Vertragsanspruch

Kann der Besteller vom Unternehmer wegen eines Mangels des Werkes Schadensersatz nach § 635 BGB und zugleich aus unerlaubter Handlung nach den §§ 8231f. BGB verlangen, so verjährt der Deliktsanspruch - unabhängig von der für den Vertragsanspruch in § 638 BGB getroffenen Regelung - nach § 852 BGB.

Anmerkung: Die Beklagte schuldete der Klägerfür im August, 1966 ausgeführte Autoreparaturen etwa 3 000 DM. Sie rechnete gegen diesen Anspruch mit einem Schadensersatzanspruch auf, den sie wie folgt begründete: Sie habe im Oktober 1965 der Klägerden Auftrag gegeben, einen ibr gehörenden durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pritschensattelaufleger wieder instand zu setzen. Durch unsachgemäße Montage eines neuen Doppelachsaggregats seien an den Fahrgestellen Rahmeneinrisse entstanden.

LG und LOG- haben der Klage stattgegeben und die Aufrechnung für unbegründet erklärt, weil die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung bei Entstehen der eingeklagten Werklohnforderung gemäß § 638 BGB bereits verjährt gewesen sei. Die (zugelassene) Rev. der Beklagte hatte Erfolg.

Der BGH befasst sich in dem ersten Teil seines Urteil mit der rechtlichen Natur des Aufrechnungsanspruchs. Er sieht in den Beschädigungen der Fahrgestelle einen Schaden, der dem Werk der Beklagte unmittelbar anhaftete, da die Montage des Doppelachsaggregats zwangsläufig auch Arbeiten an den Längsträgern der Fahrgestelle bedingt hätten. Infolgedessen handle es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (Folgeschaden), sondern um einen solchen aus § 635 BGB, der der kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliege (§ 638 BGB).

Der Beklagte stand aber - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil es sich um einen Eingriff in das schon vorhandene Eigentum der Beklagte handelte. Das Oberlandesgericht meinte jedoch, dass es sich bei der Bestimmung des §,638 BGB um eine Sonderregelung handel, die eine längere Verjährung gemäß § 852 BGB ausschließe.

Dem ist der BGH nicht gefolgt: Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz. Grundsätzlich richten sich daher die Rechtsfolgen der beiden Ansprüche - auch hinsichtlich der Verjährung - unabhängig voneinander nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (BGHZ 9, 301 = Nr. .1 zu § 414 HGB; 17, 214 = Nr. 22 zu § 823 [Dc] BGB; 24, 188 -= Nr. 4 zu § 823 [Ed] BGB; 32, 194, 203 = Nr. 14 zu KraftverkO; 46, 140 = Nr. 2 zu § 430 HGB).

Allerdings kann eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückwirken, so z. B. für die Haftung eines Gesellschafters für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gemäß § 708 BGB (BGHZ 46, 313, 316 = Nr. 1 zu § 708 BGB) und insbesondere für die Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter gemäß § 558 BGB (BGHZ 47, 53 = Nr. 9 zu § 558 BGB; 54, 264 = Nr. 15 zu § 558 BGB; ferner Nr. 1, 5, 7 zu § 558 BGB und Nr. 21 und 36 zu § 852 BGB mit weiteren Nachweisen). Das kann aber nicht als allgemeine Regel angesehen werden. So rechtfertigt sich die ausschließliche Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 558 BGB, die das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, dadurch, dass bei Gebrauchsüberlassungsverträgen eine möglichst rasche Abwicklung aller Ansprüche angestrebt wird. Insbesondere ist aber auch zu beachten, dass die Ersatzansprüche des Vermieters sehr häufig, man kann fast sagen in der Regel, auch Ansprüche aus Eigentumsverletzung sind, und dass deshalb bei Anwendung der längeren Verjährungsfrist des § 852 BGB die Bestimmung des § 558 BGB weithin illusorisch würde. So verhält es sich aber bei Schadensersatzansprüchen aus Werkvertrag nicht. Bei diesen ist die kurze Verjährung gemäß § 638 BGB keineswegs bedeutungslos. In der Mehrzahl der Fälle des § 635 BGB handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die ausschließlich aus einer mangelhaften Werkleistung herrühren, ohne das (schon vorhandene) Eigentum des Bestellers in Mitleidenschaft zu ziehen. Der BGH folgert daraus, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage es bei den Schadensersatzansprüchen aus Werkvertrag, die mit solchen aus unerlaubter Handlung konkurrieren, bei der Regel verbleibt, wonach für jeden der beiden Ansprüche die einschlägige Verjährungsvorschrift, hier also § 638 und § 852 BGB, zu gelten hat.