeblich kann vielmehr nur sein, ob die Erhebung der Einrede im Hinblick auf das frühere Verhalten des Versicherers als ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Schadensersatzprozesse in der Regel nur formell im Namen der haftpflichtversicherten Schuldner geführt werden. Der Versicherte ist am Ausgang der Regulierungsverhandlungen und des Haftpflichtprozesses meist wirtschaftlich nicht interessiert; ihm ist auch jede Einwirkung auf die Verhandlung über die Haftpflichtfrage verwehrt. Nach § 5 IV 1 AHB hat der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versicherer zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten oder bestellten Anwalt Vollmacht zu erteilen; gemäß § 7I AHB findet diese Vorschrift auf den Mitversicherten sinngemäß Anwendung. Dass die Beklagte tatsächlich die Prozessführung der Versicherung überlassen haben, ergibt sich aus ihren Schriftsätzen. Es, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einrede der Verjährung auf Weisung und im Interesse der Versicherung erhoben worden ist. Unter solchen Umständen müssen Handlungen des Versicherers, die den Haftpflichtgläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehalten haben, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB ebenso behandelt werden wie eigene Handlungen des Schuldners. Mit Recht stellt daher J. nur darauf ab, ob der Versicherer für den Haftpflichtschuldner mit der Schadensregulierung befasst ist, nicht aber darauf, ob er hierzu auch formell Vollmacht hat. In LM vorstehend Nr. 6 hat der BGH angenommen, dass der Schuldner sich die Handlungen des vollmachtlosen Haftpflichtversicherers selbst dann zurechnen lassen müsse, wenn dieser nicht eintrittspflichtig sei. Erst recht muss dies im vorliegenden Fall gelten, in dem die Eintrittspflicht von keiner Seite bezweifelt worden ist.

Es kommt demnach darauf an, ob die Versicherung durch ihr Verhalten, insbesondere durch die von ihr gegebenen wiederholten Zusicherungen, die Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Beklagte abgehalten hat. Diese Frage ist zu bejahen. Die vom Versicherer gegebene Zusicherung, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, bezog sich ersichtlich auf die gegen die Beklagte bestehenden Haftpflichtansprüche. Nach der vorge- legten Korrespondenz und einer in ihrer inhaltlichen Richtigkeit unbestritten gebliebenen Besprechungsnotiz der Kläger ging es bei den Verhandlungen zwischen den beiden Versicherungsträgern nur um die Frage, ob der Pilot des verunglückten Flugzeugs den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und dadurch einen Regressanspruch nach § 640 RVO begründet hat. Sofern überhaupt ein Anspruch gegen die Firma L bestanden haben sollte, hätte er nicht auf § 640 RVO gestützt werden können und daher auch nicht der besonders kurzen Verjährung nach § 642 RVO unterlegen. Ein Anlass, Erklärungen zur Verjährungsfrage abzugeben, bestand somit nur bezüglich der Haftung der Beklagte Dadurch, dass die Versicherung im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten und ihren ausdrücklichen wiederholten Zusagen die Einrede der Verjährung erheben ließ, hat sie gegen Treu und Glauben verstoßen; die Verjährungseinrede muss daher am Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung scheitern.

Der Ausgang des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob der Pilot den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine tatrichterliche Würdigung des gesamten Parteivorbringens einschließlich des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten voraus. Damit dies geschehen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.