Vertragsabschluss

Zum Begriff des bei Vertragsabschluss vorhandenen Mangels (Schwitzen des Fußbodenbelags einer Kegelbahn nach Beginn des Kegelns bei Witterungsumschlägen).

Aus den Gründen: . . . b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftete der Kegelbahn am Unfallabend gegen 19 Uhr, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, kein Mangel an. In diesem Zeitpunkt war der Fußbodenbelag, so stellt es fest, weder naß noch auch nur feucht. Allerdings habe der Bodenbelag die Eigenschaft aller wasserundurchlässigen und glatten Bodenbeläge besessen, dass sich unter besonderen und außergewöhnlichen Witterungsbedingungen Luftfeuchtigkeit auf ihm als Schwitzwasser niederschlug. Ein solches Beschlagen oder Schwitzen sei aber nur selten vorgekommen, und zwar nur im Frühjahr bei Witterungsumschlägen von kalter zu warmer Witterung mit Regen oder Nebel. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Feststellungen den Schluss, der Zustand des Bodens und der ganzen Anlage sei bei Abschluss des Mietvertrages weder fehlerhaft noch sachwidrig gewesen, vielmehr habe es sich um eine unvermeidbare, natürliche Eigenschaft von Stoffen gehandelt, die als Bodenbeläge allgemein gebräuchlich sind. Der Fehler und gefährliche Zustand sei erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, als sich die Luftfeuchtigkeit auf dem Boden niederschlug.

Diesem Gedankengang vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rev. nicht zu folgen.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass als Fehler der Mietsache im Sinne der §§ 537, 538 Abs. 1 BGB nicht nur solche Mängel zu verstehen sind, mit denen die Mietsache selbst im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages behaftet war, sondern dass unter diesen Begriff auch tatsächliche Zustände und rechtliche Verhältnisse fallen, die mit der Mietsache zusammenhängen und sie in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen (Soergell Siebert Mezger, BGB 10. Aufl. § 537 Nr. 5; Oberlandesgericht Köln NJW 1964, 2020; Urteil des erkennenden Senats vom 10. 7. 1968 - VIII ZR 180/66 - BGH Warn. 1968 Nr. 206 = WM 1968, 1306 und vom 9. 12. 1970 - VIII ZR 149/69 - Nr. 47 zu § 535 BGB = BGH Warn, 1970 Nr. 282). In den beiden angeführten Urteil hat allerdings der erkennende Senat darauf hingewiesen, der Begriff des Fehlers im Sinne der genannten Vorschriften dürfe nicht ins Uferlose ausgeweitet werden. Er hat in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt, es gehe nicht an, aus der bloßen Tatsache, dass die Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung von Naturkräften besteht, den Schluss zu ziehen, dass eine Mietsache fehlerhaft ist, wenn sie wieder alles Erwarten dennoch durch eine Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen wird.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt indes anders. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trat das Schwitzen des Fußbodenbelags nicht nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen ein, sondern bei Witterungsumschlägen von kalter zu warmer Witterung mit Regen oder Nebel. Mit solchen Witterungsumschlägen muss jedenfalls im Frühjahr gerechnet werden, also nicht nur im Falle von Naturkatastrophen. Dass die Neigung des Fußbodenbelags einer Kegelbahn zum Schwitzen, also zum Feuchtwerden des Fußbodenbelags bei Witterungsumschlägen, einen Mangel der Mietsache darstellt, (vgl. dazu BGB Ragt( 11. Aufl. § 537 Anm. 3 unter 1 et ungenügende Verwahrung gegen atmosphärische Einflüsse). In der Tat ist eine Kegelbahn, deren Bodenbelag bei entsprechenden Temperaturverhältnissen schwitzt und infolge der Feuchtigkeit, mag diese auch nur selten auftreten, ihre Benutzer gefährdet, nicht gebrauchstauglich, so dass grundsätzlich den Vermieter einer solchen Kegelbahn die Garantiehaftung aus § 538 Abs. 1 BGB trifft.

Allerdings war der Mangel noch nicht offen zutage getreten, als die Gruppe an dem fraglichen Abend den Mietvertrag mit dem Beklagten abschloss. Die Ursache war indes in diesem Zeitpunkt bereits vorhanden. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kegelbahn durch einen Beauftragten des Deutschen Keglerbundes als Sportkegelbahn abgenommen worden war. Diese Abnahme konnte sich naturgemäß nur auf die Prüfung erstrecken, ob die Kegelbahn als solche den Anforderungen des Deutschen Keglerbundes entsprach, nicht aber darauf, ob die sie benutzenden Kegler gefährdet wurden, wenn bei Witterungsumschlägen im Frühjahr der als solcher einwandfreie Fußbodenbelag naß oder feucht wurde. Ein ursprünglicher Mangel der Kegelbahn kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung verneint werden, dass der gewählte Fußbodenbelag für Kegelbahnen allgemein gebräuchlich sei. Als ursprünglich mangelfrei ließe sich die Kegelbahn allenfalls dann bezeichnen, wenn es geeignete wasseraufnehmende Beläge für die Anlauffläche von Kegelbahnen überhaupt nicht gäbe oder sie jedenfalls nicht zu tragbaren Preisen erhältlich wären und auch sonstige zumutbare Maßnahmen, durch die das Schwitzen des Fußbodens verhindert worden wäre, nicht hätten getroffen werden können.

Liegt ein solcher Ausnahmetatbestand, dessen tatsächliche Voraussetzungen bisher nicht vorgetragen wurden, hier nicht vor, so muss der Beklagte für den auf diesen Mangel der Kegelbahn zurückzuführenden Schaden einstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm bekannt war, dass der Bodenbelag der Kegel- bahn bei Witterungsumschlägen im Frühjahr gelegentlich schwitzte, und ob der Mangel auf einen Umstand zurückzu- führen war, den er zu vertreten hatte (vgl. Roquette, Das Miet- recht des BGB § 538 Nr. 7). Der Gesetzgeber hat bewusst dem Vermieter eine Garantiehaftung für die Gebrauchstauglich- keit der Mietsache zu dem vertragsmäßigen Gebrauch auf- erlegt. Der Vermieter, der die Sache zu einem bestimmten Gebrauchszweck vermietet, muss daher ohne Rücksicht auf Verschulden dafür einstehen, dass sie zu diesem Zweck auch brauchbar ist. Den Vermieter einer Kegelbahn, deren Boden- belag bei Witterungsumschlägen zum Schwitzen neigt, trifft deshalb in aller Regel die Garantiehaftung aus § 538 Abs. 1 BGB. Das angef. Urt., das eine solche Haftung verneint, kann mithin keinen Bestand haben.

c) Obgleich sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Haftung des Beklagten aus § 538 Abs. 1 BGB für den Schaden des Klägers nicht verneinen lässt, kann der erkennende Senat in der Sache selbst auch dem Grunde nach nicht insoweit zugunsten des Klägers durch erkennen, als sich die von ihm erhobenen Ansprüche auf den Mietvertrag stützen lassen.

Einmal bleibt es dem Beklagten unbenommen, den Nachweis zu führen, dass hier ein Ausnahmetatbestand gegeben ist, der die Annahme eines ursprünglichen Mangels ausschließt. Außerdem hat der Beklagte im Rechtsstreit vorgetragen, dass der Kläger die Feuchtigkeit des Bodens der Kegelbahn bemerkt und das Kegeln trotzdem fortgesetzt habe. Ist dies richtig, wie für den RevRechtszug zu unterstellen ist, so könnten Ansprüche des Klägers in entsprechender Anwendung des § 539 BGB ausgeschlossen sein. Der Kläger hätte das Kegeln jederzeit einstellen können. Setzt aber ein Mieter trotz Kenntnis oder in grobfahrlässiger Unkenntnis der Mängel den Gebrauch der Mietsache fort, ohne Beanstandungen zu erheben, so verliert er die ihm wegen der Mängel zustehenden Rechte (Urt. des erkennenden Senats vom 5. 7. 1961 - VIII ZR 155/60 - BB 1961, 1070 und vom 15. 2. 1967 - VIII ZR 222/64 - WM 1967, 515).

Soweit der Kläger Ansprüche geltend macht, die sich auf den Mietvertrag stützen lassen, muss daher das angef. Urteil auf- gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.