vertraglicher Modifikationen

Zur Frage der Zulässigkeit vertraglicher Modifikationen eines künftigen Rückgabeanspruchs aus Schenkungswiderruf.

Wenn eine Zuwendung an die Bedingung geknüpft wird, dass der Zuwendungsempfänger den Geber oder einen Dritten durch Verfügung von Todes wegen bedenkt, so verstößt das nicht gegen § 2302 BGB.

Aus den Gründen: I. a) In § 533 BGB sieht der Tatrichter zutreffend kein Hindernis. Nach dieser Vorschrift kann allerdings auf das Recht des Schenkungswiderrufs wegen Undanks nicht im Voraus verzichtet werden (vgl. dazu BOHZ 3, 206, 213 = Nr. 1 a zu Art. 15 Preuß. AGBGB). Dasselbe muss für den aus einem Widerruf folgenden Rückgabeanspruch gelten: er kann nicht im Voraus abbedungen (erlassen) werden. Mit dem Oberlandesgericht ist jedoch für zulässig zu halten eine vertragliche Modifizierung des Anspruchsinhalts wie geschehen. Seine Modifizierung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht verboten. Sie ist auch nach Sinn und Zweck des § 533 BGB (unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung) jedenfalls nicht unzulässig in einem Fall wie hier, wo nach der Feststellung des Tatrichters (BU S. 20) im Hinblick auf die beabsichtigte Grundstücksbebauung statt der Rückgabe des geschenkten Miteigentums am Grundstück eine Geldabfindung vereinbart wird, die nach dem Willen der Parteien sicherstellt, dass die Schenkerin den seinerzeitigen Wert des geschenkten Grundstücksanteils und ihre sämtlichen Aufwendungen für das Grundstück zurückerhält.

b) Der Schlusssatz der Übernahmeklausel (Nr. 5a des zweiten Vertrags) bestimmt, dass der Beklagte gleichzeitig mit der Übernahme ... den Grundbesitz durch Erbvertrag seinen Kindern aus seiner derzeitigen Ehe zu vermachen habe. Die Rev. hält wegen Verstoßes gegen § 2302 BGB diese Bestimmung und deshalb über § 139 BGB die ganze Übernahmeklausel für nichtig.

Aber materiallrechtlich legt das Berufungsgericht diesen Satz ohne Rechtsirrtum dahin aus, dass er nicht eine Verpflichtung des Beklagten, sondern eine Modifizierung, Einschränkung seines Übernahmerechts enthalte. Wenn eine Zuwendung (hier des Übernahmerechts) an die Bindung geknüpft wird, dass der Zuwendungsempfänger (hier der Beklagte) seinerseits den Geber oder einen Dritten (hier die gemeinsamen Kinder) durch Verfügung von Todes wegen bedenkt (sogenannte kaptatorische Verfügung), so verstößt das weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck des § 2302 BGB. Eine solche Vereinbarung ist daher nicht grundsätzlich nichtig, sondern nur ausnahmsweise, nämlich je nach Inhalt, Zweck und Auswirkungen im Einzel- fall wegen Gesetzesumgehung nach § 134 BGB oder wegen Sittenverstoßes nach § 138 BGB (Staudinger-Ooing aa0 Vorbemerkung 19 zu § 158, Staudinger-Seybold aa0 §§ 2074/6 Rdnr. 7 u. 16, Staudinger-Dittmann aa0 § 2302 Rdnr. 5; vgl. H. Leime aa0 § 37 VII 2 b S. 418). Ein derartiger Ausnahmefall liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.