Vertragsauslegung

Die gegen eine Vertragsergänzung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden muss. Der Auffassung, so liege es auch im gegebenen Fall, weil vielfältige Möglichkeiten zur Schließung der durch Wegfall der Tagespreisklausel entstandenen Lücke bestünden, ist indessen nicht zuzustimmen. Es trifft nicht zu, dass die Parteien bei Kenntnis der Vertragslücke anstelle der vom Senat für angemessen gehaltenen Ergänzung derart vielfältige andere Regelungsmöglichkeiten hätten wählen können, dass daraus die Unzulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung überhaupt folgt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens geht, sondern dass sich die ergänzende Vertragsauslegung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes daran auszurichten hat, was die Parteien bei redlicher Denkungsweise als gerechten Interessenausgleich akzeptiert hätten. Ist dies ein dem Verkäufer einzuräumendes - mit der Festsetzung seines Listenpreises verbundenes - Leistungsbestimmungsrecht, so ändert an der Zulässigkeit des Auslegungsverfahrens der Umstand nicht, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen mögen, wie die Leistungsbestimmung zu erfolgen hat; die insoweit erforderliche Überprüfung erfolgt im Rahmen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 III BGB und ist nicht Gegenstand der ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn andererseits redliche Vertragsparteien das Rücktrittsrecht des Käufers auch an andere Voraussetzungen als an den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten hätten anknüpfen können, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der vorgenommenen Vertragsergänzung. Denn die ergänzende Vertragsauslegung setzt nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der technischen Ausgestaltung dieser Vertragsergänzung Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen. Wollte man diese fordern, so müsste die ergänzende Vertragsauslegung in vielen Fällen, in denen ein Bedürfnis nach ihr besteht, scheitern.

Auch der Einwand, eine Lückenausfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Heranziehung der §§ 315, 316 BGB laufe im Ergebnis auf eine sog. geltungserhaltende Reduktion hinaus, ist nicht berechtigt. Geltungserhaltende Reduktion und ergänzende Vertragsauslegung unterscheiden sich im Ausgangspunkt ebenso wie in der Zielsetzung und mithin im Ergebnis. So geht es auch im vorliegenden Fall nicht um eine Rückführung der Preisänderungsklausel auf einen noch wirksamen Kern; diese Klausel bleibt vielmehr vollen Umfangs unwirksam. Es gilt vielmehr, in Ausrichtung an dem hypothetischen Parteiwillen und dem Maßstab von Treu und Glauben eine lückenausfüllende Ersatzregelung zu finden. Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des am Maßstab der §§ 9-11 AGBG gerade noch Zulässigen gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten so weit als möglich gerecht werdenden Ausgleich. Dies zeigt auch das Ergebnis der Vertragsergänzung, die zu einem dem Vertragspartner des AGB-Verwenders unter bestimmten Umständen zustehenden Rücktrittsrecht geführt hat.

Aus demselben Grund trifft es nicht zu, dass das Gericht mit der ergänzenden Vertragsauslegung Vertragshilfe zugunsten des Verwenders der unwirksamen Klausel leiste, in den Vertrag inhaltlich wieder dasjenige einführe, was über die Inhaltskontrolle gerade beseitigt worden sei, auf diese Weise die Vorschrift des § 9 AGBG unterlaufe und die Zielsetzung des AGB-Gesetzes verfehle. Diese Einwände verkennen nicht nur, dass die am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen beider Vertragsparteien ausgerichtete ergänzende Auslegung nicht ihrerseits der Angemessenheitskontrolle gemäß § 9 AGBG bedarf, sondern sie übersehen auch, dass mit der Einräumung des dem Käufer zustehenden Rücktrittsrechts ein seine Interessen hinreichend wahrendes zusätzliches Element in die vertraglichen Beziehungen der Parteien eingeführt wird. Deshalb geht auch der Einwand fehl, die lückenausfüllende Vertragsauslegung stehe mit dem Unterlassungsgebot des § 17 Nr. 3 AGBG und der Bindungswirkung gemäß § 21 S. 1 AGBG in Widerspruch.

Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um die Frage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB in den Vertrag einbezogen werden kann oder ob dies an dem Erfordernis der Konkretisierung scheitern muss. Denn es war nicht zu prüfen, wie eine AGB- Klausel, die einen Preisänderungsvorbehalt zum Gegenstand hat, gestaltet sein müsste, sondern allein, welche Vertragsergänzung an die Stelle der unwirksamen Tagespreisklausel treten kann. Es bestehen unter den gegebenen Umständen aber keine Bedenken dagegen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein - durch das Rücktrittsrecht des Käufers begrenztes - Leistungsbestimmungsrecht in den Vertrag einzuführen.

Schließlich greift auch das Bedenken nicht durch, den Gerichten werde in unzulässiger Weise eine Preiskontrolle übertragen. Die Preisbestimmung obliegt vielmehr allein dem Verkäufer. Zwar hat der Richter bei der Billigkeitskontrolle auch das Verhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zu beachten und bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts das Maß der Preisänderung und die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zueinander in Beziehung zu setzen. Die Billigkeitskontrolle aber macht ihm das Gesetz zur Pflicht, den Vergleich zwischen dem Umfang der Preiserhöhung und dem allgemeinen Preisanstieg macht die Beachtung des - hypothetischen - Parteiwillens erforderlich.

Die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung zur Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Wegfall einer unwirksamen Formularklausel entspricht seiner eigenen Rechtsprechung und steht mit demjenigen anderen Senate des BGH nicht in Widerspruch. Der 1/II. Zivilsenat hat die Frage für die Rechtslage nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ausdrücklich offen gelassen. Für die davor liegende Zeit hat dieser Senat eine ergänzende Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen, es aber abgelehnt, eine Fassung für Formularklauseln zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Um eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne handelt es sich bei der vom erkennenden Senat vorgenommenen Lückenausfüllung indessen nicht. Der IVa-Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 25.5. 1983 die Auffassung vertreten, das Gericht sei nicht berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel diejenige - zulässige - Klausel zu setzen, die der Verwender der Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem dispositive gesetzliche Regelungen an die Stelle der unzulässigen Klausel treten konnten; Lücken, die durch Wegfall unangemessener gesetzesergänzender AGB-Klausel entstehen, dürfen auch nach Ansicht des IVa-Zivilsenates im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.

Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes: Das BerGer, hat Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit des von der Beklagte verlangten und vom Kläger gezahlten Kaufpreises nicht gefunden. Dem hält die Revision lediglich entgegen, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Preiserhöhung. Die Beklagte hat aber bereits in der Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass die Preiserhöhung auf den Jahresdurchschnitt umgerechnet 4,73% betrug und damit unter dem Anstieg der durchschnittlichen jährlichen Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum lag. Das Berufsgericht hat weiter festgestellt, dass die von der Beklagte verlangte Preiserhöhung sich im Rahmen der Anschaffungskosten für Personenkraftwagen gehalten hat. Unter Berücksichtigung der weiter - unstreitig - von der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum an dem vom Kläger bestellten Modell vorgenommenen Verbesserungen hätte der Kläger unter diesen Umständen - ohne dass es einer abschließenden Stellungnahme zur Verteilung und zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bedarf-nähere Anhaltspunkte geltend machen müssen, aus denen sich eine Unbilligkeit der Leistungsbestimmung hätte ergeben können.

Dem Kläger stand ein - von ihm auch nicht geltend gemachtes - Rücktrittsrecht nach den oben wiedergegebenen Verhältniszahlen zu keiner Zeit zu.