Versorgungsleistungen

Die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB für Ansprüche gegen den Veräußerer auf Rückerstattung zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen (§ 47 KOV-VfG) ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Rechtsweg vor den Sozialgerichten geltend zu machen.

Anmerkung: Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH einen wesentlichen Beitrag zur Klärung geleistet, wenn er dahin erkannt hat, dass die gerichtliche Inanspruchnahme des Vermögensübernehmers (§ 419 BGB) in dem Gerichtsweg erfolgen muss, in dem auch die Primärforderung gegen den Hauptverpflichteten, den Vermögensübergeber (Veräußerer) gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Dass hier der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Versorgungsleistungen (Vater des Beklagten) seine Rechtsgrundlage in § 47 KOVVf G hatte, mithin ein solcher des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung war und zur Entscheidung darüber gemäß § 51 I SGG die Sozialgerichte berufen waren, unterliegt keinem Zweifel. An alle- dem änderte sich nichts dadurch, dass der ursprüngliche Empfänger der Versorgungsleistungen starb und von seiner Witwe (Mutter des Beklagten) beerbt wurde. Auch insoweit ist den Gründen der Entscheidung nichts hinzuzufügen. Zuzustimmen ist der Entscheidung weiter in dem Ergebnis, dass der für die Inanspruchnahme des Veräußerers (hier: Mutter des Beklagten) zu beschreitender Gerichtsweg auch der für die Inanspruchnahme des beklagte Vermögensübernehmers zuständige ist.

Der Vermögensübernehmer ist nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; vielmehr tritt die Haftung des Übernehmers neben die des Veräußerers. § 419 BGB begründet mithin kraft Gesetzes eine Schuldmitübernahme, eine gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers neben der des Veräußerers für dessen zur Zeit der Vermögensübernahme bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Die Bestimmung bildet sonach keine eigene selbständige Anspruchsgrundlage, sondern es müssen zur Inanspruchnahme des Übernehmers außer den entsprechenden Voraussetzungen des § 419 BGB auch die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den Anspruch gegen den Veräußerer (Vermögensübergeber) gegeben sein.

Als Norm des Privatrechts bewirkt § 419 BGB in unmittelbarer Anwendung eine Schuldmitübernahme nur für privatrechtliche Verbindlichkeiten des Veräußerers. Hier aber ging es um eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Veräußerer. Durch die Schuldmitübernahme kann sich an der Forderung, die kraft Gesetzes von einem weiteren (Gesamt-)Schuldner mit übernommen wird, materiell-rechtlich nichts ändern; sie kann also im Verhältnis zum Vermögensübernehmer nicht aus einer öffentlich-rechtlichen zu einer privatrechtlichen Forderung werden, eine Auffassung, die möglicherweise aus der Entscheidung in BSG 25, 268 ff. entnommen werden könnte, aber nicht haltbar ist.

Man wird m. E. zwar annehmen müssen, dass die Vermögensübernahme eine Schuldmitübernahme auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten des Veräußerers bewirkt (vgl. bereits RGZ 71, 377 [380]); diese Rechtsfolge kann aber nicht aus unmittelbarer Anwendung des § 419 BGB als einer Norm des Privatrechts hergeleitet werden, sondern nur aus § 419 BGB als einer im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Bestimmung. Vergleichsweise kann dazu auf die Entscheidung in BSG 40, 96 (99) verwiesen werden, in der das BSG auf öffentlich-rechtliche Forderungen die Bestimmung des § 176 HGB über die Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als eine im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendende Norm angewendet hat. Der BGH hat jedoch zu Recht die Frage, ob § 419 BGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen - entsprechend - Anwendung zu finden hat, bewusst offen gelassen, weil darüber verbindlich nur das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu befinden hat.

Jedenfalls kommen nach alledem als Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gegen den Bekl allein Normen des öffentlichen Rechts in Betracht, nämlich einmal § 47 KOV-VfG und zum anderen - ggfs. - § 419 BGB als eine im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Bestimmung. Daran ändert es nichts, dass die Vermögensübernahme selbst auf privatrechtlicher Grundlage stattgefunden hat, nämlich auf Grund des Abnährungsvertrages vom 2. 7. 65. Die Frage, ob eine wirksame Vermögensübernahme stattgefunden hat, ist lediglich eine Vor- frage, die für die Frage der Gerichtswegzuständigkeit keine selbständige Bedeutung hat und in jedem Fall im Rahmen des § 419 BGB als Vorfrage zu entscheiden ist.

Danach sind die Zivilgerichte zur Entscheidung über den Klageanspruch, für den Rechtsgrundlagen ausschließlich im öffentlichen Recht zu finden sind und der auch nicht kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung in den Zivilrechtsweg verwiesen ist, nicht berufen

Wenn man davon ausgeht, dass die durch § 419 BGB bewirkte Schuldübernahme an der Ursprungsforderung materiell-rechtlich nichts zu verändern vermag, dann geht es mithin auch bei der gegen den Vermögensübernehmer gerichteten Klageforderung um eine solche auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung, so dass auch für diese Forderung die Zuständigkeit der Sozialgerichte (und nicht etwa die der allgemeinen Verwaltungsgerichte) gegeben ist.

Nur mit dem vom BGH gewonnenen Ergebnis kann die Gerichtswegfrage für Fälle der hier interessierenden Art befriedigend gelöst werden. Denn nur so kann eine Aufspaltung des Gerichtswegs vermieden werden, die sich ergeben würde, wenn die materiell-rechtlich gleiche Forderung einmal gegen den Ursprungsschuldner (oder dessen Erben) und zum anderen gegen den Vermögensübernehmer in verschiedenen Gerichtswegen gerichtlich geltend gemacht werden müsste.