Versteigerungstermin

Verlangt ein Kläger mit einer bezifferten Schadensersatzklage Geldersatz für einen ihm entgangenen Grundstücksanteil, so wird durch eine solche Klage die Verjährung auch insoweit unterbrochen, als sich der Schadensersatzanspruch wegen später eintretender Wertsteigerung des Grundstücks erhöht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war Mitglied einer Erbengemeinschaft, an der noch ihre inzwischen verstorbene Schwester H und ihr Onkel D beteiligt waren. Zum ungeteilten Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einer größeren Villa bebaut ist. Das Gebäude ist nachträglich in ein Mehrfamilienhaus umgebaut worden und wird von mehreren Mietparteien bewohnt; es befindet sich in schlechtem Allgemeinzustand. Der Beklagten hatte die Kläger und ihre Schwester in verschiedenen Rechtsangelegenheiten anwaltlich beraten und besaß seit dem Jahre 1972 eine Generalvollmacht der beiden Schwestern. Zwecks Aufhebung der Gemeinschaft beantragte er im August 1974 namens der Kläger die Versteigerung des Grundstücks. Die AG ordnete durch Beschluss vom 20. 8. 1974 die Zwangsversteigerung an. Im Februar 1975 trat D, nachdem er vergeblich versucht hatte, die Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu erreichen, dem Verfahren bei. Der Beklagten teilte der Kläger mit, er habe den Eindruck, dass ihr Onkel das Grundstück billig ersteigern wolle. Mit Schriftsatz vom 5. 3. 1975 beantragte der Beklagten namens der Kläger, das Zwangsversteigerungsverfahren für 6 Monate einzustellen. Die AG entsprach dem Antrag durch Beschluss vom 12. 3. 1975, wies aber zugleich darauf hin, dass der Versteigerungstermin, der inzwischen aufgrund des Beitritts von D auf den 29. 4. 1975 festgesetzt worden war, bestehen bleibe. Der Beklagten blieb dem Versteigerungstermin fern. Als einziger Bieter erschien D und erhielt für 280000 DM den Zuschlag. Der Beklagten erfuhr hiervon am Abend des 29. 4. 1975 und legte am 6. 5. 1975 für die Kläger Zuschlagsbeschwerde ein, weil der Onkel ihm vor dem Termin zugesagt habe, der Einstellung des Verfahrens zuzustimmen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Beklagten beglich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 981,05 DM. In der Folgezeit bemühten sich die von der Kläger und ihrer Schwester eingeschalteten Anwälte und der Beklagten, den Ersteher zu einer Aufstockung des Versteigerungserlöses zu veranlassen, um so den Schaden der Kläger möglichst gering zu halten. Unter Zugrundelegung eines Grundstückswertes von 400000 DM erklärte sich D schließlich bereit, an die Kläger und ihre Schwester je 95000 DM zu zahlen. Ober ihren Steuerberater ließ die Kläger nunmehr - erstmals - ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks einholen. Nach Anfrage beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte teilte ihr der Steuerberater mit, dass der reine Bodenwert des Grundstücks 787500 DM betrage und das Gebäude keinen zusätzlichen Wert habe.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz, weil er pflichtwidrig die Verschleuderung des Grundstücks zugelassen habe. Sie hat ihren Schaden zunächst nach dem auf sie entfallenden Viertel des behaupteten Verkehrswertes von 787500 DM mit 196875 DM errechnet und, nachdem sie am 4. 10. 1976 von ihrem Onkel die zugesagten 95000 DM und zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Beklagten weitere 5000 DM erhalten hatte, mit ihrer am 28. 12. 1976 dem Beklagten zugestellten Klage dessen Verurteilung zur Zahlung von noch 96875 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das KG hat durch sein erstes Urteil vom 9. 2. 1979 der Klage in Höhe von 46871,07 DM stattgegeben. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat der Beklagten am 19. 4. 1979 diesen Betrag sowie 5416,21 DM für Zinsen an die Kläger gezahlt. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger hat der V. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 23. 1. 1981 die Entscheidung des KG aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung vor dem KG hat die Kläger ihre Klage wegen inzwischen eingetretener Erhöhung des Schadens auf Zahlung von 146871 DM erweitert. Der Beklagten hat geltend gemacht, er rechne gegenüber der Klageforderung hilfsweise mit Gebührenansprüchen in Höhe von 14148,35 DM auf. Das KG hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an die Kläger 96875 DM zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat im wesentlichen Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht geht aufgrund des ersten Revisionsurteils davon aus, dass der Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen die ihm aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrages obliegenden Pflichten verstoßen hat.

Das Berufsgericht ist davon überzeugt, die Kläger hätte, wenn sie den Verkehrswert erfahren hätte und von dem Beklagten über die durch die Zwangsversteigerung drohenden Gefahren unterrichtet worden wäre, den Beklagten beauftragt, durch Mitbieten eine Ersteigerung des Grundstücks durch den Onkel zu verhindern, und zwar über den von diesem als obere Bietgrenze bezeichneten Betrag von 500000 DM hinaus zu einem Betrag von 504000 DM; nach einer Ersteigerung hätte sie das Grundstück weder verkaufen wollen noch können. Das Berufsgericht hält den Beklagten deshalb für verpflichtet, die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie das Grundstück ersteigert hätte, ihr also den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zuzüglich der ihr zugeflossenen Erträgnisse des Grundstücks nebst Zinsen zu ersetzen. Hinsichtlich der den Betrag von 96875 DM übersteigenden und erstmals im zweiten Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung greift nach Auffassung des Berufsgerichts jedoch die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

Zur Anschlussrevision. a) Rechtsfehlerfrei legt das Berufsgericht seiner Entscheidung die bereits in seinem ersten Urteil niedergelegte und vom V. Zivilsenat in seiner Aufhebungsentscheidung bestätigte Rechtsauffassung zugrunde, der Beklagten habe vor allem dadurch seine Anwaltspflichten verletzt, dass er den Verkehrswert des Grundstücks nicht ermittelt und die Kläger nur unzureichend über den Gang des Zwangsversteigerungsverfahrens, die für sie damit verbundenen Gefahren sowie über ihre Möglichkeiten des Mitbietens im Termin aufgeklärt hat. Das Berufsgericht war gemäß § 565 II ZPO an die Feststellung dieser Pflichtverletzungen gebunden, da die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende Rechtsansicht des RevGer. von dieser Beurteilung nicht zu trennen ist, vielmehr diese erst den Weg zu jener Rechtsansicht eröffnet hat. Der Anschlussrevision ist es daher versagt, im jetzigen zweiten Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen die Bejahung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu bekämpfen.

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht die Überzeugung gewinnt, durch das Fehlverhalten des Beklagten sei der Kläger deshalb Schaden zugefügt worden, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen wurde, im Versteigerungstermin vom 29. 4. 1975 mitzubieten und sich zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Bargebot das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Die Anschlussrevision wendet sich nicht gegen die Feststellung, der Beklagten hätte, wenn er seine anwaltlichen Pflichten der Kläger gegenüber erfüllt hätte, von ihr den Auftrag erhalten, bis zu 504000 DM mitzubieten und damit einen Zuschlag an ihren Onkel zu verhindern, der - wie das Berufsgericht weiterhin unangefochten feststellt - nur bis zu 500000 DM geboten hätte. War das aber der Fall, dann hätte die Kläger das Grundstück für sich ersteigern können. Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass das Berufsgericht annimmt, die Kläger hätte noch nach dem Zuschlag bis zum Verteilungstermin einen Kredit zur Berichtigung des Bargebotes erhalten oder gemäß § 118 I 1 ZVG erreichen können, dass der Teilungsplan dadurch ausgeführt wird, dass die Forderung gegen die Kläger als Ersteherin auf ihren Onkel und ihre Schwester als Berechtigte übertragen wurde.

Die Schadensberechnung folgt im Grundsatz der Aufhebungsansicht des ersten Revisionsurteils und lässt Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Die Anschlussrevision erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.

Das Berufsgericht hat entgegen der Auffassung der Anschlussrevision schließlich nicht dadurch die Regeln des § 313 ZPO verletzt, dass es auf die jetzige Verurteilungssumme nicht die von dem Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Berufungsurteil gezahlte damalige Verurteilungssumme angerechnet, sondern nur in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, die Hauptforderung und die Zinsforderung ermäßigten sich - in Zukunft - entsprechend, falls der Beklagten die Bestimmung treffe, dass mit der Zahlung ein Teil der Schadensersatzforderung der Kläger endgültig getilgt sein soll. Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu dem Gebot des § 313I Nr. 4 ZPO, in das Urteil eine bestimmt gefasste Urteilsformel aufzunehmen. Denn durch den Vorbehalt, nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu zahlen, ist das Schuldverhältnis nicht i. S. des § 362 I BGB erloschen, so dass das Berufsgericht diese Zahlung noch nicht schuldtilgend im Urteilsausspruch berücksichtigen durfte. Sie kann wegen der fortgeschrittenen Schadensentwicklung jetzt nur noch eine teilweise Tilgung der Schuld bewirken, aber erst dann, wenn der Beklagten den Vorbehalt fallen lässt.