Versteigerungstermin-Gaststätte

Zugunsten des Klägers war ein Grundstück, das er 1963 seinem Enkel übertragen hatte und auf dem dieser eine Gaststätte und Pension betrieb, mit einem Wohnrecht diesem Recht gingen Grundpfandrechte zweier Banken voraus. Auf Betreiben der Grundpfandgläubiger wurde die Zwangsversteigerung angeordnet; Versteigerungstermin war auf den 28. 11. 1969 bestimmt. Am 20. 11. 1969 suchte der Kläger zusammen mit den Geschwistern G. und H. den beklagten Rechtsanwalt auf. Sie hatten die Absicht, die Gastwirtschaft demnächst gemeinsam aufgrund einer Gesellschaft zu betreiben und wollten daher das Grundstück in der Weise ersteigern, dass der Kläger zu 1/2 und die beiden Geschwister zu je 1/4 Miteigentümer werden sollten. Im Verlauf der Unterredung beauftragten sie den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Versteigerungstermin.

Im Versteigerungstermin erschienen der Beklagte, die Geschwister G. und H. sowie der Enkel des Klägers. Der Kläger, damals schon 78 Jahre alt, blieb jedoch zu Hause. Als der Beklagte, wie verabredet, für den Kläger und die Geschwister G. und H. ein Gebot abgeben wollte, stellte der amtierende Rechtspfleger fest, dass der Beklagte nicht im Besitze einer öffentlich beglaubigten Bietungsvollmacht war, so dass sein Gebot zurückzuweisen war. Nachdem der Beklagte mit dem Enkel des Klägers und den anwesenden Geschwistern G. und H. die Sach- und Rechtslage erörtert hatten, gaben letztere, jeder für sich zu 3/E, ein Gebot in Höhe von 285000 DM ab, das nicht mehr überboten wurde. Der Beklagte leistete für sie die geforderte Sicherheit in Höhe von 28500 DM aus Beträgen, die ihm zum Teil von ihnen, aber auch von Personen übergeben worden waren, die im Auftrag des Klägers handelten. Er diktierte sodann im Einverständnis der Geschwister G. und H. die Erklärung zur Niederschrift in das Versteigerungsprotokoll, dass je ein Viertel des Meistgebotes dem Kläger zustehen solle. Da eine Bietungsvollmacht von heute nicht vorgelegt werden könne, solle eine entsprechende Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot in der Weise erfolgen, dass der Kläger Erwerber zu 4 werde.

Die Geschwister G. und H. weigerten sich in der Folgezeit, ihre Rechte aus dem Meistgebot zu je 54 dem Kläger abzutreten. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger verfüge entgegen seinen früheren Zusagen nicht über die von ihm angegebenen Möglichkeiten, sich Geldmittel zu verschaffen. Das Versteigerungsgericht erteilte daraufhin ihnen allein am 23. 12. 1969 den Zuschlag. Am 16. 2. 1970 erklärten sie sich in einem notariellen Kaufangebot lediglich bereit, den halben Anteil an dem Grundstück auf den Kläger übertragen, wenn dieser spätestens bis zum Verteilungstermin am 23. 2. 1970 einen Betrag von 153437,90 DM in bar an das Versteigerungsgericht zahle. Dazu war der Kläger nicht in der Lage.

Der Kläger hat von dem Beklagten u. a. Ersatz des ihm angeblich entgangenen Gewinns aus der Bewirtschaftung der Gaststätte und Pension bis Ende 1970 von 21200 DM verlangt sowie Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht des Beklagten im Übrigen begehrt.

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den vorerwähnten Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit der gescheiterten Ersteigerung des Grundstücks zu ersetzen. Berufung und Revision des Beklagten blieben ohne Erfolg.

Alts den Gründen: Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber seine Anwaltspflichten objektiv verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er vermeidbare Nachteile für seine Auftraggeber auch vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenigen zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und wenn mehrere Wege möglich sind, den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Hätte sich der Beklagte von diesem Grundsatz leiten lassen, hätte er rechtzeitig und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens dafür sorgen müssen, dass der Kläger noch zum Bietungstermin herbeigeholt wurde, oder er hätte ihn sogar selbst holen müssen, notfalls nachdem er eine Verlängerung der Bietungsstunde erreicht hatte, wozu der amtierende Rechtspfleger, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, bereit gewesen wäre Dahinstehen kann deshalb, ob der Beklagte, um seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu erfüllen, auf die ihm vom Berufungsgericht angesonnene andere Weise dafür hätte sorgen müssen, dass dem Kläger bezüglich einer Grundstückshälfte der Zuschlag erteilt worden wäre, dadurch, dass die Geschwister G. und H. gemäß § 81 II ZVG verbindlich das Recht aus dem Meistgebot teilweise an den Kläger abgetreten und dieser es später angenommen hätte, oder dadurch, dass der Beklagte selbst ein Gebot abgegeben und nachträglich gemäß § 81 II ZVG in öffentlich beglaubigter Urkunde erklärt hätte, dass er für den Kläger geboten habe.

Der Beklagte handelte auch subjektiv pflichtwidrig. Für die Frage seines Verschuldens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er im Versteigerungstermin etwa darauf vertraute und im Hinblick auf das Verhalten seiner beiden anderen Mandanten damals noch glauben konnte, diese warden ihren Sinn nicht ändern und entsprechend der zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebenen Erklärung einen Teil ihrer Rechte aus dem Meistgebot noch dem Kläger abtreten. Zwar kann dem Beklagten nur das, was damals für ihn bei Anwendung der im Verkehr nach den Umständen des ihm anvertrauten Falles erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, als Verschulden zur Last gelegt werden. Entscheidend ist aber nicht, ob er persönlich voraussah, dass der Kläger einen Schaden erleiden konnte, wenn er nicht für eine bessere Absicherung dessen Wünsche sorgte. Er musste vielmehr sein Verhalten so einrichten, dass jede damals von einem Rechtskundigen, wenn auch nur als möglich, erkennbare Schädigung seines Mandanten vermieden wurde. Als möglich voraussehbar waren aber Schädigungen des Klägers bereits im Versteigerungstermin, wenn der Beklagte nicht schon hier die Grundlagen dafür schuf, dass dem Kläger der Zuschlag hinsichtlich der Hälfte des Grundstücks erteilt wurde. Ganz abgesehen von möglichen steuerlichen Nachteilen ist es, wenn zwei Parteien mit nicht völlig gleichlaufenden Interessen gemeinsam ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erwerben wollen, die eine aber aus Rechtsgründen ein Gebot nicht abgeben kann, grundsätzlich immer möglich, dass die andere Partei, die infolgedessen allein steigert, später anderen Sinnes wird, auch wenn sie im Zeitpunkt der Versteigerung noch die Absicht bekundet, einen Teil ihrer Rechte aus dem Meistgebot an den Partner abzutreten. Für einen Anwalt, der in seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder erleben kann, wie unzuverlässig menschliche Erklärungen sein können, war im Versteigerungstermin ein solcher Ablauf zwar vielleicht nicht als wahrscheinlich, aber doch als möglich erkennbar. Dies hätte deshalb den Beklagten veranlassen müssen, sich im Interesse des von ihm vertretenen: Klägers nicht mit dem zufrieden zu geben, was seine beiden anderen Mandanten zu Protokoll des Rechtspflegers ankündigten.