Versorgungsanspruch

Es müssen diese Voraussetzungen möglichst genau umschrieben sein, damit sich der Versorgungsberechtigte beizeiten darauf einstellen kann, ob er im Bedarfsfall einigermaßen zuverlässig mit angemessenen Bezügen rechnen darf oder ob er hierfür auf andere Weise Vorsorge treffen muss; denn eine solche Vorsorge ist meist nicht mehr nachholbar. Diesen Besonderheiten eines Versorgungsanspruchs wird die vom Berufsgericht vertretene Vertragsauslegung, nicht gerecht. Sie macht den Versorgungsanspruch des Kläger von einem so unbestimmten Merkmal wie der Zumutbarkeit eines neuen Vertragsangebots abhängig und setzt damit den Kläger der Ungewissheit aus, ob er ein solches Angebot ohne Gefährdung seiner Versorgung zurückweisen durfte oder nicht. Überdies legt sie ihm die Ablehnung von Änderungsvorschlägen zur Last, die zu seinem Nachteil weit aus dem Rahmen der zuletzt vereinbarten Vertragsbedingungen fielen und schon deshalb keinesfalls als Angebot zur Fortsetzung der bisherigen Vertragsbeziehungen anzusprechen waren. Sie sahen nicht nur eine Gehaltskürzung um etwa 25% vor, sondern darüber hinaus die Ersetzung der zwischen den Parteien bislang geltenden Spannungsklausel - Anpassung des Gehalts an die Entwicklung der Tarifgehälter für die Angestellten der Wohnungswirtschaft - durch eine verhältnismäßig vage Überprüfungsabrede, vor allem aber auch eine beträchtliche Minderung der an die Höhe des letzten Gehalts gebundenen Versorgungsbezüge, auf die der Kläger nach § 5 I c des Anstellungsvertrags bereits eine bei vertragstreuem Verhalten nicht mehr entziehbare vertragliche Anwartschaft erworben hatte. Auf solche Bedingungen einzugehen, verpflichtete den Kläger auch nicht der - von ihm sachlich bestrittene - Bescheid des Verbandes der Wohnungsunternehmen, der auf die Gültigkeit der bisherigen Vertragsbestimmungen ohne Einfluss war. Es kann daher keine Rede davon sein, der Kläger habe, weil er jene neuen Bedingungen abgelehnt hat, aus freiem Entschluss auf eine Vertragsfortsetzung verzichtet.

Dass die Beklagte bei weiteren Verhandlungen bereit gewesen wäre, über ihr letztes Angebot - Herabsetzung des Monatsgehalts auf 6500 DM und vorläufige Festschreibung der Versorgungsrente auf 4380 DM - noch wesentlich hinauszugehen oder gar dem Kläger eine Verlängerung seines Dienstvertrags zu annähernd gleichen Bedingungen wie bisher anzubieten, ist nicht vorgetragen. Es ist daher für die Frage der Freiwilligkeit des Ausscheidens ohne Belang, ob der Kläger mit Recht oder Unrecht seine Teilnahme an solchen Verhandlungen von einem schriftlichen Widerruf der von ihm als ehrenrührig empfundenen Behauptung abhängig gemacht hat, er habe sich ohne Wissen des Aufsichtsrats eine Jahresabschlussvergütung auszahlen lassen.

Der Sachverhalt bietet auch keine genügende Grundlage dafür, dem Kläger vorzuwerfen, gerade er habe einen Verstoß der Beklagte gegen § 12 WGG zu verantworten und deswegen seine Entlassung selbst verschuldet, so dass die Beklagte ihm die in § 5 I lit. c des Anstellungsvertrags versprochene Rente vorenthalten dürfte. Unstreitig hatte der Prüfungsverband bis zu der Stellungnahme von 1975 die Höhe seines Gehalts nicht beanstandet. Zwar lag den früheren Prüfungsberichten der Anstellungsvertrag von 1966 zugrunde, der noch ein Gehalt von lediglich 2900 DM auswies. Dazu führt das Berufsgericht aus, der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass dem Prüfungsverband sämtliche bis 1975 verabredeten Gehaltserhöhungen bekannt geworden seien. Es vermag aber andererseits auch nicht auszuschließen, dass der Prüfungsverband aus den laufenden Geschäftsberichten der Beklagte zumindest die Gesamthöhe der den beiden Vorstandsmitgliedern jeweils bewilligten Bezüge ersehen konnte und ersehen hat. So hält es denn auch für möglich, dass der Prüfungsverband sich mit Rücksicht auf die Verschlechterung der Lage auf dem Bau- und Wohnungsmarkt in den Jahren 1975 und 1976 veranlasst gesehen habe, strengere Maßstäbe als früher anzulegen. Daraus geht nicht hervor, dass sich dem Kläger bei seinen Gehaltsvereinbarungen mit der Beklagte der Gedanke an einen Verstoß gegen § 12 WGG hätte aufdrängen müssen.

Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist jedoch noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung reif, weil die Beklagte weitere Tatsachen vorgetragen hat, die das Berufsgericht bislang nicht gewürdigt hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht zu würdigen brauchte und die gegenüber dem Anspruch des Kläger auf Zahlung einer ihm nur bei schuldloser Entlassung zustehenden Rente den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnten. Die BeId. hat behauptet, ihr seien inzwischen Vorgänge bekannt geworden, die einer Verlängerung des Anstellungsvertrags mit dem Kläger in jedem Fall entgegengestanden hätten und darum sein Ausscheiden nicht als schuldlos erscheinen ließen. Er habe nämlich während seiner Vorstandstätigkeit, ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, für eigene Rechnung 24 Altenwohnungen etwa parallel zu einem Bauvorhaben der Beklagte mit 62 Altenwohnungen gebaut und hierdurch der Beklagte Konkurrenz gemacht. Dabei habe er dieselben Architekten, Bauingenieure und Bauhandwerker beauftragt, die für die Beklagte tätig gewesen seien, und so die Möglichkeit gehabt, unter Hinweis auf die für die Beklagte erteilten Aufträge Vorzugspreise für sein eigenes Bauvorhaben herauszuhandeln. Würde dieser Vortrag zutreffen, so hätte der Kläger seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung schon deshalb verletzt, weil er nach § 88 I 2 AktG ohne Einwilligung des Aufsichtsrats im Geschäftszweig der Beklagte keine Geschäfte für eigene Rechnung machen durfte. Nach Art und Umfang seines von der Bekl, geschilderten Bauvorhabens kann darin schwerlich nur ein private - nicht geschäftliche - Betätigung gesehen werden. Überdies hätte der Kläger, wenn er bei diesem Vorhaben unter Ausnutzung von Geschäftsbeziehungen der Beklagte Vorzugspreise erzielt hätte, möglicherweise gegen das Verbot verstoßen, seine Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagte ohne Wissen des Aufsichtsrats zum eigenen Vorteil auszuspielen. Zwar hat die Beklagte ihre Entscheidung, das Dienstverhältnis mit dem Kläger auslaufen zu lassen, nicht auf diese Vorgänge gestützt; sie will davon erst nachträglich erfahren haben. Das Verlangen des Kläger nach alsbaldiger Zahlung einer Versorgungsrente könnte aber missbräuchlich sein, wenn er durch einen groben Verstoß gegen seine Vorstandspflichten der Beklagte - zunächst ohne ihr Wissen - einen Grund gegeben hätte, das Dienstverhältnis mit ihm zu lösen und die Zahlung der in § 5 I lit. c des Anstellungsvertrags vorgesehenen Rente zu verweigern. Ob und wie sich dies auf eine nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 12. 1974 - BGB1 I, 3610 - etwa begründete Versorgungsanwartschaft des Kläger auswirken würde, ist im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

Da es hiernach zu der behaupteten Wettbewerbstätigkeit des Kläger weiterer, für den Ausgang des Prozesses erheblicher Tatsachenfeststellungen bedarf, ist die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.