Vertragsabschluss

Ausnahmsweise Geltung eines nicht notariell beurkundeten Eigenheimbewerbervertrages wegen Untragbarkeit des gegenteiligen Ergebnisses.

Ausnahmsweise Entstehung und Fälligkeit des Auflassungsanspruchs bereits aufgrund eines Eigenheimbewerber-Vorvertrages.

Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vorsehen, dass über die Erhöhung der Kapitalbeteiligungen durch L Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter entschieden wird. Eine solche Regelung ist auch ohne Festsetzung einer Obergrenze für die Kapitalerhöhung zulässig, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die auf den Beitritt weiterer Kommanditisten zugeschnitten ist, der Beschluss nur das Recht zur erhöhten Kapitalbeteiligung begründet und dieses Recht jedem Kommanditisten entsprechend der Höhe seiner bisherigen Beteiligung eingeräumt wird.

Sieht in einem solchen Fall der Gesellschaftsvertrag allgemein die Schriftform für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und -ergänzungen vor, wird der vertragsändernde Beschluss über die Kapitalerhöhung schon durch seine Aufnahme in das privatschriftliche Protokoll über die Gesellschafterversammlung wirksam. Dies gilt nicht für die Wirksamkeit der verpflichtenden Erklärung des Kommanditisten, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Haben Kaufleute in einem Individualvertrag vereinbart, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürften der Schriftform, der Verzicht auf dieses Formerfordernis könne ebenfalls nur schriftlich erklärt werden, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung sei treuwidrig und stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist.

Zur Frage der Zulässigkeit von Bezugnahmen in einem notariellen Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Verkäufer zur Erstellung eines Hauses verpflichtet, auf der notariellen Urkunde nicht als Anlage beigefügte Vereinbarungen..

Die Berücksichtigung der Formnichtigkeit eines Vertrages ist nicht schon allein deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, weil der Vertragspartner, zu dessen Gunsten sich die Formnichtigkeit auswirkt, bei Vertragsabschluss - in Unkenntnis der Bedeutung seines Verhaltens für die Gültigkeit des Vertrages - veranlasst hat, dass eine Vereinbarung, die in den nach § 313 BGB beurkundungspflichtigen Vertrag hätte aufgenommen werden müssen, nicht mitbeurkundet worden ist.

Verpflichtungserklärungen eines kommunalen Zweckverbandes, die von dem Verbandsvorsitzenden ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet werden, sind nichtig. Dieser Mangel kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein.

Ersteigert der Versteigerer in einer von ihm durchgeführten Kunstauktion ein Gemälde für einen Dritten auf Grund eines von diesem telegrafisch erteilten Auftrags, so ist der Kaufvertrag mit dem Dritten weder wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes noch wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Schriftform nichtig.

Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für einen Anspruch der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung auf Zahlung eines zu ihren Gunsten zwischen Dritten vereinbarten Betrages wegen Nichteinhaltung der Bedingungen beim Absatz von Butterfett aus Lagerbeständen der EWG.

Zur Frage der Erfüllung der in einer EWG-Verordnung für einen Kaufvertrag vorgesehenen Schriftform, wenn nur der Käufer die von ihm dabei übernommenen Verpflichtungen zugunsten der Interventionsstelle unterzeichnet hat. § 34 GWB wird in diesem Falle von der die Schriftform abschließend regelnden EWG-Vorschrift verdrängt.

Zur Frage, ob bei einem Grundstückskaufvertrag die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis der Form des § 313 S. 1 BGB unterliegt.

Zur Frage des Arglisteinwandes, wenn der Verkäufer eines Grundstücks den Erhalt einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis bestreitet und später, nachdem er das Bestreiten nicht mehr aufrechterhalten kann, Unterverbriefung des Kaufpreises behauptet und unter Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages die Herausgabe des Grundstücks verlangt.

Auch in den - seltenen - Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts ist der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt.

Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens kann entschieden werden, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit formgültig erklärt ist.

Der Grundsatz der Surrogation gilt im Höferecht nicht. Dem Erblasser kann es aber mit einer Hoferbenbestimmung i. S. vom § 7 HöfeO zugleich auch darum zu tun sein, dass der Bedachte den Hof unabhängig von seiner höferechtlichen Einordnung im Sinne einer landwirtschaftlichen Einheit seiner vermögensmäßigen Substanz nach erhalten soll. In einem solchen Fall kann dem Bedachten der Erlös aus der Veräußerung von Teilen des Hofes nach allgemeinem Erbrecht zufallen.

Eine Verpflichtungserklärung nach § 56 I GO NW bindet die Gemeinde nicht, wenn nur einer der beiden Gesamtvertreter sie unterzeichnet, mag auch der andere ihn hierzu vorher formlos ermächtigt haben oder die Erklärung nachträglich formlos genehmigen. Nur in Ausnahmefällen verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der Erklärung gegen Treu und Glauben.