Versorgungszusage

Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze liegt in der vom Berufsgericht gefundenen Auslegung der Vertragsbestimmungen nicht. Die Beklagten hat dem Kläger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zugesagt. Dabei sind zwar durch § 10 IV des Vertrages die Höhe des Ruhegehaltes und seine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit - ungeachtet der Verwendung beamtenrechtlicher Begriffe und Vorstellungen - abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt worden. Im Übrigen haben die Parteien jedoch zur näheren Ausgestaltung der Versorgungszusage auf die bereitliegende Versorgungsordnung des Beamtenrechts Bezug genommen, von der ihnen bekannt war, dass sie gesetzlichen Veränderungen unterliegt. Dennoch haben sie nur allgemein die beamtenrechtlichen Vorschriften für anwendbar erklärt, ohne eine bestimmte Fassung im Vertrage festzuschreiben. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts ging es ihnen darum, die Altersversorgung des Klägers der beamtenrechtlichen Versorgung möglichst anzunähern. Für die Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts und den Kläger als früheren Beamten, der durch den Wechsel zur Rechtsvorgängerin der Beklagten seine beamtenrechtliche Versorgung aufgegeben hatte, lag das nahe. Bei dieser Interessenlage bedeutet die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften im Zweifel, dass die jeweils maßgebende Fassung der Vorschriften gelten soll. Von dieser Auslegungsrichtlinie ist das Berufsgericht zutreffend ausgegangen.

Seine Auslegung der Versorgungszusage verstößt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln. Vor allem hat es keinen wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen. Es hat die vorgetragenen Umstände eingehend gewürdigt und insbesondere den Inhalt des Anstellungsvertrages, soweit er für die hier zu entscheidende Frage bedeutsam sein konnte, die Entwicklung der vertraglichen Versorgungszusage, die dienstliche Stellung des Klägers, die Interessen der Parteien sowie Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften berücksichtigt und so ermittelt, welche Bedeutung der vertraglichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften für den vorliegenden Fall zukommt.

Die Revision rügt auch nur, das Berufsgericht habe nicht beachtet, dass die Parteien die Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung abweichend vom Beamtenrecht geregelt hätten. Während bei der Beamtenversorgung nach den §§ 70ff. BeamtVG auch Veränderungen des gesamten Besoldungsaufwandes, die in strukturellen Änderungen ihren Grund hätten, durch Anpassungszuschläge Rechnung getragen werde, berücksichtige die vereinbarte Anpassung des Altersruhegehaltes nach dem Bankengehaltstarif Strukturveränderungen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen und Urlaubsregelungen nicht, obwohl diese wegen ihrer Auswirkungen auf den gesamten Personalaufwand zu verminderten Anhebungen des Gehaltstarifs führen könnten. Da die vertragliche Anpassungsklausel mithin bei solchen strukturellen Veränderungen im Bankengewerbe für ihn Nachteile mit sich bringe, sei es ungerecht, ihn auch noch an einer Herabsetzung der Versorgungsbezüge zu beteiligen, die auf einer Veränderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen beruhe.

Diese Rüge geht fehl. Sie verquickt in unzulässiger Weise die Bestimmungen über die Höhe der Altersversorgung und ihre Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse mit der ganz andersartigen Frage, inwieweit auf das vertragliche Altersruhegehalt Sozialversicherungsrenten anzurechnen sind. Durch § 10 IV des Vertrages haben die Parteien vertraglich festgelegt, in welcher Höhe die Altersversorgung der letzten dienstlichen Stellung des Kläger angemessen ist, und ferner bestimmt, in welcher Weise die Versorgung der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden soll. Dadurch wird gewährleistet, dass der Kläger im Alter seiner Stellung gemäß versorgt ist. Die vertragliche Anpassungsklausel sorgt dafür, dass das Ruhegehalt in Übereinstimmung mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung bleibt. Eine ganz andere Frage ist, ob der Kläger das vereinbarte Ruhegehalt, das nach der vertraglichen Konzeption bereits für sich die angemessene Versorgung darstellt, auch dann ungeschmälert erhalten soll, wenn er außerdem noch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Dieses Problem wird durch die beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften - jetzt § 55 BeamtVG - geregelt, die nach § 10 III des Vertrages auf die Versorgung des Klägers entsprechend anwendbar sind. Darin wird die Anrechnung der Sozialversicherungsrente, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruht, vorgeschrieben, um eine Überversorgung zu vermeiden. Mit der Anpassung des Altersruhegehaltes an die wirtschaftliche Entwicklung hat das nichts zu tun; sie wird schon durch § 10 IV des Vertrages gewährleistet. Der Umstand, dass die vertragliche Anpassungsklausel von den Vorschriften abweicht, die für die Anpassung der Beamtenversorgung gelten, lässt es keineswegs als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen, über die Anrechenbarkeit der Sozialversicherungsrente entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften zu entscheiden. Die vertragliche Anpassungsklausel gewährleistet ebenso wie die beamtenrechtlichen Anpassungsvorschriften, dass die Altersversorgung des Klägers mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält. Einzelne nachteilige Auswirkungen der Vertragsklausel werden durch den Vorteil aufgewogen, dass die Entwicklung der Gehälter im Bankenbereich nicht selten günstiger verläuft als im öffentlichen Dienst. Bei dieser Sachlage widerspricht die Auffassung der Revision, die vom Beamtenversorgungsrecht abweichende Anpassungsklausel verbiete auch die Heranziehung der neuen beamtenrechtlichen Anrechnungsbestimmungen, dem erklärten Parteiwillen, die Altersversorgung des Kläger der Beamtenversorgung anzugleichen. Das schließt ein, dass dem Kläger nicht nur die Vorteile gesetzlicher Verbesserungen im Beamtenversorgungsrecht zugute kommen, sondern dass er auch nachteilige Veränderungen mittragen muss, soweit im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

Die nachteilige Änderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften kann sich aufgrund des Anstellungsvertrages auch noch nach der Pensionierung des Klägers auswirken. Diese Vorschriften gehören in ihrer jeweiligen Fassung gemäß § 10 III des Vertrages zum Inhalt der Versorgungszusage. Anders als in BAG, ZIP 1983, 104 [107] kann daher keine Rede davon sein, dass nachträglich in vertragsrechtliche Positionen eingegriffen werde, die die maßgebende Versorgungsordnung zuvor jahrzehntelang geschützt habe.

Ob eine nachteilige Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften dazu führen dürfte, das Altersruhegehalt unter den bei der Pensionierung festgesetzten oder auch nur unter den vor der Änderung gezahlten Betrag herabzusetzen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn insoweit ist der Besitzstand des Klägers in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG gewahrt worden. Die Beklagten hat dem Kläger nach dem 1. 1. 1982 nicht weniger ausbezahlt als vorher. Es geht vielmehr darum, dass seit diesem Zeitpunkt seine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente in geringerem Maße steigt als vorher. Da § 10 IV des Anstellungsvertrages auch unter Berücksichtigung der neuen Anrechnungsvorschrift eine angemessene Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung gewährleistet, sind die aus dem Vertrage folgenden Auswirkungen der Gesetzesänderung hinzunehmen.