vertragliches Ruhegehalt

Vorausleistungen auf ein monatlich fälliges vertragliches Ruhegehalt braucht der Berechtigte in der Regel nur bis zu einem halben Jahr anzunehmen. Infolgedessen kann der Schuldner mit einer Gegenforderung höchstens sechs Monate über den Zeitpunkt ihrer Verjährung hinaus gegen den Ruhegehaltsanspruch aufrechnen.

Aus den Gründen: . . . II. ... 3. . . . b) Allerdings hatte die Beklagte schon früher, und zwar erstmals mit Schriftsatz vom 20. 1. 1965, gegen den Pensionsanspruch des Klägers überhaupt, also auch gegen alle künftig fällig werdenden Ansprüche, aufgerechnet. § 387 BGB erlaubt grundsätzlich auch die Aufrechnung gegen eine erst später fällig werdende Gegenforderung, setzt hierbei aber voraus, dass diese Forderung mindestens schon erfüllbar ist. Nach der Auffassung des RG, die es in einem Urteil vom 25. 3. 1939 (SeuffArch 93, 257, 259) niedergelegt hat und der sich der Senat im wesentlichen anschließt, ist die nur im Zweifel geltende Regel des § 271 Abs. 2 BGB wonach der Schuldner seine Leistung schon vor der Zeit bewirken kann, auf Ruhegehaltsansprüche nur beschränkt anwendbar. Denn es ist weder verkehrsüblich, ohne besondere Vereinbarung den Anspruch auf ein monatlich laufendes Ruhegeld etwa auf Jahre hinaus vorweg zu erfüllen, noch entspricht es dem Sinn des Ruhegehalts und den schutzwürdigen Belangen des Ruhegehaltsberechtigten, diesen zur Entgegennahme solcher Vorauszahlungen zu nötigen. Ein Ruhegehalt ist dazu bestimmt, die Versorgung des Berechtigten für sein Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit zu sichern. Diesen Zweck gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im allgemeinen besser als Vorauszahlungen auf lange Zeiträume. Damit sind auch einer Tilgung erst in Zukunft fällig werdender Ruhegeldbeträge im Wege der Aufrechnung Grenzen gezogen.

c) Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung demgegenüber auf eine spätere Entscheidung des RG aus dem Jahr 1943 (RGZ 171, 215, 219ff.). Diese Entscheidung betrifft kein vertragliches Ruhegeld, sondern die, wie es ausdrücklich heißt (aa0 220), bis dahin weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum erörterte Frage, inwieweit der Dienstherr gegen künftig fällig werdende Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche eines Beamten aufrechnen kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Beamte eine solche Vorausleistung gefallen lassen müsse. Das wird mit dem Wesen der Beamtenbesoldung, der Einheitlichkeit des Besoldungsanspruchs, der Zulässigkeit von Vorschüssen, Abtretungen oder Pfändungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften sowie damit begründet, dass der Beamte kein schutzwürdiges Interesse daran habe, dem Dienstherrn den (gegenüber der Einzelaufrechnung oder Vorauspfändung) einfacheren Weg der einheitlichen Aufrechnung mit Wirkung auch für die künftigen Gehaltsteile zu verwehren (aa0 222). Es kann auf sich beruhen, ob dieses Urteil einer Würdigung nach heutigen Rechtsanschauungen standhält. Auf die hier zu treffende Entscheidung über vertragliche Ruhegehaltsansprüche ist es nicht anwendbar.

d) Bei der Bestimmung des Zeitraums, bis zu dem der Pensionsberechtigte Leistungen im voraus annehmen muss, ist davon auszugehen, dass das Gesetz selbst bei Rentenansprüchen für bestimmte Fälle Vorauszahlungen bis zu drei Monaten (für Leibrenten, § 760 II BGB) oder bis zu einem Monat (für gesetzliche Unterhaltsansprüche, § 1612 III, vgl. auch § 1614 II BGB) nicht nur als zulässig behandelt, sondern sogar vorschreibt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Pensionsschuldner, z. B. aus Gründen der Arbeitsvereinfachung in seinem Betrieb, ein Interesse daran haben kann, die Termine für die Überweisung des Ruhegehalts zu beschränken. Auf der anderen Seite stehen das nicht minder berechtigte Interesse des Gläubigers daran, dass die Zahlungsweise dem Zweck des Ruhegehalts entspricht, einen laufenden Bedarf auf Lebenszeit zu sichern, und die Tatsache, dass im Rechtsverkehr größere Vorauszahlungen gegen den Willen des Pensionsgläubigers regelmäßig gar nicht in Betracht gezogen werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält der Senat es für angemessen und beiden Seiten zumutbar, den Zeitraum, bis zu dem monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche im voraus getilgt werden können, für den Regelfall auf ein halbes Jahr anzusetzen.

e) Unbegründet ist das Bedenken der Revisionserwiderung, es verstoße gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, dem Pensionsberechtigten die Möglichkeit einer Klage auf die künftig fällig werdenden Leistungen einzuräumen, andererseits aber dem Pensionsschuldner die Aufrechnung für die Zukunft zu versagen und ihn auf spätere Einzelaufrechnungen mit jeweiligen Vollstreckungsgegenklagen zu verweisen. Dem Pensionsschuldner wird nichts Unbilliges zugemutet, wenn er in angemessenen Abständen seinen Willen zu erkennen geben soll, weiterhin an der Aufrechnung festzuhalten, zumal dies nicht unbedingt ausdrücklich zu geschehen braucht. Freilich ist die Möglichkeit, die Aufrechnung zu wiederholen, zeitlich begrenzt. Wird die Erklärung erst nach Verjährung der aufgerechneten Forderung abgegeben, so ist nach § 390 5.2 BGB auf den Zeitpunkt der Verjährung abzustellen und zu prüfen, inwieweit in diesem Augenblick der Aufrechnende seine eigene Leistung schon im voraus hätte bewirken dürfen (BG, SeuffArch 93, 257, 259). Der Ruhegehaltsschuldner kann einen ihm hierdurch drohenden Rechtsverlust aber dadurch abwenden, dass er einen Titel über seine Gegenforderung erwirkt und deren Verjährung auf diese Weise hinausschiebt (§§ 209, 218 I BGB). Aufgrund eines solchen Titels, kann er die gegen ihn bestehenden Pensionsansprüche in den Grenzen der §§ 394 BGB, 850ff. ZPO auch für die Zukunft pfänden lassen (§ 823 ZPO). Es besteht kein durchschlagender Grund, ihm diesen Weg durch die Zulassung zeitlich unbeschränkter Vorausaufrechnungen auf Kosten des Ruhegeldberechtigten zu ersparen.