Vertrag mit Schutzwirkung

In der Regel soll sich bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten dessen Schutz nicht auch auf Handlungen oder Unterlassungen des Gläubigers, der für den Schuldner tätig wird, erstrecken.

Am 22. 5. 1970 quetschte sich der damals knapp 3 Jahre alte Kläger, als er im Schweinestall des Beklagten der Arbeit seines Vaters zuschaute, an einer Tür der Tierboxen die rechte Hand schwer; infolge Hinzutretens einer Gasbrandinfektion musste der Arm im mittleren Drittel des Oberarmes amputiert werden.

Zu dem Unfall war es folgendermaßen gekommen: Der Beklagte ist Landwirt. Die Eltern des Klägers, die mit ihren beiden Kindern auf dem Hofdes Beklagten zur Miete wohnten, verpflichteten sich durch Vertrag vom 20.6.1961, nach den Weisungen des Beklagten den Schweinestall unter Verrechnung mit der Miete zu betreuen. So säuberte der Vater des Klägers auch am 22. 5; 1970 den Schweinestall, indem er den Mist mit einer Karre nach draußen fuhr. In der Tierbox, die sich in unmittelbarer Nähe der Eingangstür des Stallgebäudes befand und eine Größe von etwa 2 X 3 m hatte, hatte der Beklagte Vier Kälber untergebracht. Eines davon hatte er an die 1,15 X 1,15 m große Tür angebunden. Die Tür war nach innen zu öffnen und konnte durch einen Überwurfbügel gesichert werden. Zur Unfallzeit war der Überwurfbügel nicht eingerastet. Dennoch konnte die Tür zunächst nicht geöffnet; werden, weil der an der Tür hegende Mist dies verhinderte, Als der Vater des Klägers diesen Mist von der Box aus (er war in die Box ohne Benutzung der Tür über das seitliche Gitter oder über die Futterklappe gelangt) auf einen Karren geladen hatte, kam der Kläger durch die offengelassene Außentür in den Stall. Er hatte zuvor auf dem Hof gespielt. Der Vater, der ihm den Rücken zukehrte, bemerkte den Kläger nicht. Als der Kläger mit der Hand in den Raum zwischen Türrahmen und Boxtür fasste, und zwar an der Seite, an der sich die Türangeln befanden, zerrte das festgebundene Kalb an dem Strick und zog dadurch die Tür nach innen auf. Dabei erlitt der Kläger die oben geschilderte Verletzung.

Der Kläger hat den Beklagten als Tierhalter aus unerlaubter Handlung (§ 833 BGB) und aus Vertrag (mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten - unter Berücksichtigung eines ihm anzurechnenden Mitverschuldens des Vaters in Höhe von 114 - zur Zahlung von 22500 DM Schmerzensgeld verurteilt und der Feststellungsklage in Höhe von 314 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Die Revision des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: B. I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten aus § 833 BGB für verpflichtet, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Haftung für den materiellen Schaden leitet es auch aus Vertrag mit Schutzwirkung für den Kläger. als Dritten (= Schutzgläubiger) her. Jedoch rechnet es dem Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden seines Vaters in Höhe von 1/4 an, weil dieser nicht darauf geachtet habe, dass der Überwurfbügel die Boxtür nicht verschloss; dieses Verschulden rechnet es aber auch dem Beklagten bei der Abwägung an, weil der Vater des Klägers dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zwar hält auch der Senat die Tierhaftung im vorliegenden Fall für gegeben.

Der Tierhalter ist nach § 833 S. 1 BGB vorbehaltlich eines nach dessen S. 2 zu führenden Entlastungsbeweises verpflichtet, für eine einem anderen durch sein Tier zugefügte Körperverletzung Schadensersatz zu leisten. Dabei genügt allerdings nicht, dass diese Verletzung auf irgendeiner Tätigkeit des Tieres beruht. Nach dem Zweck der Vorschrift ist vielmehr erforderlich, dass sie auf eine spezifische (eigentümliche) Tiergefahr zurückzuführen ist, die sich aus der Natur des betreffenden Tieres ergibt. Wie schon das RG (RGZ 60, 65 [69]; 80, 237 [238]; 141, 406) ausgeführt hat, besteht die spezifische Tiergefahr in dem gefährlichen Ausbruch der tierischen Natur, d. h. in der von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft, in der selbständigen Entwicklung einer nach Wirkung und Richtung nicht berechenbaren tierischen Energie. Auch der BGH hat in ständiger Rechtsprechung, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 833 S. 1 BGB bejaht, wenn der Schaden durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, auf der Unvernunft des Tieres beruhendes Verhalten herbeigeführt worden ist (s. Senatsurteil vom 20.9. 1966- VI ZR 258/64 = VersR 1966, 1074; vom 15. 12. 1970 - VI ZR 121/69 = NJW 1971, 509 = Nr. 14 zu § 830 BGB = VersR 1972, 320, insoweit in BGHZ 55, 96 nicht abgedruckt).

Das Berufungsgericht meint, im Streitfall habe ein solches typisch tierisches Verhalten vorgelegen, denn es entspreche der Natur eines Tieres, an einem Haltestrick, an dem es angebunden ist, zu ziehen, ohne in seiner Unvernunft Rücksicht auf dadurch hervorgerufene Gefahren für andere zu nehmen.

a) Dem war beizupflichten. Entgegen der Meinung der Revision wird der Tiergefahr nicht dadurch ihre Eigentümlichkeit genommen, dass die unfallursächliche Handlung (hier Aufziehen der Tür mittels eines Strickes) allgemein betrachtet auch von einem Menschen gewollt oder versehentlich vorgenommen werden könnte. So hat der Senat beispielsweise in der Behinderung des Straßenverkehrs durch von der Koppel ausgebrochene Pferde - obwohl auf der Straße herumlaufende Menschen ebenso gut einen Verkehrsunfall herbeiführen können - eine typische Tiergefahr gesehen, weil die Pferde der Tiernatur folgend nach Öffnung der Weide das Weite suchten und durch Hin- und Herlaufen oder Stehenbleiben unbekümmert um den Straßenverkehr einen Unfall verursachten (Urt. vom 11.1.1956 - VI ZR 296/54 = Nr. 3 zu § 833 BGB). Die Tiergefahr verwirklicht sich, wenn das unfallursächliche Verhalten des Tieres, wie es sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat, Ausdruck der weithin nicht berechenbaren Natur des Tieres ist. Dies hat hier das Berufungsgericht aber zu Recht bejaht. Denn es gehört zum typischen Verhalten eines angebundenen Kalbes, dass es versucht, durch Ziehen am Strick die Freiheit zu erlangen.

b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Unfall nur dadurch entstehen konnte, dass beim Aufziehen der Tür durch das Kalb der Kläger mit der rechten Hand in den Raum zwischen Türrahmen und Boxtür griff.

Diese Rüge greift nicht durch. Das tierische Verhalten braucht nicht die einzige Ursache des eingetretenen Verletzungserfolges zu sein. Es genügt die Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens i. S. eines adäquaten Kausalzusammenhang es (Soergel-Zeuner, Schuldrecht, 10. Aufl., § 833 Rdnr. 4ff.). Auch wenn das Verhalten des Kalbes eine Reaktion auf die Annäherung des Klägers gewesen sein sollte, es also auf einen äußeren Reiz mit einem jähen Verhalten reagiert hätte, würde nicht die Anwendbarkeit des § 833 I BGB entfallen. Die Tierhalterhaftung scheidet allerdings aus, wenn das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug tätig geworden ist, d. h. wenn physische Kräfte von außen derart auf seinen Körper einwirken, dass er als ihr bloßes Objekt erscheint, also nicht selbst tätig wird oder ihm durch Einwirkung überwältigender Gewalt keine andere Möglichkeit als die seines schädlichen Verhaltens bleibt, oder wenn es dem Wollen des Menschen folgt, also nur unselbständig tätig wird. Einer dieser Fälle liegt hier aber nicht vor.

c) Das Berufungsgericht hält den nach § 833 S. 2 BGB zulässigen Entlastungsbeweis nicht für erbracht. Es sieht die Aussage des Vaters des Klägers für glaubhaft an, dass er es nicht gewesen sei, der den Bügel geöffnet habe, und meint, er habe (auch) dem Beklagten, der unstreitig das Kalb an die Tür gebunden gehabt habe, obgelegen, für den Verschluss des Bügels Sorge zu tragen. Hierin liegt kein Rechtsfehler (wird näher ausgeführt).

2. Unzutreffend ist es jedoch, dass das Berufungsgericht bei der beiderseitigen Schadensabwägung das Verschulden des Vaters des Klägers nicht nur dem Kläger, sondern gleichzeitig dem Beklagten zurechnet, weil der Vater dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger müsse sich 1/4 des Schadens als unfallursächliches Verschulden seines Vaters nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen, weil dieser nicht darauf geachtet habe, dass der überwurfbügel der Boxtür nicht verschlossen war. Es meint, wenn dieses Verschulden nur zu Lasten des Klägers ginge, wäre es in Höhe von 92 zu berücksichtigen gewesen. Es wirke sich jedoch auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten aus, weil der Vater des Klägers nicht nur als dessen gesetzlicher Vertreter, sondern auch als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages zum Nachteil des aus dem Vertrag als Dritten geschützten Kläger gehandelt habe. Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob sich der Schuldner schlechthin des Gläubigers als Erfüllungsgehilfen bedienen könne, und meint, dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten handele; denn dem geschützten Dritten dürfe daraus, dass Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter zufällig identisch seien, kein Nachteil entstehen. Dies gelte auch gegenüber dem reinen deliktsrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, obschon § 278 BGB insoweit nicht unmittelbar angewendet werden könne Zumindest müsse der Umstand, dass der Vater des Klägers zugleich Erfüllungsgehilfe des Beklagten gewesen sei, insoweit im Rahmen der nach § 847 BGB zu beachtenden Billigkeit schmerzensgelderhöhend wirken. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Richtig ist zwar, dass der Kläger sich das Verschulden seines Vaters, seines gesetzlichen Vertreters, anrechnen lassen muss, wenn der zwischen seinen Eltern und dem Beklagten im Jahre 1961 geschlossene Arbeits und Dienstvertrag - wie das Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) feststellt - ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ist (vgl. BGHZ 9, 316 [318] = NJW 1953, 977 = Nr. 6 zu § 1 Haftpf1G; BGHZ 24, 325 [327] = NJW 1957, 1187 = Nr. 5 zu § 254 [Ea] BGB). Diese Feststellung ist - selbst wenn sich die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf ergänzende Vertragsauslegung, sondern auf § 242 BGB stützt (vgl. BGHZ 56, 269 [273] = NJW 1971, 1931) - nach der besonderen, hier gegebenen Sachlage und der im Rechtsstreit zum Ausdruck gekommenen Meinung der Parteien (der sich auch die Revision nicht verschließt) nicht zu beanstanden. Nach diesem Vertrag waren die Eltern des Klägers gegen Zahlung von mtl. 125 DM verpflichtet, den Schweinestall des Beklagten zu betreuen. Hierfür erhielten sie in Anrechnung auf den Lohn eine Werkswohnung auf dem Hof. Bei Abschluß des Vertrages war zwar nur die Schwester des Klägers geboren; der Vertrag wurde jedoch-wie das BerGer unangegriffen feststellt - auch nach der Geburt des Klägers in gleicher Weise praktiziert. Die Kinder wuchsen auf dem Hofe heran und hatten dort ihren Spiel- und Betätigungsbereich, den sie naturgemäß auch auf die Stallungen ausdehnten, dies jedenfalls dann, wenn der Vater im Stalle arbeitete. Dadurch waren sie zumindest teilweise denselben Gefahren ausgesetzt, wie sie ihren Eltern am Arbeitsplatz drohten. Mag der Beklagte - anders als in dem vom RG (JW 1919, 820) entschiedenen Fall, in welchem sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich ausbedungen hatte, ihr Kind aufs Feld bringen zu dürfen - dem Kläger gegenüber auch keine vertragliche Aufsichtspflicht übernommen gehabt haben, so ist es doch trotz der gebotenen Einengung des Personenkreises, auf die sich die Vertraglichen Sorgfaltspflichten durch eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages erstrecken können, nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen annimmt, der Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, nicht nur die Eltern des Klägers bei ihrer Arbeit vor Schaden zu bewahren, sondern auch deren Kinder. Auch ist es für eine Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters unerheblich, ob die Ansprüche nicht nur auf Vertrag, sondern-wie hier-auch (oder nur) auf unerlaubte Handlung gestützt sind (BGHZ 9, 316 [318] = NJW 1953, 977 = Nr. 6 zu § 1 Haftpf1G; Senats-Urt. vom 8. 5. 1956 - VI ZR 58/55 = VersR 1956, 500 = Nr. 2 zu § 254 [E] BGB).

b) Jedoch lastet das Berufungsgericht zu Unrecht dem Beklagten nach § 278 BGB einen Verursachungsbeitrag dafür an, dass der Vater des Klägers als sein, des Beklagten, Erfüllungsgehilfe den Schaden mit verschuldet habe.

Es erscheint schon fraglich, ob der Hauptgläubiger dann Erfüllungsgehilfe seines Schuldners sein kann, wenn er gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Schutzgläubigers ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls har das Berufungsgericht übersehen, dass der Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und den Eltern des Klägers bestehenden Vertrages im vorliegenden Fall eine bedeutsame und entscheidungserhebliche Einschränkung erfahren muss, weil hier der Geschützte nicht als ein Dritter, sondern als Kind des Hauptgläubigers in den Vertrag einbezogen worden ist. Die nicht vertraglich niedergelegte, sondern kraft Treu und Glaubens - sei es durch Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder durch Anwendung des § 242 BGB - ermittelte Einbeziehung des Klägers als Schutzgläubiger in den Arbeits- und Mietvertrag seiner Eltern gebietet eine Begrenzung des Schutzbereichs seinem Umfang nach. Keinesfalls kann dieser weiter reichen als der Schutzbereich des Hauptgläubigers, von dem er seine Begünstigung ableitet. Denn Sinn und Zweck der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages liegen darin, dem Dritten jenen Schutz zuteil werden zu lassen, den der Schuldner dem Hauptgläubiger versprochen hat (vgl. BGHZ 33, 247 [250] = NJW 1961, 211 = Nr. 3 zu § 254 [E] BGB worin der BGH die Auffassung vertreten hat, der Ersatzpflichtige dürfe dem geschädigten Dritten ein Mitverschulden des Vertragspartners nach § 254 BGB entgegenhalten). Nicht aber soll - jedenfalls nicht ohne einen konkreten, hier nicht gegebenen Anhaltspunkt - die Stellung des Dritten darüber hinaus dahingehend verbessert werden, dass der ihm versprochene Schutz sich auch auf Handlungen und Unterlassungen des Hauptgläubigers selbst erstreckt, wenn dieser, wie hier, für den Schuldner tätig wird. Auch bei dieser Frage kann offen bleiben, ob die Begünstigung des Dritten schon aus § 242 BGB folgt oder erst aus ergänzender Vertragsauslegung; in beiden Fällen bildet Treu und Glauben die Grenze der Schutzwirkung..

Wegen dieses Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob die Meinung des Berufungsgerichts, ein Einstehen müssen des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB erstrecke sich auch auf den nur aus Deliktsrecht ableitbaren Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, rechtlich haltbar ist.

III. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da das Berufungsgericht hilfsweise die Schadensquote angegeben hat, die es für angemessen hält, wenn das Verschulden des Vaters des Klägers nur zu Lasten des Klägers geht und sich nicht auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten auswirkt.

1. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge von 1: 1 berücksichtigt zu Lasten des Beklagten, dass er zwar einerseits als Tierhalter für einen wesentlichen Schadensbeitrag einstehen muss, andererseits nach § 833 BGB aber nur für vermutetes Verschulden haftet. Ein weiteres Verschulden ist ihm nicht anzulasten. Denn das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, dass er für die mangelnde Sicherung der Türbox verantwortlich war (§ 823 BGB), insoweit ist das Berufungsurteil nicht angegriffen. Ihm ist aber auch, wie oben ausgeführt, eine positive Vertragsverletzung, die ihm nach § 278 BGB zuzurechnen wäre, nicht zur Last zu legen. Demgegenüber muss sich der Kläger zwar ein Verschulden seines Vaters anrechnen lassen, bei dem auch die sich dadurch auswirkende Tiergefahr des Kalbes als Verursachungsbeitrag ins Gewicht fällt; jedoch wiegt das Verschulden des Vaters des Klägers, dem lediglich zur Last fällt, die Tür der Box nach Beseitigung des Misthaufens nicht unverzüglich durch den Überwurfbügel gesichert zu haben, nicht so schwer, dass sein Verursachungsbeitrag erheblich höher zu bewerten wäre als derjenige des Beklagten Von diesen Überlegungen ist offenbar das Berufungsgericht bei seiner Hilfsabwägung ausgegangen; sie sind fehlerfrei.

Diese Quote von 1: 1 hält das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs für angezeigt, wie sich daraus ergibt, dass es den zuerkannten Betrag von 22500 DM ausdrücklich als 314-Anteil des für angemessen gehaltenen Einsatzbetrages von 30000 DM berechnet.

2. Demgemäß waren die in Höhe von 3/4 zuerkannten Klageansprüche auf die Quote von 12 zu ermäßigen.