Vertragsanpassungsklausel

Zur Auslegung von Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklauseln in Stromversorgungsverträgen.

Zum Sachverhalt: Die Parteien schlossen 1973 einen Stromversorgungsvertrag mit einer Laufzeit von 10Jahren. Darin verpflichtete sich die klagende Stadt, die Beklagte unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Großversorgung mit elektrischer Arbeit aus den Leistungsnetzen der B-AG ab 1. 6. 1973 mit Strom zu beliefern. In § 3 Nr. 1 und 2 sind die von der Beklagte zu entrichtenden Leistungs- und Arbeitspreise vereinbart, auf die die Kläger unter näher geregelten Voraussetzungen einen Benutzungsdauerrabatt gewährte, außerdem eine kombinierte Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel.

Mit Schreiben vom Dezember 1974 hat die Kläger die Beklagte um ihr Einverständnis mit einer neuen, von der B-AG gewünschten Preisänderungsklausel gebeten und sich dabei folgende von der Vorlieferantin angeführten Gründe zu Eigen gemacht: 40% der Stromkosten seien brennstoff- und weitere 40% lohnabhängig. Deshalb bleibe für den unbeweglichen Klauselbestandteil nur noch begrenzter Raum. Er müsse daher niedriger angesetzt werden. Dies führe zu neuen Gewichtungen der einzelnen Faktoren.

Die Beklagte widersetzte sich der Einführung der neuen Preisänderungsklausel. Sie hätte zum 1. 2. 1975 eine Strompreiserhöhung um 6,92% ermöglicht. Die Kläger schöpfte die Preiserhöhungsmöglichkeiten nach der 1973 vereinbarten Preisänderungsklausel voll aus und erhob schließlich gestützt auf die Behauptung, die vereinbarte Klausel trage den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr Rechnung, Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Zustimmung zu verurteilen zur neuen Preisänderungsklausel, hilfsweise zu den im einzelnen aufgeführten Erhöhungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die rechtliche Einordnung der allgemeinen Wirtschaftsklausel das Stromversorgungsvertrages sei für die Entscheidung des Rechtsstreits entbehrlich, denn ihre restriktive Anwendung sei schon deshalb geboten, weil im Hinblick auf die ohnehin vereinbarte automatische Preisgleitklausel mit der Wirtschaftsklausel nur seltene, den Rahmen des bestehenden Vertrages sprengende Ausnahmeentwicklungen erfasst werden könnten und sollten. Nach der vereinbarten Wirtschaftsklausel setze der Anspruch auf Vertragsanpassung voraus, dass sich die Verrechnungsgrundlagen geändert hätten. Dazu gehörten, wie die Vorinstanz aus der Formulierung der Vereinbarung hergeleitet hat, alle Faktoren, die für die getroffene Preisvereinbarung maßgebend gewesen seien, mithin auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kläger habe zwar dargelegt, dass sich verschiedene Faktoren dieser Verrechungsgrundlagen in erheblichem Umfang geändert hätten, dies auch mit der Folge einer für die Kläger ungünstigen Veränderung des Verhältnisses des festen Kostenanteils zum beweglichen. Gleichwohl könne Vertragsanpassung nicht verlangt werden, denn sie setze weiter voraus, dass die Preisvereinbarung - ausgehend vom Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr Rechnung trage, die Gewichte sich also in einem objektiv nicht mehr zu vertretenden Maße zu Lasten der Kläger verschoben hätten. Hierfür trage die Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Unstreitige Tatsachen und eigener Sachvortrag der Kläger ließen indessen nicht erkennen, dass eine umwälzende Ausnahmeentwicklung stattgefunden habe, die trotz Ausschöpfung der Gleitklausel zu Kostenverschiebungen geführt habe, die ihrerseits mit den festgelegten Preisvereinbarungen nicht mehr in Einklang zu bringen seien.

Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Stromversorgungsvertrages, und gegen die Wertung des in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachenmaterials. Sie kann damit keinen Erfolg haben.

Aus den Gründen: 1. Die kombinierte Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel gemäß § 3 Nr. 4 und 5 Stromversorgungsvertrag findet, wie dem erkennenden Senat bekannt ist, in den Versorgungsverträgen der Energiewirtschaft in der vorliegenden, aber auch in geringfügig geänderter Fassung allgemeine Verwendung. Ihre Auslegung ist deshalb in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar.

Die Preisänderungs- und Vertragsanpassungsklausel ist, ohne dass es hierzu einer Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank gemäß § 3 S. 2 WährG bedurft hätte, wirksam vereinbart worden. Eine genehmigungsbedürftige Wertsicherungsklausel enthält § 3 Stromversorgungsvertrag nicht. § 3 Nr. 4 sieht - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - die Anpassung des Stromabgabepreises an die künftige Veränderung öffentlicher Lasten vor. § 3 Nr. 5 regelt die Auswirkungen von Änderungen des Kohlepreises und/oder des Stundenecklohnes einer bestimmten Facharbeitergruppe in der Energiewirtschaft nach oben oder unten auf Leistungs- und Arbeitspreise. Mit derartigen Vereinbarungen wird nach der Rechtsprechung des BGH außerhalb der Währungspolitik liegenden Verhältnissen der freien Marktwirtschaft mit dem Ziele Rechnung getragen, beim Abschluss langfristiger Verträge zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis übereinstimmt. Vereinbarungen, die es ermöglichen, den Preis einer Ware von künftigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten abhängig zu machen, berühren das durch § 3 WährG geschützte Nominalwertprinzip nicht. An dieser Auffassung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung und überdies Eingang in die EnergiepreisVO.