Versicherungen und Finanzierungen

Versicherungen und Finanzierungen - Eine Kreditbank kann aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie bestimmte Vollmachten erteilt hat und der Gelder für sie entgegennehmen darf, verpflichtet sein, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls sonst Anlass zu Irrtümern über Aufgaben und Vollmachten des Geschäftsstellenleiters besteht.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte befasst sich als Teilzahlungsbank vornehmlich mit Kreditgeschäften. Durch Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 5. 7. 1968 ist sie auch zu Einlagengeschäften befugt. Von dieser Erlaubnis hat sie zunächst nur gelegentlich Gebrauch gemacht. In ihrer Geschäftsstelle in W. betreibt sie die Annahme fremder Gelder als Einlagen erst sei März 1975 geschäftsmäßig. Die Beklagten unterhielt diese Geschäftsstelle, die von D geleitet wurde, seit 1964. Außer für die Beklagten war D in den Räumen der Geschäftsstelle für zwei weitere Teilzahlungsbanken sowie für die A-KG tätig, die sich u. a. mit der Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen aller Art befasste. Die Klägerin zahlte - nach der Anbahnung der Vertragsbeziehung durch einen Bekannten - in der Geschäftsstelle der Beklagten in W. in vier Teilbeträgen insgesamt 65000 DM ein, für die ihr jeweils Quittungen mit dem Firmenaufdruck der Beklagten ausgehändigt wurden. Zum Teil erhielten die Quittungen den Vermerk Einlage. Weitere Unterlagen wurden der Kläger nicht ausgehändigt. Die ausbedungenen Zinsen wurden der Kläger zunächst ausbezahlt. Nachdem die Auszahlung der Zinsen unterblieb und die Einlagen nicht mehr verlängert wurden, erhob die Kläger Klage auf Rückzahlung ihrer Einlagen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat ausgeführt: Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten bestehe nicht, weil der Geschäftsstellenleiter der Beklagten zum Abschluss der Festgeldvereinbarungen nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Beklagten sein Verhalten weder über eine Duldungsvollmacht noch über eine Anscheinsvollmacht zurechenbar sei. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide ebenso aus wie ein Anspruch aus § 823 II BGB. Die Einlagengelder seien der Beklagten nicht zugeflossen, ein Schutzgesetz sei nicht verletzt.

Das Berufsgericht hat die Gesichtspunkte, die für ein Vertrauen der Kläger in die Vollmacht des Geschäftsstellenleiters D sprechen könnten, nicht hinreichend beachtet. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Vollmacht des Geschäftsstellenleiters der Beklagten zum Abschluss eines Festgeldvertrags nicht bejaht werden könnten, kommt unter den hier vorliegenden Umständen eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, obwohl dies geboten war. Die Beklagten ist aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie Handlungsvollmacht erteilte und der Gelder für sie entgegennehmen durfte, verpflichtet, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls seine sonst unklare geschäftliche Stellung Anlass zu Irrtümern über seine Aufgaben und Vollmachten geben konnte. Diese vorvertragliche Pflicht besteht jedenfalls gegenüber rechtlich und kaufmännisch ungeschulten Kunden.

Die Beklagte beabsichtigte mit der Einrichtung der Geschäftsstelle in W., Kunden für Kreditgeschäfte zu werben. Dieses begrenzte Geschäftsziel war nach außen nicht kenntlich gemacht. Im Telefonbuch war die A-KG als Zweigstelle W. der Beklagten verzeichnet. Geschäftstransparente wiesen diese Zweigstelle als Geschäftsstelle der Beklagten aus.

Die Beklagten bevollmächtigte den Leiter ihrer Geschäftsstelle zu einem bestimmten Kreis von Handlungen, insbesondere - im Zusammenhang mit der Kassenführung - auch zur Annahme von Zahlungen. Sie verpflichtete den Geschäftsstellenleiter vertraglich, Gelder oder sonstiges Eigentum für sie entgegenzunehmen und an sie abzuführen. Sie beschränkte aber die Annahmevollmacht des kassenführenden Geschäftsstellenleiters nach außen hin nicht. Dementsprechend überließ sie ihm nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Kläger ihre fortlaufend nummerierten und insoweit in ihrer Verwendung kontrollierbaren Quittungsformulare mit ihrem Firmenaufdruck. Sie stellte insbesondere nicht klar, dass der Geschäftsstellenleiter nur Darlehensrückzahlungen, aber keine sonstigen Gelder entgegennehmen durfte.

Aus der - nicht erkennbar nach außen eingeschränkten - Vollmacht des Geschäftsstellenleiters, ihm für die Beklagten anvertraute Gelder in deren Namen und mit Wirkung für sie anzunehmen, folgt zwar nicht, dass er bevollmächtigt war, für die Beklagten einen Vertrag über die Annahme von Festgeld mit einer entsprechenden Zinsvereinbarung zu schließen Aus der Einrichtung einer Geschäftsstelle und gegebenenfalls aus dem Verhalten des Geschäftsstellenleiters, dem die Beklagten Handlungsvollmacht erteilt hatte, konnte jedoch für einen Kunden aus einem nichtkaufmännischen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis der Eindruck entstehen, dass der Geschäftsstellenleiter Festgeld oder Einlagen für die Beklagten annehmen durfte. Schließt der Leiter der Geschäftsstelle einer Kundenkredit-Gesellschaft als Handlungsbevollmächtigter im Namen der Gesellschaft einen Vertrag über die Annahme von Festgeld und bestätigt er dem Vertragspartner den Geldempfang mit einer ordnungsgemäßen Quittung dieser Gesellschaft, so besteht für diesen Vertragspartner, wenn er dem nichtkaufmännischen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis zugehört, keine Veranlassung zu vertrauenssichernden Rückfragen bei der Zentrale. Ein solcher Kunde wird annehmen, das Geschäft gehe in Ordnung. Die Bezeichnung der Beklagten als Kundenkredit-Gesellschaft weist zwar auf das von ihr betriebene Kreditgeschäft hin. Aus dieser Bezeichnung kann ein Kunde aus dem nichtkaufmännischen Personenkreis aufgrund einer Bewertung wirtschaftlicher Vorgänge in der Laiensphäre aber nicht entnehmen, dass eine Gesellschaft dieser Art nicht ihrerseits zur Refinanzierung der von ihr gewährten Kredite Geld von Privaten aufnimmt. Dem entspricht es, dass die Beklagten seit 5. 7. 1968 das Einlagengeschäft betreiben darf und es jedenfalls seit März 1975 auch geschäftsmäßig betreibt, ohne dass sie ihre Firma geändert hätte. Auch die Kenntnis banktechnischer und bankorganisatorischer Abläufe kann bei rechtsunkundigen und kaufmännisch ungeschulten Personen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Das gilt bei diesem nichtkaufmännischen Personenkreis insbesondere auch für die Frage, ob für Einlagen oder Festgelder bei einer Kundenkredit-Gesellschaft die Zuteilung einer Kontonummer, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bankbestätigung erforderlich oder üblich ist oder ob die Erteilung einer Quittung mit entsprechenden Zusagen und folgenden Zinszahlungen genügt.

War weder der Geschäftsbereich der Beklagten noch der Umfang der Handlungsvollmacht ihres Geschäftsstellenleiters demnach nach außen deutlich umrissen, war die Beklagten gegenüber den an sie herantretenden Kunden verpflichtet, Missverständnisse und Missbräuche, die mit dieser unklaren geschäftlichen Stellung zusammenhängen konnten, durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschalten. So hätte die Beklagten durch einen auffälligen Aushang in den Geschäftsräumen auf den Umfang der Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsstellenleiters und seiner Angestellten, die auch den Weisungen der Beklagten unterstellt waren, aufmerksam machen oder auf den Geschäftsunterlagen, die zur Aushändigung an Kunden bestimmt waren, auf die tatsächliche und rechtliche Stellung deutlich hinweisen können. Auch eine Ausübung ihrer vertraglichen Weisungsbefugnis sowie Aufsichtsmaßnahmen, wie die sorgfältige Überprüfung der an sie übersandten Kassenbuchunterlagen und Quittungen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Geschäftsstelle und Revisionen, hätten die Wahrscheinlichkeit erhöht, den Geschäftsstellenleiter von einer Überschreitung seiner Handlungsvollmacht und von einem Missbrauch der ihm eingeräumten geschäftlichen Stellung abzuhalten.

Eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten beruht nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Kläger auf einem Fehlverhalten der Geschäftsleitung der Beklagten Hätte sie Maßnahmen zur Klarstellung des Aufgabenbereichs ihrer Geschäftsstelle auf den Geschäftsstellenleiter übertragen oder ihm überlassen, wäre ihr dessen schuldhaftes Verhalten jedenfalls nach § 278 BGB zuzurechnen. Daher bedarf es nicht der Klärung der von der Revision gestellten Frage, ob der Geschäftsstellenleiter einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter gleichzustellen ist.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, weil die vom Berufsgericht angeführten Gründe nicht ausreichen, die Klageabweisung zu tragen. Die bisherigen Feststellungen des Berufsgerichts erlauben noch keine abschließende Entscheidung über den Anspruch der Kläger

Vor allem die Umstände, die zum Abschluss der Festgeldvereinbarung über die Vermittlung eines Dritten geführt haben, aber auch die persönlichen Verhältnisse und Kenntnisse der Kläger sind noch aufklärungsbedürftig. Diese Umstände sind für die Beurteilung wesentlich, ob die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagten für den Eintritt des Schadens ursächlich war, gegebenenfalls ob die Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft, das den Schadensersatzanspruch mindern oder sogar ganz wegfallen lassen kann. Von diesen Umständen hängt es ab, ob die Behandlung des Festgeldgeschäfts durch den Geschäftsstellenleiter D der Kläger Anlass zu Misstrauen hätte geben müssen. Da die Kläger das Festgeld nicht in einem Betrag leistete, sondern in vier Einzelbeträgen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, kann der jeweils zu bewertende Sachverhalt unterschiedlich liegen. Deshalb kommt eine jeweils gesonderte Beurteilung für einzelne Zeitabschnitte in Betracht.

Die Umstände, die sich bei der Aufklärung des Geschäftsabschlusses und der persönlichen Verhältnisse der Kläger ergeben, können auch zu einer anderen Bewertung der Frage der Anscheinsvollmacht des Geschäftsstellenleiters führen, also der Frage, ob die Kläger das Verhalten des Geschäftsstellenleiters D als Vertreter der Beklagten nach Treu und Glauben und mit Rück- sicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dass es der Beklagten als Vertretener bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können. Sollte das Berufsgericht einen solchen Rechtsschein annehmen, wird es unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Pflichten der Beklagten erneut zu prüfen haben, ob die Beklagten durch geeignete Maßnahmen die pflichtwidrigen Einlagengeschäfte des D hätte kennen und verhindern können. Dabei wird möglicherweise eine Rolle spielen, inwieweit D zuvor Festgeldabreden getroffen hatte und ob dies der Beklagten hätte auffallen können. Schließlich ist auch hier unter Umständen eine nach Zeitabschnitten getrennte Beurteilung erforderlich.