Versicherungspflicht

Der Versicherer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Geschädigte in der Lage ist, von einem nach § 2 I Nrn. 1 bis 5 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen.

Anmerkung: Folgender (gekürzter) Sachverhalt war zu beurteilen: Der Kläger hielt mit seinem Pkw vor einer roten Ampel auf der linken der beiden Fahrbahnen an. Von hinten näherte sich mit hoher Geschwindigkeit ein Funkstreifenwagen mit Martinshorn und Blaulicht, der einen vom Zweit- beklagte gelenkten, zuvor von ihm gestohlenen bei der Erstbeklagte versicherten Lkw verfolgte. Bei Bemerken des Polizeifahrzeugs wollte der Kläger seine Fahrspur räumen. Da rechts neben ihm weitere Fahrzeuge standen, fuhr er leicht nach links einbiegend vor. Lkw und Polizeiwagen benutzten aber die freigewordene Fahrspur nicht, sondern die links daneben liegende Busspur. Im Kreuzungsbereich streifte der Lkw den Pkw des Klägers und zog ihn mit sich, streitig wie weit. Der nachfolgende Funkstreifenwagen, dessen Halterin, die Hansestadt Hamburg, als Selbstversicherer von der Versicherungspflicht (§ 2 I Nr. 2, II PflVG) befreit war, prallte gegen den Pkw und beschädigte ihn erheblich. Der Kläger hat Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert.

1. Für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts ist nach Auffassung des Senats u.a. die Frage entscheidungserheblich, ob die Vorschrift des § 839 I 2 BGB anwendbar ist, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten des § 351 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.

Eingebettet ist diese Frage in solche des Versicherungsrechts (§3 Nr. 6 S. 2 PflVG; § 7 III 1 StVG,^ 2 Abs. 2 lit. b AKB, § 3 Nrn. 4-6 PflVG i. V. mit § 158c III-V VVG). Auf diese Fragen soll hier nicht eingegangen werden. Hierzu sei auf die Entscheidungsgründe des besprochenen Urteils verwiesen (vgl. dazu auch, insoweit kritisch, Backhaus, VersR 1984, 16). Vielmehr soll hier nur die zu Anfang erwähnte Frage besprochen werden (s. Leits.).

2. Der III. Zivilsenat bejaht die Anwendbarkeit des § 839 I 2 BGB bei einer derartigen Fallgestaltung. Bislang hatte der Senat diese Frage offengelassen, vgl. schon BGHZ 68, 217 = LM vorstehend Nr. 38a, s. dort zu I 1. Die Bejahung der Anwendbarkeit des § 839 12 BGB ist nicht so selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick aussieht.

a) Zwar erscheint die Erwägung zunächst plausibel: Grund (genauer: einer der Gründe) für die Nichtanwendung des § 839 I 2 BGB, sofern ein Beamter im Straßenverkehr bei einer Dienstfahrt schuldhaft einen Unfall verursacht (vgl. BGHZ 68, 217 = LM vorstehend Nr. 38a mit Anm.), war nicht zuletzt der sog. Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (s. im Einzelnen die soeben erwähnte Anm.). Der Vorrang der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung vor dem Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB ist sachlich besonders durch den Umstand gerechtfertigt - so die damalige Begründung-, dass Rechte und Pflichten im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer gleich sind: Die Amtspflichten des Amtsträgers als Teilnehmer am Straßenverkehr (Beachtung der zum Schutze der Verkehrsteilnehmer bestehenden Verkehrsregeln) stimmen mit den Sorgfaltspflichten jedes anderen Verkehrsteilnehmers überein, der Schutzzweck dieser Amtspflichten entspricht der Schutzfunktion der Verkehrsregeln im allgemeinen Recht der unerlaubten Handlungen.

b) Immerhin liegen aber folgende Überlegungen nicht fern:

Der III. Zivilsenat hat in seinem die neuere Rechtsprechung einleitenden Judikat (BGHZ 68, 217 [223] = LM vorstehend Nr. 38 a) weitere Gründe für sein restriktives Verständnis des § 839 I 2 BGB angeführt: Die Interessen des Geschädigten und eines (etwaigen) weiteren (Mit-)Schädigers - Zweitschädiger -. Insbesondere die Belange eines Zweitschädigers waren es, die im Schrifttum vordergründig die Kritik des bisherigen Verständnisses des § 839 I 2 BGB stützten (vgl. die Hinweise BGHZ 68, 217 [223/224]): Als besonders anstößig wurde die Folge angesehen, dass bei einer zure- chenbaren Beteiligung eines Amtsträgers und eines Dritten an einem Unfall der Dritte nicht nur gegenüber dem Geschädigten allein haftet, ihm vielmehr auch ein Ausgleich (Rückgriff) gegenüber der öffentlichen Hand verwehrt war; er hatte endgültig den gesamten Schaden zu tragen, und zwar auch dann, wenn er zum Unfall nur zu einem geringen Bruchteil, der Amtsträger dagegen ganz überwiegend beigetragen hatte. Diese Überwälzung des Haftungsanteils der öffentlichen Hand auf einen Dritten (den Zweitschädiger) wurde als besonders anstößig und durch Sachgründe nicht gedeckt angesehen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist das Ergebnis der hier besprochenen Entscheidung nicht selbstverständlich: Ausgerechnet bei einer Gestaltung, die den Bürger mit seinen Rechten im Verkehrsbereich stärker als sonst zurückstehen lässt (Vorrechte des § 35 I StVO), steht er beim Schadensausgleich schlechter da, als er nach der neueren Entwicklung der Rechtsprechung sonst (ohne Vorrechte des § 35 StVO auf Seiten des Mitschädigers) stünde (insoweit Nichtanwendung des § 839 I 2 BGB und damit Haftung neben der öffentlichen Hand sowie Schadensausgleich mit ihr). Diese Gesichtspunkte könnten fast eher für das umgekehrte Ergebnis sprechen.

Diese Bedenken könnten noch stärker für denjenigen bestehen, der dem Sachgrund der neueren Rechtsprechung zu § 839 12 BGB (Fallgruppe: Straßenverkehr) die größere Bedeutung zumisst, dass es haftungsrechtlich nicht angeht, den Zweitschädiger in solchen Fällen (§ 35 I StVO) den Schaden endgültig allein tragen zu lassen. Man kann sicherlich verschieden darüber denken, ob der Gesichtspunkt der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung zu Lasten des mitschädigenden Verkehrsteilnehmers dann entfällt, wenn der schädigende Amtsträger Vorrechte in Anspruch genommen hat.

c) Der Senat sieht für seine Entscheidung den Sachgrund vorwiegend darin: Der Beamte sei nach § 35 I StVO von den allgemeinen Pflichten im Verkehr befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei. Die Entscheidung müsse der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren im Einzelfall treffen. Damit habe der Amtsträger gerade nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Verkehrsteilnehmer; seine zu treffende Entscheidung weise alle Merkmale sonstigen polizeilichen Tätigwerdens auf und lasse sich aus diesem Bereich nicht ausgliedern. Und später heißt es in dieser Richtung: Das Verhalten des Beamten sei den allgemeinen Regeln des Verkehrshaft- pflichtrechts nicht zu unterstellen, weil diese Teilnahme am Straßenverkehr, was die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten betreffe, durch Amtspflichten geprägt sei, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt seien (unter Hinweis auf Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 11. Aufl., Anh. nach §§ 10-13 AKB Rdnr. 18). Schon damals andere Ansichten werden erwähnt (Stoll, Festschr. f. Hauß, S. 349, 367; Oberlandesgericht Celle, VersR 1980, 562).

Ob mit dieser Charakterisierung (Merkmale sonstigen polizeilichen Tätigwerdens, Amtspflichten .. ., die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind) die Gesichtspunkte angesprochen werden sollen, die Stoll (aaO S. 368 Nr. 4) erwähnt und die auch nach seiner Auffassung eine Anwendung des § 839 I 2 BGB rechtfertigen, ist nicht deutlich. Diese von Stoll erwähnten Fallgruppen fallen doch wohl aus dem Bereich Teilnahme am Straßenverkehr deutlich heraus, und zwar nicht nur formal (verbal), sondern auch material: Verkehrsregelung durch die öffentliche Verwaltung, etwa unmittelbar durch Polizeibeamte oder durch Aufstellung von Verkehrszeichen (Bereich der Kontrolle und Überwachung) ist etwas anderes und sicher nicht Teilnahme am Straßenverkehr. Ersichtlich haben in diesen letzteren Gestaltungen die (früheren) Überlegungen des Senats zur Teilnahme am Straßenverkehr keinen Platz.