Vertragsinhalt
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn Teile der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen oder anstößig sind.
Die Kläger, eine Vertriebsgesellschaft für Warenautomaten, verkaufte am 21. 10. 1968 durch ihren Vertreter H. an den Beklagten, der eine Kfz- Werkstatt mit Fiat-Vertretung betreibt, einen Kombination-Warenautomaten zum Preise von 5 000 DM. In dem mit Kaufvertrag überschriebenen vorgedruckten Vertragsformular, das von dem Beklagten und H. unterzeichnet war, hatte letzterer u. a. die Beschreibung des Gerätes, die Höhe des Kaufpreises nebst Preisnachlass von 5% sowie die Teilzahlungsbedingungen handschriftlich eingesetzt; nach einem Stempelaufdruck sollte die Lieferung frei Empfangsstation einschließlich Wandbefestigung erfolgen. Im übrigen war auf die Kaufund Lieferungsbedingungen, die in Kleindruck auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren, Bezug genommen. Nr. 6 Abs. i dieser aus insgesamt 11 Ziffern bestehenden Bedingungen verhalt sich über die Fälligkeit des Kaufpreises wie folgt:
Erklärt der Käufer bereits vor Lieferung des Gerätes, dieses nicht zu bezahlen oder nicht abzunehmen, lehnt er die Abnahme des angelieferten Gerätes ab oder verweigert er sonst die Erfüllung des Vertrages, so wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.,
Da der Beklagte die Abnahme des kurze Zeit später angelieferten Gerätes verweigert hat, nimmt die Kläger ihn nunmehr gemäß der vorgenannten Ziffer 6 auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrages von zunächst 3000 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Ber. blieb ohne Erfolg. Die Rev. wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hält nicht für erwiesen, dass der Vertreter der Kläger den Beklagten arglistig über die Art und den Umfang der von diesem übernommenen Verpflichtungen getäuscht habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kaufpreis den Wert des Gerätes wesentlich überstiegen habe und der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde gemäß §138 BGB nichtig sei. Vor allem aber lasse sich aus dem Inhalt und der Fassung der Kauf- und Lieferungsbedingungen - trotz gewisser Bedenken gegen einzelne Klauseln - eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nicht herleiten. Die Bedingungen seien vielmehr logisch aufgebaut und verständlich gefasst;; insgesamt habe in ihnen die Kläger auch die Interessen ihrer Käufer an- gemessen berücksichtigt und nicht etwa das gesamte Vertragsrisiko in untragbarer Weise auf diese abgewälzt.
Diese Feststellungen des Berufsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass an die sog. Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so- weit sie durch bloße Bezugnahme Vertragsbestandteil werden sollen, strengere Maßstäbe anzulegen sind, als dies bei individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen der Fall ist. Während bei diesen die Vertragsparteien in den durch § 138 BGB gezogenen Grenzen ihre Interessen in der Regel selbst ausreichend wahrnehmen können, bleibt einem Vertragspartner, dessen Gegner dem Vertragsabschluss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen will, zumeist nur die Möglichkeit, diese Bedingungen insgesamt hinzunehmen oder aber vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Wer daher seine verträglichen Beziehungen zu anderen durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln und damit insoweit die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nehmen will, muss nach Treu und Glauben schon bei Abfassung dieser Bedingungen die schutzwürdigen Interessen künftiger Geschäftspartner angemessen berücksichtigen und darf insbesondere Licht durch weitgehende Abdingung des dispositiven Rechts mittels unangemessener Klauseln einseitig sein Interesse auf Kosten des Geschäftspartners verfolgen. Klauseln, die dieses Gebot außer acht lassen, können somit, soweit sie nicht im Rahmen ihres Wortlauts durch eine an Treu und Glauben orientierte Auslegung auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden können, gemäß § 242 BGB der Rechtswirksamkeit entbehren. -Unabhängig davon muss eine Vertragspartei, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt erheben will, durch eine zumindest lesbare, logisch aufgebaute und verständliche Fassung der Klauseln ihrem Gegner die Möglichkeit geben, die auf ihn entfallenden Rechte und Pflichten zu erkennen und danach sein Vertragsrisiko abzuschätzen. Wer daher belastende Klauseln an versteckter Stelle unterbringt oder bewusst schwer verständlich abfasst, muss es ebenfalls hin- nehmen, dass die Klauseln gemäß § 242 BGB als rechtsunwirksam angesehen werden.
Erweisen sich derartige Klauseln, weil entweder unangemessen oder in ihrer Tragweite schwer erkennbar, als unwirksam, so tritt das nur scheinbar verdrängte dispositive Recht - soweit vorhanden - an ihre Stelle. Das alles entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erk. Senats. Dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages grundsätzlich unberührt lässt und insbedere der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 BGB keine Anwendung findet, ist jedenfalls im Ergebnis - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, auf die es hier jedoch keines Eingehens bedarf - ebenfalls nahezu einhellig anerkannt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hält das BerUrt. jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zunächst lässt die - auch von der Rev. nicht mehr angegriffene - Feststellung des Berufsgericht, der Beklagten habe nicht dargetan, dass der für den Warenautomaten vereinbarte Kaufpreis sihft4nwidrig überhöht gewesen sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vertrag vom 21. 10. 1968 den Beklagten in sittenwidriger Weise, in seiner Handlungsfreiheit beschränkt habe und der Kläger aus diesem Grunde gemäß § 138 Abs. 1 BGB der geltend gemachte.
Kaufpreisanspruch nicht zustehe. Vielmehr handelt es sich - und gerade darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, wie er dem von der Rev. angezogenen Senatsurteil vom 11.11. 1968 zugrunde lag - um einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag, der weder einschneidend in den Gewerbebetrieb des Bekl; eingriff noch - von der insoweit nicht ins Gewicht fallenden Ratenzahlungsverpflichtung abgesehen - zu einer langfristigen, die Bewegungsfreiheit des Beklagten wesentlich ein- engenden Bindung führte. Soweit schließlich die Kläger die sofortige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises trotz der ursprünglichen Ratenzahlungsabrede aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Kaufund Lieferungsbedingungen herleitet, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich; denn abgesehen davon, dass eine derartige Vertragsklausel schutzwürdigen Belangen des Verkäufers entspricht, kam es auf diese Klausel hier schon deswegen nicht an, weil die Kläger ohnehin angesichts des grundsätzlichen Bestreitens jeglicher Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten zum Widerruf der in der Ratenzahlungsabrede enthaltenen Stundung berechtigt gewesen wäre.