Versteigerung

[Vertragsschluss bei Versteigerung]. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Der einem Versteigerer schriftlich erteilte Ersteigerungsauftrag enthält nicht schon das Gebot als Kaufantrag, sondern nur den Auftrag an den Versteigerer, als Vertreter des Käufers in der Versteigerung Gebote abzugeben.

Zur Auslegung eines schriftlichen Ersteigerungsauftrags, insbesondere zur Weitergeltung über die Versteigerung hinaus, wenn diese ohne wirksamen Zuschlag geschlossen wird.

Zum Sachverhalt: In der Zeit vom 26. bis 28. 11. 1979 veranstaltete die Kläger eine Kunstauktion, zu deren Vorbereitung sie einen Katalog mit ihren Versteigerungsbedingungen und der Beschreibung der Versteigerungsstücke herausgegeben hatte. Unter dem 22. 11. 1979 richtete der Beklagte auf einem Briefbogen seiner Rechtsanwaltssozietät folgendes Schreiben an die Kläger: Hiermit bitte ich unter Anerkennung der im Katalog abgedruckten allgemeinen Versteigerungsbedingungen in der Versteigerung für mich nachfolgende Nummern zu ersteigern, wobei ich jeweils die DM-Beträge maximum angebe... Infolge eines Versehens der Sekretärin des Beklagten war im Schreiben die Ablichtung eines handschriftlich ausgefüllten, auf den 21..11. 1979 datierten Auktionsauftrags auf einem Formular der Kläger beigefügt, in welchem dieselben Stücke wie in dem Schreiben des Beklagten und darüber hinaus ein weiteres Bild aufgeführt waren; als Kunde war darin Graf S bezeichnet der das Originalformular auch unterschrieben hatte. Die Kläger hielt Graf S für den Auftraggeber und den Beklagten für seinen Vertreter bei der Auftragserteilung. In ihre Computer-Bieterliste nahm sie als Auftraggeber Graf S auf und erteilte nach dem Auktionsprotokoll auf diesen Namen in der Versteigerung auch den Zuschlag für die sechs im Schreiben des Beklagten aufgeführten Stücke. Auf die ihm übersandte Auktionsrechnung vom 30. 11. 1979 lehnte Graf S die Bezahlung mit der Begründung ab, er habe keinen Auftrag erteilt, sondern den Beklagten nur über einen eventuellen Ankauf beraten und einige geeignete Stücke des Katalogs benannt. Die Kläger übersandten die Auktionsrechnung nunmehr dem Beklagten Dieser antwortete mit Schreiben vom 18. 12. 1979, er bitte um Mitteilung und Nachweis, dass ihm die in der Rechnung aufgeführten Stücke in der Versteigerung zugeschlagen seien; ihm sei bekannt, dass der Zuschlag an eine andere Person erfolgt sei; er bitte um Verständnis, dass sein Kunde, für den er geboten habe, ohne einen zweifelsfreien Nachweis des rechtswirksamen Erwerbs die Zahlung zunächst ablehnen müsse. Die Kläger hat vom Beklagten, den sie als Käufer oder vollmachtlosen Vertreter oder hilfsweise auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss für verpflichtet hält, Zahlung sowie Abnahme der sechs zugeschlagenen Werke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht legt das Schreiben vom 22. 11. 1979 nach dessen Wortlaut und den Begleitumständen als einen vom Beklagten in eigenem Namen erteilten Ersteigerungsauftrag aus und meint, mangels Auftretens in fremden Namen scheide eine Haftung des Beklagten für einen von ihm als vollmachtloser Vertreter abgeschlossenen Vertrag aus. Da der Zuschlag auf den Namen des in der Bieterliste eingetragenen Graf S erfolgt sei, sei in der Versteigerung kein Kaufvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen, aus dem eine Erfüllungs- oder Schadensersatzpflicht hergeleitet werden könnte; der Zuschlag habe andererseits auch keinen Kaufvertrag mit Graf S begründet, weil dieser kein Angebot abgegeben habe. - Gegen diese von beiden Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Kaufvertrag über die sechs Bilder zwischen der Kläger als Kommissionärin für den Einlieferer und dem Beklagten nach Abschluss der Versteigerung dadurch zustande gekommen, dass die Kläger den unter dem 22. 11. 1979 abgegebenen Kaufantrag durch Inrechnungstellung der Bilder am 30. 11. 1979 angenommen hat. Durch Schreiben des Beklagten vom 22. 11. sei ein Auftrags,- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis entstanden, aufgrund dessen die Kläger die sechs Werke für den Beklagten habe erwerben sollen. Dass dies in der Versteigerung habe geschehen sollen, habe nichts anderes bedeutet, als dass die Preise durch Bieten in der Versteigerung zu ermitteln gewesen seien. Nachdem durch Fehlinterpretation des Gebots des Beklagten ein Zuschlag nicht wirksam geworden sei, habe die Kläger annehmen dürfen, der Beklagte werde auch mit dem Erwerb außerhalb der Versteigerung einverstanden sein, weil er wirtschaftlich dasselbe erhalte wie in der Auktion. In dem Erwerb außerhalb der Versteigerung liege daher keine Abweichung von dem erteilten Auftrag. Selbst wenn man das Handeln der Kläger als unberechtigte Abweichung ansehen, stehe dem Beklagten ein Zurückweisungsrecht nicht zu, weil sein Interesse durch die Abweichung nicht verletzt sei und er gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er den nachträglichen Vertragsabschluss nicht als Erfüllung des Auftrags gelten lassen wolle. Er müsse sich auch an seinem Schreiben vom 18. 12. 1979 festhalten lassen, in dem er zu erkennen gegeben habe, dass er Einwendun- gen gegen einen rechtswirksamen Erwerb außerhalb der Versteigerung nicht erheben wolle. - Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand.