Versprechensempfänger

Verpflichtet sich jemand in einem echten Vertrag zugunsten Dritter zur Übereignung eines Grundstücks an einen vom Versprechensempfänger noch zu benennenden Dritten, dann ist ..nur der Anspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) auf Ubereignung an den Dritten (nicht jedoch der Anspruch des noch unbestimmten Dritten) vormerkungsfähig.

Zum Sachverhalt: Die Gemeinschuldnerin als frühere Eigentümerin von Grundbesitz machte darüber in notarieller Urkunde vom 7. 7. 1978 der Firma C ein bis 6. 8. 1978 befristetes Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages, mit der Maßgabe, dass C kein eigenes Recht zur Vertragsannahme haben, sondern nur als Treuhänder berechtigt sein sollte, einen oder mehrere von ihr zu benennende Dritte als Käufer zu bestimmen. Gleichzeitig bewilligte die Gemeinschuldnerin zu Lasten des Kaufobjekts die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Grundbesitzes auf den/die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) für den Treuhänder. In der Urkunde bevollmächtigte sie u. a. den Bürovorsteher des Notars, nach erfolgter Annahme des Kaufangebots die Auflassung bezüglich des Grundbesitzes zu erklären. Der Käufer sollte verpflichtet sein, über die Grundstücke gemäß einem gesondert abgegebenen Angebot einen Mietvertrag mit der veräußernden Firma abzuschließen. In notarieller Urkunde vom 2. 8. 1978 benannte die C den zu 2 erschienenen Herrn R als Vertreter der in Gründung befindlichen Firma B in den Niederlanden als Käufer. R nahm Vollmacht nachzureichen versprechend das Kaufangebot vom 7. 7. 1978 als Vertreter der B (jetzige Kl.) an. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten (die Gemeinschuldnerin vertreten durch den Bürovorsteher des Notars) die Auflassung der Grundstücke zugunsten der Kläger und bewilligte die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch sowie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung. Nachdem das Grundbuchamt einen Antrag des Notars auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der in Gründung befindlichen Kläger abgelehnt hatte, wurde am 6. 9. 1978 folgende Vormerkung im Grundbuch eingetragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Mit Bezug auf die Bewilligung vom 7. 7. 1978 für C ... Am 7. 9. 1978 leitete der Notar den inzwischen bei ihm hinterlegten Kaufpreis in Höhe von 3 Millionen DM an die Gemeinschuldnerin weiter. Nachdem die Kläger am 7. 2. 1979 im niederländischen Handelsregister eingetragen worden war, beantragte sie am 11. 5. 1979 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, u. a. unter Beifügung einer vom Vorstand der Kläger unterzeichneten Vollmacht vom 12. 2. 1979. Am 11. 4. 1979 war, nachdem die Gemeinschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte, ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen worden. Später nahm sie diesen Antrag, bevor darüber entschieden worden war, zurück und stellte Konkursantrag. Am 15. 6. 1979 eröffnete das AG den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte ist Konkursverwalter. Die Kläger wurde am 14. 1. 1980 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe der Grundstücke. Dieser hat den Eigentumserwerb der Kläger nach der Konkursordnung angefochten und verlangt wiederklagend Rückauflassung der Grundstücke.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Grundstücke verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Seine Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: A. Herausgabeklage.

Das Berufungsgericht bejaht einen Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 BGB.

I. Ohne Erfolg bezweifelt die Revision nach dem bisherigen Streitstand einen rechtswirksamen Eigentumserwerb der KlägerFür sie streitet infolge ihrer Eintragung im Grundbuch die Rechtsvermutung des § 891 I BGB, die der Beklagte nicht widerlegt hat.

a) Zwar geht das Berufungsgericht selbst vom Eigentum der Kläger aus, meint aber dann, die endgültige Eigentumszuordnung sei von der Wirksamkeit der am 6. 9. 1978 eingetragenen Vormerkung abhängig. Das trifft nicht zu, weil die Eigentumslage mit der Vormerkung nichts zu tun hat. Dass die Kläger erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Grundbuch eingetragen wurde, stellt die Vermutungswirkung des § 891 BGB nicht in Frage. Die Kläger kann nach § 15 S. 2 KO i. V. mit § 878 BGB auch den Konkursgläubigern gegenüber wirksam Eigentum erworben haben. Sie hatte unter Vorlage der notariell beurkundeten Auflassung (§ 873 II BGB) vor Konkurseröffnung am 11. 5. 1979 den entsprechenden Umschreibungsantrag gestellt. Der Beklagte hat nicht einmal dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 878 BGB fehlten (vgl. auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 3. 12. 1979 - 2 Wx 148/79 in der Grundbuchsache, die zur Eintragung der Kläger geführt hat). Es ist deshalb unverständlich, woraus das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang entnimmt die Vorschriften der §§ 878, 892, 893 BGB lägen offensichtlich zugunsten der Kläger nicht vor.

b) Ohne Bedeutung ist, dass die Kläger die Eigentumsumschreibung erst beantragte, nachdem seit 11. 4. 1979 aufgrund des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen war. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens wurde noch vor einer Entscheidung hierüber zurückgenommen; dadurch wurde das Verfahren beendet (Bley-Mohrbutter, Vg10, 4. Aufl., § 102 Rdnr. 4, § 99 Rdnr. 1, § 15 Rdnr. 3). Das Veräußerungsverbot verlor damit seine Wirksamkeit (vgl. Böhle=Stamschräder-Kilger, Vg10, 10. Aufl., § 103 Anm. 1;JaegerWeber, KO, 8. Aufl., § 106 Rdnr. 15). Ein neues Veräußerungsverbot nach § 106 I3 KO wurde erst erlassen, nachdem die Kläger den Umschreibungsantrag gestellt hatte. Die im Vergleichsverfahren angeordnete Verfügungsbeschränkung der Gemeinschuldnerin wirkte nicht weiter. § 103 Vg10 ist hier nicht anwendbar, weil der nach Beendigung des Vergleichsverfahrens angeordnete Konkurs kein Anschlusskonkurs ist. § 102 Vg1O zählt die Fälle des Anschlusskonkurses erschöpfend auf (vgl. BGHZ 59, 356 [358] = LM § 106 VerglO Nr. 3 = NJW 1973, 51 m. w. Nachw.); eine entsprechende Anwendung von § 103 Vg10 scheidet aus (Jaeger-Weber, § 106 Rdnr. 15; vgl. auch BGHZ 59, 356 [358, 361] = LM § 106 Verg10 Nr. 3 = NJW 1973, 51, für den Fall von § 106 Vg10).

c) Dass es sich bei der eingetragenen Kläger nunmehr um eine rechtsfähige juristische Person des niederländischen Rechts handelt, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Soweit die Revision den Eigentumserwerb der Kläger wegen angeblich fehlender Vollmacht des bei der Auflassung handelnden Herrn R in Frage stellt, ist dies im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne Auswirkung, weil es Sache des Beklagten ist, die Rechtsvermutung des § 891 BGB zu widerlegen und in diesem Zusammenhang den vollen Beweis auch dafür zu erbringen, dass ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat (vgl. Senat, NJW 1980, 1047 [1048] = LM § 435 ZPO Nr. 1). Zu Recht verweist die Revisionserwiderung darauf, dass die Kläger in den Tatsacheninstanzen immer behauptet hatte, R sei am 2. 8. 1978 wirksam bevollmächtigt gewesen und habe für die damals in Gründung befindliche Kläger gehandelt. Das Gegenteil hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

II. Der Beklagte könnte dem Herausgabeverlangen der Kläger grundsätzlich allerdings einen Rückgewähranspruch nach § 37 I KO entgegensetzen, wenn er deren Eigentumserwerb wirksam nach §§ 42, 30 KO angefochten hätte. Ein solches Anfechtungsrecht kommt nach § 42 KO auch für die Fälle des Rechtswerbs nach § 15 S. 2 KO i. V. mit § 878 BGB in Betracht (iecz 81, 424 [427]; Böhle=Stamschräder-Kilger, KO, 13. Aufl., § 42 Anm. 2; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 1). Beim Eigentumserwerb an einem Grundstück, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt, bestimmt diese Eintragung den Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt (BGHZ 41, 17 [18ff ] = LM § 30 KO Nr. 16/17 = NJW 1964, 1277). Das Berufungsgericht hat zum Anfechtungsrecht des Beklagten - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen betroffen (von wirksamer Anfechtung ist daher auszugehen), weil es annimmt, dass die - nicht angefochtene - am 6. 9. 1978 eingetragene Vormerkung den Übereignungsanspruch der Kläger konkursfest sichert (§ 24 KO).

1. Unstreitig hat der Beklagte weder die Vormerkung als solche noch den etwaigen durch sie gesicherten Anspruch wirksam angefochten. Wäre die Kläger durch die Vormerkung gesichert, dann könnte sie damit die Anfechtung des Eigentumserwerbs abwehren; denn der Beklagte könnte nicht Rückgewähr des Eigentums nach § 37 KO verlangen, wenn er nach §§ 39, 24 KO gleichzeitig verpflichtet wäre, das Grundstück der Kläger zu übereignen (vgl. § 242 BGB).

2. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Vormerkung sei nach ihrem Wortlaut zwar nicht für die Kläger sondern für die C eingetragen, die Kläger sei aber vormerkungsbegünstigt und habe auf der Grundlage eines echten Vertrages zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht (§ 3281 BGB). In einem solchen Falle könne nicht nur der Anspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB), sondern auch der für den Dritten unmittelbar begründete Anspruch auf Einräumung des Rechts durch Vormerkung gesichert werden. Da die C kein eigenes Recht zur Annahme des Vertragsangebots gehabt habe, sei die Vormerkungsbewilligung im Angebot so zu verstehen, dass der spätere Käufer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - unmittelbar eine Sicherung erhalten sollte. Zum gleichen Ergebnis führe auch ein durch die Vormerkung gesicherter Anspruch der C gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Verschaffung des Grundeigentums an einen noch zu benennenden Dritten, den das Berufungsgericht durch Auslegung bejaht.

b) Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Bedenken. Soweit das Berufungsgericht versucht, die Sicherungswirkung der eingetragenen Vormerkung generell auf die Kläger auszudehnen, unterscheidet es nicht genügend nach Gläubiger und Anspruchsinhalt. Vorgemerkt ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Bewilligung ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes auf den/die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) für den Treuhänder. Vormerkungsinhaber ist mithin die C als Treuhänderin, gesichert ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung an die Kläger. Die Überlegungen des Berufungsgerichts von einer gewollten unmittelbaren Sicherung der Kläger übersehen, dass die Kläger nicht Vormerkungsgläubigerin ist und auch ihr eigener Anspruch nach dem Grundbuchwortlaut nicht gesichert ist. Demgemäß wurde schon im Vertragsangebot in § 4 Nr. 2 die Eintragung einer gesonderten Vormerkung für den bzw. die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) nach dessen (deren) Annahme des Kaufangebotes bewilligt. Diese Vormerkung wurde jedoch nicht eingetragen. Ein eigener Anspruch der Kläger wäre im Zeitpunkt der Bewilligung auch nicht vormerkbar gewesen, weil die Vormerkung für einen erst noch zu bestimmenden Dritten am Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs hätte scheitern müssen. Vormerkbar ist in einem solchen Fall immer nur der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an den von ihm zu bestimmenden Dritten (RGRK, 12. Aufl., § 883 Rdnrn. 41, 42; Erman-Hagen, BGB, 7. Aufl., § 883 Rdnr. 15; Wache, in: MünchKomm, § 883 Rdnr. 20; Palandt-Bassenge, BGB, 41. Aufl., § 883 Anm. 2c; Soergel-Baur, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdnr. 14; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdnrn. 16, 28; Holch, JZ 1958, 725; Oberlandesgericht Schleswig, DNotZ 1957, 661 m. Anm. Hieber, Oberlandesgericht Hamm, MDR 1953, 41). Nichts anderes folgt aus den Entscheidungen des RG (RGZ 128, 246 [250]) und des Senats (BGHZ 28, 99 [103, 104] = LM § 1090 BGB Nr. 1 [L] = NJW 1958, 1677). Es kommt deshalb hier nicht mehr darauf an, ob die Kläger gegen die Gemeinschuldnerin einen eigenen Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundbesitzes erwarb; denn ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht vorgemerkt.

c) Das Berufungsgericht entnimmt allerdings den notariellen Urkunden vom 7. 7. 1978 und vom 2. 8. 1978 und der nachträglichen Genehmigung bzw. Neuvornahme durch Auslegung einen echten Vertrag zugunsten Dritter und folgert daraus auch - im Rahmen einer Hilfsbegründung - auf einen Anspruch der C gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Übereignung der Grundstücks an die Kläger (§ 335 BGB). Diese tatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an. Dieser Vertrag bedurfte aber der Form des § 313 BGB. Das Berufungsgericht verneint dies, stellt dabei aber fehlerhaft nur darauf ab, dass sich die C weder zur Veräußerung noch zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet habe. Übersehen ist dabei jedoch, dass sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Gemeinschuldnerin vertraglich zur Veräußerung von Grundeigentum an einen noch zu bestimmenden Dritten verpflichtet und die entsprechende Vereinbarung deshalb notarieller Beurkundung bedurfte (allg. M., vgl. RGRK, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 20; Erman-Battes, § 313 Rdnr. 4; Kanzleiter, in: MünchKomm, § 313 Rdnr. 31 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 1970, 1915 [1916] = LM § 313 BGB Nr. 43).

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein etwaiges Angebot der Gemeinschuldnerin auf Abschluss eines Vertrages mit der C formgültig (etwa am 2. 8. 1978) angenommen wurde. Die vom Berufungsgericht hilfsweise erwogene Heilung des Formmangels durch Eintragung der Kläger im Grundbuch kann aus den nachfolgend unter 3b erörterten Gründen nicht zur Entstehung einer Vormerkung vor Konkurseröffnung geführt haben.

3. Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Entstehung einer Vormerkung auch einen rechtswirksamen Kaufvertrag über die streitigen Grundstücke zwischen der Kläger und der Gemeinschuldnerin voraus, insbesondere eine fristgerechte Annahme des Vertragsangebots.

a) Das Berufungsgericht unterstellt offenbar, dass R für die in Gründung befindliche Kläger am 2. 8. 1978 ohne wirksame Vollmacht handelte. Es betrachtet die nachgereichte Vollmacht vom 12. 2. 1979 als Genehmigung, die aber im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung zurückwirke (Hinweis auf Senat, NJW 1973, 1789 = LM § 148 BGB Nr. 3). Aus der Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin gegen die erst am 6.-9. 1978 eingetragene Vormerkung keinen Widerspruch erhob und den am 7. 9. 1978 erhaltenen Kaufpreis entgegennahm und behielt, folgert das Berufungsgericht, die Gemeinschuldnerin sei mit einer stillschweigenden Verlängerung oder Aufhebung der Annahmefrist einverstanden gewesen. Jedenfalls liege in der am 12. 2. 1979 erteilten Vollmacht ein erneutes Vertragsangebot der Kläger, das die Gemeinschuldnerin stillschweigend angenommen habe. Der sowohl im Hinblick auf die Fristverlängerung als auch im Hinblick auf den Neuabschluss des Kaufvertrags bestehende Formmangel (§ 313 BGB) sei durch die Eintragung der Kläger am 14. 1. 1980 geheilt worden.

b) Auch das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Vertragsangebot der Gemeinschuldnerin erlosch mit Ablauf des 6. 8. 1978, falls es nicht bis dahin angenommen worden war. Es ist schon nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht aus Tatsachen nach dem 6. 8. 1978 (widerspruchslose Hinnahme der Vormerkung und Behalten des Kaufpreises) auf eine Fristverlängerung schließen kann. Die erwähnten Umstände können allenfalls auf eine neue Fristvereinbarung und damit auf eine Erneuerung der Verpflichtung zur Grundstücksübereignung hindeuten (vgl. auch Senat, WM 1963, 407 [408]). Daraus folgt - was das Berufungsgericht auch nicht verkennt - ohne weiteres auch die Formbedürftigkeit dieser Vereinbarungen zwischen der Kläger und der Gemeinschuldnerin. Rechts fehlerhaft geht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer Heilung des Formmangels aus. Es übersieht, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob vor der Konkurseröffnung wirksam eine Vormerkung entstanden war. Erst nach der Konkurseröffnung wurde die Kläger im Grundbuch eingetragen. Frühestens damit konnte § 313 S. 2 BGB eingreifen. Die Heilung des Formmangels wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, vielmehr wird der schuldrechtliche Vertrag mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch - d. h. in dem Zeitpunkt, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind - wirksam. Das hat zur Folge, dass auch die Vormerkungswirkung erst im Zeitpunkt der Heilung eintritt, weil der form- nichtige Vertrag auch nicht etwa einen künftigen Anspruch i. S. von § 883 I 2 BGB begründet (BGHZ 54, 57 [63ff ] = NJW 1970, 1541 = LM § 313 BGB Nr. 47a u. § 906 BGB Nr. 39a). An dieser Auffassung hält der Senat gegen die Kritik von Lüke (JuS 1971, 343) fest. § 313 S. 2 BGB verlangt auch eine Auflassung. Insoweit hebt das Berufungsgericht - ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen - wohl auf die Auflassung vom 2. 8. 1978. ab. Eine Auflassung heilt zwar auch dann, wenn sie nicht nach den schuldrechtlich getroffenen Vereinbarungen, sondern gleichzeitig mit derem Abschluss erklärt wird (Senat, NJW 1978, 1577 = LM § 761 BGB Nr. 1). So kann die vor formunwirksamen Absprachen erklärte Auflassung aber nicht wirken, weil sie nicht in Erfüllung der formnichtigen Vereinbarungen erfolgt sein kann (vgl. Senat, NJW 1972, 1364 [1366] = LM § 313 BGB Nr. 54; ErmanBattes, § 313 Rdnr. 76; Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 221).

III. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. oben Il 2 c). Zu Recht verweist die Kläger u. a. auch darauf, dass sie im Berufungsrechtszug mit Beweisangebot behauptet hatte, R sei auch schon am 2. 8. 1978 bevollmächtigt gewesen, für die in Gründung befindliche Kläger zu handeln, und die Urkunde vom 12. 2. 1979 habe nur die schon am 2. 8. 1978 vorhandene Vollmacht bestätigen sollen; die Kläger im Gründungsstadium habe nach niederländischem Recht auch damals schon Träger von Rechten und Pflichten sein können.

Unter dem Gesichtspunkt eines Herausgabeanspruchs der Kläger nach § 5561 BGB ergibt sich kein Unterschied. Auch für diesen Anspruch ist erheblich, ob ihn der Beklagte mit einem Rückgewähranspruch (§ 37 KO) abwehren kann.

B. Widerklage

Das Berufungsgericht hält die Widerklage auf Rückübereignung der streitigen Grundstücke für unbegründet. Auf der Grundlage der Ausführungen zur Klage ist dies zwar folgerichtig, hält aber den Revisionsangriffen aus den oben unter A dargelegten Gründen ebenfalls nicht stand. Der auf § 37 KO gestützte Widerklageantrag ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine wirksame Vormerkung bestand, die den Beklagten nun daran hindert, den Eigentumserwerb der Kläger anzufechten (§ 39 KO; § 242 BGB). Dazu sind noch weitere tatrichterliche Feststellungen nach den Ausführungen oben unter A III erforderlich.