Versicherungsschutz
Ein Kreditinstitut kann bei der einseitigen Festlegung diese Kosten dem Darlehensnehmer in einem einmaligen Schuldbetrag aufbürden, von dem wie hier Kreditgebühren zu entrichten sind, oder diese Kosten in die Vergütung für die Kapitalnutzung oder sonstige Entgeltleistungen einarbeiten. In beiden Fällen belasten sie den Darlehensnehmer bei der Inanspruchnahme eines Darlehens. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit sind der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Berufsgericht über die Bedeutung der hier dem Darlehensnehmer aufgebürdeten Auslagen entsprechen diesen Grundsätzen und sind frei von Rechtsirrtum.
Entsprechend ist auch für die Beurteilung der vom Darlehensnehmer zu leistenden Prämie für die Restschuldversicherung zu verfahren. Diese Kosten in Höhe von 10,79% des Darlehens von 14000 DM bilden kein Entgelt für die Kapitalnutzungsmöglichkeit. Sie sind daher auch nicht als Zinsen im Rechtssinne anzusehen. Gleichwohl können sie bei der Gesamtbeurteilung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, nicht außer Betracht bleiben. Auch sie belasten den Darlehensnehmer wie sonstige Kosten und Auslagen bei der Aufnahme eines Kredits. Trotz der formalen Trennung des von dem Kläger als Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrags vom Darlehensvertrag zwischen den Parteien gehören beide Verträge für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zusammen. Entscheidend ist für die Beurteilung auch hier, inwieweit die vom Darlehensnehmer zu tragenden Aufwendungen für die Versicherung dem einen oder anderen Vertrag steil oder beiden einen Vorteil bringen sollen.
Das Berufsgericht hat nicht verkannt, dass der Versicherungsschutz dem Darlehensnehmer zugute kommt. Nach Eintritt des Versicherungsfalles werden er und seine Erben, soweit die Deckung reicht, mit der Zahlung des Versicherers an den Kreditgeber in entsprechender Höhe von eigenen Leistungen an diesen frei. Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass die Versicherung dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit dient, die ihn im Versicherungsfall, z. B. im Falle des Todes des Darlehensnehmers, soweit die Deckung reicht, des Risikos der Uneinbringlichkeit seiner Forderungen enthebt. Für die Kosten dieser zusätzlichen Sicherheit muss der Darlehensnehmer in voller Höhe aufkommen. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob der Kreditgeber die Versicherung hauptsächlich in seinem eigenen Interesse nimmt, wovon das. Berufsgericht ausgeht. Er nimmt sie jedenfalls wesentlich auch im eigenen Sicherungsinteresse, weil ihm sonst das Risiko der Kreditgewährung zu groß wird, wie das Berufsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Das ergibt sich aus Nr. 9e der Weiteren Darlehensvertragsbedingungen, nach der der gesamte noch ausstehende Darlehensbetrag sofort fällig wird, wenn der Darlehensnehmer die fällig werdende Versicherungsprämie nicht entrichtet.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Verhältnis dieser Leistungen und Gegenleistungen für sich allein noch nicht ausreicht, die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit zu bejahen. Diese ergibt sich jedoch in Verbindung mit den sonstigen vom Berufsgericht festgestellten erheblichen Umständen.
Das aufgenommene Darlehen sollte danach, wie schon aus dem Darlehensantrag zu entnehmen ist, zum Teil der Ablösung alter Verbindlichkeiten dienen. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger war möglich, dass der Darlehensnehmer seine Rückzahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nicht einhalten würde. Gerät der Darlehensnehmer aber in Rückstand mit der Zahlung der vereinbarten Raten, so hat den Klägern in ihren klein gedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrags zusätzliche. Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene und Untragbare steigern. Die Kläger berechnet für fällige Forderungen bis zu 1,5% monatliche Verzugsgebühren und zusätzlich die ihr durch Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung entstehenden Kosten, insbesondere 5 DM für die erste und 7,50 DM für weitere Mahnungen. Bei Eintritt der Fälligkeit wird der Darlehensnehmer mit einer Bearbeitungsgebühr bis 3% in Höhe des fällig gestellten Betrags, also auch in Höhe der fälligen Gebühren, Kosten und Zinsen belastet. Die Aufzeichnungen der Kläger sollen im Übrigen bis zum Beweis der Unrichtigkeit als maßgeblich für den Bestand und die Höhe der Schuld gelten. Eine eindeutige Regelung über die Rückvergütung oder sonstige Behandlung der Kreditgebühren im Falle vorzeitiger Fälligkeit ist den allgemeinen Bedingungen der Kläger nicht zu entnehmen. Nur im Falle vorzeitiger Ablösung des Darlehens soll der Darlehensnehmer eine Rückvergütung der Kreditgebühren in Höhe von mindestens 5% Jahreszinsen erhalten, soweit der Darlehensrest mindestens 200 DM beträgt und mindestens drei Raten vorzeitig abgelöst werden.
Dieses Risiko erheblicher zusätzlicher Belastungen im Falle vorzeitiger Fälligkeit können rechtsunkundige oder nicht geschäftsgewandte Darlehensbewerber, an die sich die Kläger als Teilzahlungsbank wendet, nicht abschätzen. Die klein gedruckten Weiteren Darlehensvertragsbedingungen auf der Rückseite des Darlehensantrags werden sie bei Stellung des Antrags häufig übersehen oder, selbst wenn sie sie lesen, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen. Das gilt in gleicher Weise für das Risiko einer Anpassung der Kreditgebühren an geänderte Diskontsätze der Deutschen Bundesbank. Die Kläger behält sich diese Anpassung bei Änderungen gegenüber dem Tag der Antragstellung von mehr als 0,5% vor, wenn die Laufzeit des Darlehens zwei Jahre übersteigt. Der Vorbehalt der Anpassung wird danach für Erhöhungen des Diskontsatzes wesentlich, während dem Darlehensnehmer ein Recht auf eine Ermäßigung der Kreditgebühren bei einer Senkung des Diskontsatzes versagt bleibt.
Die Kläger hatte bei der Kreditgewährung an den Darlehensnehmer, der sich in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befand, allerdings ein erhöhtes Risiko. Die Kläger beschränkte sich zu ihrer Sicherung nicht darauf, sich den pfändbaren Teil der Lohn- und Gehaltsansprüche des Darlehensnehmers abtreten und sich zur Einziehung der nicht abtretbaren Bezüge, soweit sie pfändbar wären, ermächtigen zu lassen. Diese Sicherung wurde vielmehr durch eine Bürgschaft des Beklagten, seines Sohnes, und eine Restschuldversicherung für den Fall des Todes und der Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers ergänzt. Zwar war der Versicherungsschutz eingeschränkt, weil die Versicherung das Risiko aus Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen nicht deckte. Der verhältnismäßig teuere Versicherungsschutz hatte gleichwohl z. B. für den wichtigen Fall einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder eines unfallbedingten Todes des Darlehensnehmers noch wesentliche Bedeutung auch für die Sicherung der Kläger. Die Sicherheiten waren geeignet, das erhöhte Risiko der Kläger zum Teil zu senken. Trotz dieses erhöhten Risikos bestand daher nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufsgerichts ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Kläger und den von ihr festgelegten Entgelt- und sonstigen Zusatzleistungen des Darlehensnehmers.
Die Kläger kannten bei Abschluss des Darlehensvertrags die Umstände, die dessen Sittenwidrigkeit begründen. Der für sie handelnde Vertreter wusste, dass sich der Darlehensnehmer in einer wirtschaftlich ungünstigen Situation befand und dass er seine alten Verbindlichkeiten umschulden wollte. Die Kläger hat sich daher zumindest grob fahrlässig der Einsicht verschlossen, dass der Darlehensnehmer nur infolge seiner wirtschaftlich ungünstigen Lage bereit war, das hochverzinsliche Darlehen in Anspruch zu nehmen, das mit weiteren ihn unangemessen belastenden, für einen rechtsunkundigen oder geschäftsungewandten Darlehensnehmer nicht zu durchschauenden Regelungen verbunden war.
Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags nach § 138 II BGB vorliegen.