Vertragsklausel

Um eben diese Schließung einer durch Wegfall einer unwirksamen Vertragsklausel entstandenen Lücke geht es auch in § 6 II AGBG. Für die Einbeziehung der §§ 157, 133 BGB in den Bereich der gesetzlichen Vorschriften i. S. des § 6 II AGBG spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Während § 5 II des Regierungsentwurfs für ein AGB-Gesetz die Ausfüllung einer Regelungslücke nach der Natur des Vertrages gestatten wollte, wurde diese Verweisung auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages mit der Begründung gestrichen, in Ermangelung lückenausfüllender gesetzlicher Vorschriften ermöglicht bereits § 157 i. V. mit § 133 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung. Inwiefern es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Schrifttum auch nicht erläutert. Schließlich stimmt die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung auch mit dem Ziel des AGB-Gesetzes überein, das - wie § 6I AGBG zeigt - die Nichtigkeit des Vertrages, die die Folge einer unterbliebenen ergänzenden Vertragsauslegung sein könnte, nach Möglichkeit vermeiden will.

Es ist daher unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes - Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - danach zu fragen, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht bedachte Unwirksamkeit der Tagespreisklausel bewusst gewesen wäre. Dabei kann der tatsächliche Wille der Parteien, soweit er feststellbar ist, nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten. Damit steht nicht in Widerspruch, dass nach den - gelegentlich missverstandenen - Ausführungen in dem Senatsurteil vom 18. 5. 1983 aus der unwirksamen Tagespreisklausel nicht ein tatsächlicher Wille der Parteien hergeleitet und auf diesem Wege eine neue Abrede konstruiert werden darf. Denn wenn einerseits auch der tatsächliche Wille die Schranke für die ergänzende Vertragsauslegung bietet, so darf doch nicht andererseits an die Stelle des rechtlich unwirksamen Gewollten ein - inhaltsgleicher - tatsächlicher Wille der Vertragsparteien gesetzt werden. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgendes:

Die Beklagte kann nicht an der Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss festhalten. Dies wäre unbillig, weil es die Ausgewogenheit der beiderseitigen vertraglichen Leistungen verändern, zu einer mit der Zielsetzung des AGB-Gesetzes nicht zu vereinbarenden Benachteiligung des Klausel-Verwenders führen und dem Kunden als Nutznießer einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen würde. Es entspräche auch nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien, die ursprüngliche Preisvereinbarung isoliert und unabhängig von der Preisänderungsklausel aufrechtzuerhalten. Denn beide Parteien waren sich bewusst, dass der Preis bei Auslieferung des Fahrzeugs mit dem bei der Bestellung nicht übereinstimmen werde, und hatten in ihren Willen aufgenommen, dass der Käufer - und nicht die Beklagte - Preissteigerungen zu tragen haben werde, die etwa auf Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten oder auf - von der Beklagte auch im vorliegenden Fall behauptete und von dem Kläger nicht bestrittene - technische Verbesserungen des ausgelieferten Modells zurückgehen.

Ebenso wenig ist es abgängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klausel-Verwenders i. S. des § 9I AGBG unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche, gewissermaßen individualvertraglich vereinbarte Bestimmung zu setzen. Denn die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen.

Ein angemessener Interessenausgleich besteht nach Auffassung des Senats darin, dass der Käufer zwar grundsätzlich den bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreis zu zahlen hat, soweit dieser Preis einer nach billigem Ermessen gemäß § 315 I, III BGB zu treffenden Leistungsbestimmung durch den Verkäufer entspricht, dass er aber von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn die Preiserhöhung für das Fahrzeug den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Dies trägt den Interessen beider Seiten Rechnung: Der Verkäufer kann den von ihm zur Zeit der Auslieferung des Fahrzeugs allgemein geforderten Preis verlangen; seine Preisbestimmung unterliegt jedoch der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB. Dabei kann auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Käufer bei der Bestellung möglicherweise zu einem besonders günstigen - unter dem Listenpreis liegenden - Preis abgeschlossen hat. An der Grenze der objektiven Billigkeit kann ferner eine Preisbestimmung scheitern, mit der der Verkäufer - bei entsprechenden Markt- und Nachfrageverhältnissen - eine Preiserhöhung durchzusetzen versucht, die zwar unterhalb der allgemeinen Preissteigerung, aber weit über dem Anstieg der allgemeinen Anschaffungskosten für Personenkraftwagen liegt. Hält dagegen die Preisänderung der Billigkeitskontrolle stand, so kann zwar eine Preissteigerung dennoch den Kunden belasten. Dies muss der Käufer, der sich bei Vertragsschluss nicht nur der Veränderlichkeit des Preises, sondern auch derjenigen seiner Leistungsfähigkeit bewusst war und mit Preiserhöhung im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungen rechnete, aber redlicherweise so lange hinnehmen, wie die Preisänderung hinsichtlich des Kraftfahrzeugs von der allgemeinen Preisentwicklung nicht abweicht. Die Anknüpfung des Rücktrittsrechts an die allgemeinen Lebenshaltungskosten wird dem hypothetischen Parteiwillen und den Interessen der Parteien eher gerecht als das Abstellen auf eine feste prozentuale Grenze, die genau zu bestimmen bei mehrjährigen Lieferzeiten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre und je nach dem konkreten gesamtwirtschaftlichen Verlauf zur ungerechtfertigten Benachteiligung der einen oder anderen Vertragspartei führen könnte. Überschreitet die Preiserhöhung die genannte Grenze, so ist der Käufer durch ein Rücktrittsrecht hinreichend geschützt. Er hat die Wahl, ob er an dem Vertrag festhalten, dann aber auch den vom Verkäufer allgemein geforderten Preis zahlen soll oder sich von dem ihm zu teuer gewordenen Vertrag lösen will. Die teilweise vorausgesagte Gefahr einer Manipulation durch den Verkäufer, der aus Gründen der Marktlage durch besonders starke Preissteigerungen die Käufer zum Rücktritt drängen könnte, liegt fern, weil dem Verkäufer kein Leistungsbestimmungsrecht im Einzelfall zusteht, sondern allein der allgemeine Listenpreis gefordert werden kann, der zudem der Kontrolle nach § 315 III BGB unterliegt.