Vertragshändler

Sichert ein Auto-Vertragshändler, dem ein unterwegs defekt gewordenes Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben wird, nach Rücksprache mit dem für die Instandsetzung an sich zuständigen Vertragshändler ohne jede Einschränkung zu, er werde die Reparatur als Garantieleistung erbringen, kann er von dem für den Schaden nicht verantwortlichen Kunden keine Vergütung verlangen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ließ am 21. 3. 1978 durch die Firma B in ihren Pkw der Marke A einen Teilemotor einbauen. Am 12. 4. 1978 kam es nach einer Laufzeit von 1948 km zu einem Motorschaden. Der bei der Beklagte beschäftigte Arbeiter S blieb mit dem Wagen auf der Autobahn liegen und ließ das Fahrzeug - entsprechend einer Anweisung der Firma B - zur Werkstatt der Kläger abschleppen. Die Beklagte teilte der Kläger durch ihren Mitarbeiter S und ihren Geschäftsführer W mit, dass es sich um einen Garantiefall handeln müsse. Die Kläger setzte sich daraufhin mit den Firmen B und Autohaus F, dem A-Haupthändler der Firma B, in Verbindung. Da nach diesen Gesprächen auch die Kläger von einem Garantiefall ausging, brauchte S keinen Reparaturauftrag zu unterzeichnen. Die Kläger überprüfte den Motor und baute dann mit dem Einverständnis der Firmen B und F einen neuen Motor ein. Nach Erledigung der Reparaturarbeiten holte der bei dem Beklagten beschäftigte Arbeiter E den Wagen am 12. 5. 1978 ab. Er unterschrieb dabei den Garantieantrag der Kläger an die A-Werke, in dem vermerkt ist, dass die Kläger auf Veranlassung des Autohauses E nach Rücksprache mit Herrn N einen kompletten Motor einbauen sollte. Gemäß ihren Garantiebedingungen übernehmen die A-Werke für ihre Ersatzteile bei Material- oder Herstellungsfehlern eine Einstandspflicht von 6 Monaten. Am 26. 6. 1978 lehnten die A-Werke, die in der Zwischenzeit den Motor überprüft hatten, die Kostenübernahme für die Reparatur ab, da die Ursache des Schadens auf einem Kühlungsmangel, nicht aber auf einem Material- oder Montagefehler beruhe. Daraufhin stellte die Kläger am 29. 6. 1978 die Reparaturkosten von 3261 DM der Beklagte in Rechnung, die die Zahlung verweigerte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufsgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht stellt fest, dass es sich bei dem Motor-Schaden nicht um einen Garantiefall gehandelt habe, da die Mängel nicht auf Fehler des Teilemotors, sondern ausschließlich auf fehlerhafte Arbeiten der Firma B zurückzuführen seien.

Beide Parteien seien bei Abschluss des Werkvertrages zwar davon ausgegangen, dass die Bezahlung der Kläger nicht durch die Beklagte sondern durch die A-Werke erfolgen sollte. Da indessen letztlich kein Garantiefall vorliege, griffen hier die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung ein. Eine ergänzende Auslegung der getroffenen Vereinbarung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte der Kläger den Reparaturauftrag auch dann erteilt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die A-Werke die anfallenden Kosten nicht übernehmen würden. Damit habe sie gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung zu zahlen, die der Forderung der Kläger entspreche. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Kläger und der Firma F oder der Firma B scheide dagegen aus. Die Kontakte zwischen der Kläger und diesen Firmen habe nur die Frage betroffen, welche Reparaturmaßnahme sinnvoll sei und ob der Einbau eines neuen Motors noch vor der Garantieprüfung durch die A-Werke erfolgen solle.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Obwohl das Berufsgericht ersichtlich zu Recht ein Vertragsverhältnis zwischen der Kläger und den Firmen F und B verneint und deshalb allein auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag abstellt, beruht das Berufungsurteil hinsichtlich der Auslegung dieses Vertrages doch auf einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze und hält deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt es nicht, von einem entgeltlichen Reparaturvertrag auszugehen.

Wie das Berufsgericht richtig feststellt, hat sich die Kläger auf Bitten des Geschäftsführers der Beklagte vor der Übernahme des Reparaturauftrages mit den Firmen B und F in Verbindung gesetzt. Aufgrund der mit diesen Firmen geführten Telefongespräche gelangte auch die Kläger - wie die Beklagte - zu der Auffassung, dass hier ein Garantiefall gegeben sei. Nur so ist es verständlich, dass der Fahrer des Fahrzeugs beim Zustandekommen des Vertrages keinen Reparaturauftrag zu unterschreiben brauchte. Bei dieser Sachlage aber war die Bereitschaft der Kläger den Motor in Ordnung zu bringen, jedenfalls aus der Sicht der Beklagte mit der Zusage verknüpft, die Reparatur werde für die Beklagte vergütungsfrei durchgeführt, sofern die Beklagte nicht etwa selbst für den Motorschaden verantwortlich zu machen ist. Dieser hier zwingend gebotenen Würdigung hätte die Kläger nur dann entgehen können, wenn sie die Beklagte - die die näheren Garantiemodalitäten der A-Werke nicht kannte - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass die endgültige Entscheidung über das Vorliegen eines Garantiefalls noch ausstehe und dass sie deshalb mit der Möglichkeit rechnen müsse, für die Reparatur selbst aufzukommen, und zwar auch dann, wenn der Motorschaden auf mangelhafte Arbeiten der A-Werkstatt zurückzuführen ist, die den Teilemotor eingebaut hat. Dass dieser Gewährleistungsfall von dem Kläger nicht miterledigt werden sollte, war für die Beklagte nicht erkennbar. Da die Kläger keinen entsprechenden Hinweis gab, sondern die Beklagte in ihrer Auffassung, die Reparatur erfolge im Wege der Garantie, also für sie kostenfrei, nach Rücksprache mit den beiden anderen A-Betrieben noch bestärkte, ist sie an den richtig verstandenen Erklärungswert ihrer Willenserklärung gebunden. Das gilt umso mehr, als sie auch später die Reparaturarbeiten allein aufgrund einer nochmaligen Rücksprache mit der Firma F und ohne jede weitere Fühlungnahme mit der Beklagte durchführte, obwohl sie sich dabei durchaus des Risikos bewusst sein musste, das in einer möglichen Ablehnung des Garantieantrags durch die A-Werke lag, zumal die Reparatur hier vor der Überprüfung des Motors durch die A-Werke vorgenommen wurde.

Die Kläger an ihrer Zusage, dass die Reparatur für die Beklagte kostenfrei ausgeführt werde, festzuhalten, entspricht daher auch angemessener Risikoverteilung. Denn wenn der Beklagte hinreichend deutlich gemacht worden wäre, dass sie die Reparatur erst einmal der Kläger bezahlen müsste, falls die Garantie abgelehnt werden würde, hätte sich die Beklagte rechtzeitig um eine unmittelbare Zahlungszusage der Firma B bemühen oder aber, wenn ihr unter diesen Umständen der Einbau eines neuen Motors zu riskant gewesen wäre, andere Dispositionen treffen können. Daran ist sie durch die uneingeschränkte Übernahme der Reparatur durch die Kläger gehindert worden.

Die Kläger ihrerseits kann Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag von der Firma B verlangen. Mit dem Austausch des Motors hat sie nämlich einen Schaden beseitigt, für den nach den einwandfreien Feststellungen des Berufsgericht allein die Firma B verantwortlich war. Damit hat die Kläger ein objektiv fremdes Geschäft zumindest mitbesorgt. Das genügt. Nach der vorherigen Fühlungnahme der Kläger mit der Firma B geschah das auch, wenn nicht mit deren wirklichem, so doch mit ihrem mutmaßlichen Willen. Selbst wenn aber die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zum Zuge kämen, wäre es Sache der Kläger gewesen, sich bei den hier gegebenen Umständen insoweit bei ihren Vertragshändlerkollegen innerhalb der A-Kette abzusichern.

Dass ein anderer Mitarbeiter dem Beklagten bei der späteren Abholung des Fahrzeugs einen Garantieantrag an die A-Werke unterzeichnete, steht dem nicht entgegen. Dieser rein handwerklich eingesetzte Arbeiter hatte keine Befugnis zu einer Änderung des bereits bei der Ablieferung des Wagens zustande gekommenen, für die Beklagte unentgeltlichen Vertrags. Im übrigen konnte die Beklagte diesem Schriftstück auch nicht den Wunsch der Kläger nach Vergütung der Arbeiten durch sie entnehmen, da der Antrag ausdrücklich den Hinweis enthielt, dass der komplette Motor auf Veranlassung der Firma F und des Herrn N eingebaut werden sollte. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Einbau des neuen Motors damals bereits vollzogen war, konnte die Beklagte nur in ihrer Überzeugung bestärken, dass die Reparatur, A-intern abgewickelt werde, wenn die Kosten dafür letztlich von einem A-Vertragsunternehmen zu tragen sind.

Ergibt somit eine interessengerechte, an den §§ 133, 157 BGB ausgerichtete Vertragsauslegung, dass die Kläger es im Verhältnis zur Beklagte übernommen hat, die Reparatur für diese kostenfrei durchzuführen, bleibt für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die Erwägungen des Berufsgerichts wirklich sachgerechter Interessenabwägung entsprechen.