Versteigerer

Nicht zu billigen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Schreiben des Beklagten vom 22. 11. 1979 habe ein - von der Kläger später angenommenes - Kaufangebot dargestellt.

Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine in der Versteigerung zu veräußernde Sache vollzieht sich nach § 156 BGB durch das Gebot als Vertragsantrag und den Zuschlag als Annahmeerklärung des Versteigerers in eigenem Namen oder als Vertreter des Einlieferers. Der gewerberechtlich durch § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. 6. 1976 geregelte Ablauf der Versteigerung macht eine Abgabe der Gebote während der Auktion erforderlich, schon um es den übrigen Interessenten zu ermöglichen, rechtzeitig ein Übergebot abzugeben. Ein schriftliches, bereits vorher gegenüber dem Versteigerer erklärtes und von diesem in der Versteigerung nur mitgeteiltes Gebot ist zwar theoretisch denkbar und wird durch keine Rechtsvorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Es fügt sich aber nicht sinnvoll in den praktischen Ablauf der Versteigerung ein, der gekennzeichnet wird durch augenblicks- und situationsbedingte Entschlüsse der Bieter und die sich nach und nach in Stufen steigenden Gebote. Deren Wirksamkeit und Erlöschen muss eindeutig und erkennbar sein. Das aber wäre vor allem dann nicht gewährleistet, wenn bereits mehrere, in aller Regel nur auf einen Höchstbetrag lautende schriftliche Gebote vorlägen Unklar bliebe etwa, welches Gebot in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt wirksam würde, ob und wann mündlich abgegebene Gebote anwesender Bieter gültig wären und welches Gebot als Übergebot ein anderes zum Erlöschen brächte oder seinerseits zum Erlöschen gebracht würde. Diese Unklarheit kann eindeutig und wirksam nur vermieden werden, wenn die dem Versteigerer vorliegenden schriftlichen Erklärungen von Kaufinteresse nicht als Gebote in rechtstechnischem Sinne aufgefasst werden, sondern als Auftrag und Vollmacht für den Versteigerer, in der Versteigerung als Vertreter des Käufers Gebote abzugeben, verbunden mit einer stillschweigend erklärten Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Diese rechtliche Würdigung der schriftlichen Bietererklärungen hat der Senat bereits in zwei früheren Entscheidungen andeutungsweise bzw. stillschweigend zugrunde gelegt. Sie wird auch in der Literatur - soweit ersichtlich, ohne Gegenmeinung - vertreten und entspricht der Regelung in § 34b GewO. Dort ist dem Versteigerer das Bieten für Dritte ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn ein schriftliches Gebot des Dritten vorliegt. Der Begriff Gebot an dieser Stelle ist offensichtlich nicht i. S. von § 156 BGB zu verstehen. Wäre nämlich die schriftliche Bietererklärung schon selbst das Gebot im rechtstechnischen Sinne, könnte es der Versteigerer allenfalls noch bekannt geben, nicht aber mehr seinerseits für den Dritten bieten, was nur im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung verstanden werden kann.

Inhalt und Formulierung des Schreibens vom 22. 11. 1979 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Ein Kaufvertrag, den die Kläger noch nach Abschluss der Versteigerung hätte annehmen können, lag also nicht vor.

Dagegen bestehen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine rechtlichen Bedenken, in dem von der Kläger widerspruchslos entgegengenommenen Schreiben vom 22. 11. die Begründung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses in der Form eines Verschaffungsauftrags zu sehen, den die Kläger mit Wirkung auch gegenüber dem Beklagten nach Beendigung der Versteigerung ausgeführt hat.

Mit seiner Bitte, in der Versteigerung... für mich zu ersteigern, hat der Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Kläger solle für ihn die sechs Stücke erwerben, d. h. mit diesem Tätigwerden einen Auftrag bzw. eine Geschäftsbesorgung i. S. von § 675 BGB übernehmen.

Der Auftrag war nach Auffassung des Berufungsgerichts trotz seines Wortlauts nicht auf den Erwerb in der Versteigerung beschränkt, sondern wegen des Fehlschlags der Auktion darüber hinaus und schloss auch den späteren Abschluss eines Kaufvertrages mit ein. Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht nur möglich, sondern nach Ansicht des erkennenden Senats auch nahe liegend; sie verletzt weder Rechtsvorschriften noch Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist deshalb für das Rev- Ger. bindend.

Die Fortdauer des Auftrags leitet das Berufungsgericht in erster Linie aus dem am 22. 11. erklärten und noch im Schreiben vom 18. 12. 1979 zum Ausdruck kommenden Erwerbswillen des Beklagten her. Das ist möglich und einleuchtend. Es liegt auf der Hand, dass der vor der Versteigerung zum Kauf entschlossene Beklagte nicht in erster Linie an die Formen und Modalitäten des Auktionsablaufs, sondern an den Erfolg seiner Kaufbemühungen dachte und dass dieser Erfolg der zentrale Inhalt seiner Auftragserklärung war. Dann aber ist auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts nahe liegend, der Beklagte habe die Kläger nicht auf den Erwerb in der Versteigerung festlegen wollen, sondern nur auf den in der Versteigerung zu bildenden Preis. Diesem Auftragsinhalt entsprach die von der Kläger nach dem ergebnislosen Abschluss der Versteigerung gewählte Ausführung. Der geforderte Kaufpreis war in der Auktion unter genau den Voraussetzungen zustande gekommen, die der Beklagte seinem Auftrag zugrunde gelegt hatte, nämlich durch Bieten anhand der von ihm gegebenen Preisanweisungen, denen die Kläger - allerdings versehentlich für einen anderen Bieter - gefolgt war. Ohne diesen Irrtum hätte der Beklagte den Zuschlag zum gleichen Kaufpreis erhalten. Eine Abweichung von dem erteilten Auftrag oder den zur Ausführung erteilten Weisungen hat das Berufungsgericht unter diesen besonderen Umständen mit Recht verneint, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dasselbe gelten würde, wenn der später als unwirksam erkannte Zuschlag nicht auf das vom Beklagten veranlasste Gebot erteilt wäre. In einem solchen Falle könnte eine andere Beurteilung erforderlich sein, weil der Preis dann nicht entsprechend den Vorstellungen des Beklagten, sondern durch das Gebot eines Dritten zustande käme.

Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, dass sich die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des Auftrags mit Rücksicht auf die für die Versteigerung erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit verbiete und dass sie die besonderen Gegebenheiten und das Wesen der Versteigerung sowie die Interessen der Beteiligten verkenne. Ein die Auslegung von Willenserklärungen in gewisser Weise einschränkender Formalismus mag im Interesse der Transparenz des Versteigerungsablaufs unumgänglich sein. Das kann aber nur für die Auktion selbst gelten, in der mündliche Gebote oft in rascher Folge abgegeben werden und der Versteigerer gleichzeitig den Einlieferer und mehrere durch schriftliche Aufträge beteiligte Kaufinteressen vertreten kann. § 156 I 2 BGB, der jedes Gebot bei Abgabe eines Obergebots oder bei Beendigung der Versteigerung ohne Zuschlag erlöschen lässt, ist deshalb weder unmittelbar noch mit seinem Grundgedanken auf das die Versteigerung nur vorbereitende und begleitende Auftragsverhältnis zwischen Kaufinteressent und Versteigerer anzuwenden. Dessen Inhalt muss vielmehr unter Berücksichtigung aller die Beziehungen der Vertragspartner betreffenden Umstände ermittelt werden. Dass das Oberlandesgericht dies beachtet und nicht etwa jeden Ersteigerungsauftrag als über die Versteigerung fortdauernd ansieht, ist bereits oben ausgeführt.

Den noch bestehenden Auftrag hat die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Abschluss eines mit der Übersendung der Rechnung vom 30. 11. 1979 vollzogenen Kaufvertrags ausgeführt. Ausdrücklich stellt das Berufungsgericht - insoweit ohne Verfahrensrüge der Revision - fest, die Kläger habe mit der Inrechnungstellung die Annahme des Kaufvertrags erklärt. Hiervon hat das RevGer. auszugehen. Ein Kaufangebot des Beklagten lag zwar nicht vor. Da die Kläger aber den auf Erwerb der Bilder gerichteten Auftrag des Beklagten ausführen wollte, schließt die Feststellung eines Annahmewillens notwendig auch die eines für ein Insichgeschäft erforderlichen Antrags ein. Die Kläger hat den Auftrag also in der Form eines Insichgeschäfts ausgeführt, wie sie es auch bei einem den Beklagten in der Versteigerung erteilten Zuschlag getan hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war sie dazu auch nach der Versteigerung berechtigt. Lag in dem Auftrag für die Versteigerung die stillschweigende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, was auch die Revision nicht bezweifelt, so muss dasselbe gelten, wenn der Auftrag erst später, jedoch zu den vom Beklagten vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt wurde. Zwischen der Kläger als Kommissionärin und dem Beklagten ist daher ein Kaufvertrag über die sechs Stücke wirksam zustande gekommen.