Verstoß

Liegt ein beachtlicher Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot vor, ist der gesamte Plan fehlerhaft. Lässt sich die unzulässige Mitwirkung auf einen räumlichen oder sachlichen Teil des Bebauungsplans beschränken, so kann, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, Teilrechtswidrigkeit angenommen werden;

Unbeachtliche Verletzung des Mitwirkungsverbots, Heilung - Die meisten Gemeindeordnungen - außer in Bayern und Bremerhaven - sehen vor, dass eine Verletzung des Vertretungsverbots nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr von Bedeutung ist. Damit hat das Landesrecht Regelungen geschaffen, die den §§ 214, 215 entsprechen. Allerdings weichen die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen dieser Verfristungen zum Teil voneinander ab. So gilt gemäß § 4 Abs. 4 BaWüGO bzw. § 12 Abs. 3 SaarKSVG eine Satzung und damit auch ein Bebauungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn der Verfahrensfehler nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden ist; der Widerspruch kann auch durch den Hauptverwaltungsbeamten bzw. durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 25 Abs. 6 HessGO, allerdings mit einer Frist von sechs Monaten. Nach Fristablauf wird der rechtswidrige Beschluss nach den genannten Vorschriften kraft gesetzlicher Fiktion wie ein wirksamer behandelt. § 6 Abs. 5 NdsGO und § 24 Abs. 6 RPMGO erklären eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird. Gemäß § 22 Abs. 5 SchIHGO ist die Verletzung des Mitwirkungsverbots nach Ablauf eines Jahres nicht mehr erheblich, es sei denn, dass vorher aus diesem Grund der Bürgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet oder jemand einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Diese Regelung entspricht, was die Rechtsfolge anbelangt, der §§ 214 und 215. Nach § 4 Abs. 6 NWGO kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach rügelosem Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden. Zu den Rechtsfolgen bei unbeachtlichen Fehlern. Ist ein Beschluss wegen Verletzung des Mitwirkungsverbots rechtswidrig, so kann der Fehler dadurch geheilt werden, dass der betreffende Beschluss ohne Mitwirkung des Ausgeschlossenen wiederholt wird; dabei sind Nachwirkungen der unzulässigen Mitwirkung auszuschließen. Ob das Verfahren von der fehlerhaften Mitwirkung an wiederholt werden muss oder ob eine Wiederholung des Satzungsbeschlusses ausreicht, richtet sich danach, welche Bedeutung dem Satzungsbeschluss vorausgehende Verfahrensschritte nach Landesrecht haben. Zur Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht. Ist die Vertretungskörperschaft wegen des Ausschlusses von Mandatsträgern beschlussunfähig, so ist das Verfahren einzuschlagen, das im jeweiligen Landesrecht für diesen Fall vorgesehen ist. So tritt nach § 37 Abs. 4 BaWüGO an die Stelle des Gemeinderats der Bürgermeister, der vor seiner Entscheidung die nicht befangenen Mandatsträger zu hören hat. Sind auch der Bürgermeister und alle seine Vertreter befangen, so kann der Gemeinderat einen weiteren Stellvertreter nach § 48 BaWüGO wählen. Tut er das nicht, so kann notfalls durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlussfassung ermöglicht werden, wenn es sich, wie bei der Bebauungsplanung, um eine Pflichtaufgabe handelt. Möglich ist alsdann eine Ersatzvornahme nach Anhörung der Gemeinderäte oder die Bestellung eines Beauftragten für den Vorsitz in der Verhandlung der Vertretungskörperschaft. Gemäß § 53 Abs. 3 HessGO und § 46 NdsGO ist die kommunale Vertretungskörperschaft ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Eine vergleichbare Regelung enthält § 39 Abs. 2 RPfGO, allerdings müssen hier mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder. Nach § 44 Abs. 3 SaarKSVG müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, wenn die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden ist, weil Mandatsträger wegen Befangenheit ausgeschlossen sind Ähnlich ist die Rechtslage nach § 38 Sch1HGO. Streitig ist, ob dort, wo die Vertretungskörperschaft der Gemeinde nach Beschlussfassung und erneuter Einberufung über denselben Gegenstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, diese Regelung auch für den Fall des Mitwirkungsverbots, also bei gesetzlich herbeigefuhrter Beschlussunfähigkeit gilt. Hierfür spricht, dass die sonst nur übrig bleibende Entscheidung durch einen von der Aufsichtsbehörde bestellten Beauftragten auf den Fall beschränkt bleiben sollte, in dem ein anderer Ausweg nicht möglich ist, der das Prinzip der Selbstverwaltung wahrt. Das trifft aber zu, solange noch einige - wenn auch normalerweise zur Beschlussfassung nicht genügend - Mitglieder der Vertretungskörperschaft an einer Beschlussfassung mitwirken können und mitwirken. Sollte die Vertretungskörperschaft freilich auch bei erneuter Einberufung beschlussunfähig sein, weil etwa alle erschienenen Mandatsträger von der Mitwirkung ausgeschlossen wären, so würden allerdings dann auch hier die Mittel der Rechtsaufsicht Platz greifen müssen. Die Bestellung eines Staatsbeauftragten zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist unzulässig, wenn durch Teilung des in Aussicht genommenen Plangebiets die Beschlussunfähigkeit zumindest teilweise vermieden werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufspaltung in zwei Bebauungspläne die Verwirklichung des Planungsziels nicht vereitelt oder unverhältnismäßig erschwert.

Beschlussfassung, Niederschrift - Über die in der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.