vertragsmäßigen Gebrauch

Gehört es zum vertragsmäßigen Gebrauch einer vermieteten Datenverarbeitungsanlage, dass mit ihr Unterlagen für die Abrechnung mit einem Dritten erstellt werden (hier: Krankenscheinaufkleber) und lehnt der Dritte die Verwendung der Unterlagen ab, so kann hierin ein Fehler der Mietsache liegen.

Sollen mit der Datenverarbeitungsanlage, die außerdem noch eine Reihe anderer auf den Bedarf des Mieters zugeschnittener Verwendungsmöglichkeiten bietet, alle beruflichen Leistungen des Mieters abgerechnet werden, so können Schwierigkeiten bei der Verwendung für die Abrechnung (vgl. Ls. 1) die Tauglichkeit der Anlage zu dem vertragsmäßigen Gebrauch insgesamt aufheben, mit der Folge, dass der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses befreit ist.

Zum Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 30. 12. 1976/24. 1. 1977 einen Mietvertrag über eine Datenverarbeitungsanlage, die in der Zahnarztpraxis des Beklagten verwendet werden sollte. Die Mietdauer wurde auf 36 Monate ab 1. 9. 1977 vereinbart, der monatliche Mietpreis einschließlich Mehrwertsteuer sollte 2303,31 DM betragen. Die Anlage wurde dem Beklagten am 1. 9. 1977 ausgeliefert. Mietpreiszahlungen hat der Beklagte nicht geleistet, sondern durch Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 10. 11. 1977 den Mietvertrag fristlos gekündigt und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Begründung führte er an, dass das Gerät für die Bedürfnisse seiner Praxis unbrauchbar sei. Die Kläger hat den Vertrag ihrerseits unter Berufung auf § 13 ihrer formularmäßigen Vertragsbedingungen gekündigt und gemäß § 14 der Bedingungen die Zahlung der Monatsmieten für die Gesamt-Mietzeit gefordert, was einen Betrag von 78922,99 DM ergibt.

Das Landgericht hat antragsgemäß zugesprochen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerhatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte gemäß § 537I BGB von der Entrichtung des Mietzinses befreit. Denn die vermietete Sache sei von Anfang an mit einem Fehler behaftet, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebe, nämlich die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen zu bewältigen.

Den Fehler der Mietsache sieht das Berufungsgericht darin, dass die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassenverbände ihre Zustimmung zur Entgegennahme von Krankenschein-Aufklebern verweigert hat, welche der vermietete Kleincomputer ausdruckte. Danach bestehe keine Gewähr, dass die unter Verwendung des Computers angefertigten Abrechnungen der zahnärztlichen Leistungen des Beklagten von den Krankenkassen honoriert werden. Ob die Krankenkasse die Abrechnung anhand der mit Aufklebern versehenen (also nicht unmittelbar ausgefüllten) Krankenscheine zu Unrecht verweigerten, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beschaffenheit einer Sache sei bereits dann mangelhaft, wenn Ungewissheit oder Streit über die Möglichkeit des Gebrauchs bestehe.

Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.

2. a) Die Klage auf Zahlung des ist in vollem Umfang unbegründet, wenn die vermietete Anlage zur Zeit der Überlassung an den Beklagten mit einem Fehler behaftet war, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch während der Vertragsdauer aufhob (§ 537 BGB). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Zwar hat es keine Fehler bei der Funktion der Datenverarbeitungsanlage festgestellt. Vielmehr ist - soweit hier von Interesse - unstreitig, dass mit der Anlage Aufkleber ausgefüllt werden konnten, die in ihrer Gestaltung und Aufteilung dem sogenannten Leistungskamm des Krankenscheins entsprechen. Der Rechtsbegriff des Fehlers i. S. von § 537 BGB ist jedoch nicht auf Eigenschaften beschränkt, die der Mietsache selber anhaften, sondern es kommt auf die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsmäßigen Gebrauch an. Den vertragsmäßigen Gebrauch hat das Berufungsgericht darin gesehen, die Abrechnungen aller zahn- ärztlichen Leistungen des Beklagten zu bewältigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rahmen für den vertragsmäßigen Gebrauch, dessen Bestimmung einen entsprechenden Konsens zwischen den Parteien voraussetzt, zu weit gezogen ist Jedenfalls begegnet das angefochtene Urteil darin keinen Bedenken, dass zum vertragsmäßigen Gebrauch die Abrechnungsfähigkeit der mit dem Aufkleber versehenen Kranken- scheine gehörte. Hierfür sprechen schon die Angaben in dem Werbeprospekt Mehr Zeit für den Patienten zum Stichwort Krankenkassenquartalsabrechnung. In ihnen wird darauf hingewiesen, dass von der Anlage ein Leistungskammaufkleber erstellt werde (auf der folgenden Seite des Prospekts unter der Bezeichnung Krankenscheinaufkleber abgebildet). Dies indiziert die Verwendung des vom Computer erstellten Leistungskamms unmittelbar zur Übernahme auf den Krankenschein-Vordruck und nicht nur als Vorlage für dessen manuelle Ausfüllung, die zusätzliche Arbeit und die Gefahr von Übertragungsfehlern mit sich bringt. Soweit die Revision geltend macht, dass nicht alle Krankenkassen, sondern allenfalls die RVO-Krankenkassen die Aufkleber für die Krankenscheinabrechnung nicht akzeptieren, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht verkannt, wie bereits aus seiner Bezugnahme auf die Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns vom 3. 8. 1979 hervorgeht, dass der Leistungskammaufkleber nicht etwa bei dieser Vereinigung, sondern bei den bayerischen Landesverbänden der RVO-Krankenkassen auf Ablehnung stieß. Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei der üblichen Patientenstruktur einer zahnärztlichen Praxis die Abrechnung gegenüber der RVO-Krankenkassen eine entscheidende Rolle spielt; dafür dass dieser Erfahrungssatz durch die konkreten Verhältnisse in der Praxis des Beklagten entkräftet wird, ergibt der Prozessstoff nichts.

Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht genügen lassen, dass die RVO- Krankenkassen sich weigern, Krankenscheine, die mit Leistungskammaufklebern versehen sind, für die Abrechnung entgegenzunehmen. Denn bereits hierdurch und nicht erst durch die Begründetheit der Weigerung - deren Rechtsgrundlage somit für diesen Prozess auf sich beruhen kann - wird die Tauglichkeit der Datenverarbeitungsanlage zu dem vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigt. Dies könnte anders sein, wenn es den Krankenkassen mit ihrer Weigerung ersichtlich nicht ernst war. Hierfür enthält der Prozessstoff jedoch keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil folgt aus dem zuvor erwähnten Schreiben vom 3. 8. 1979, dass die Pflicht zur Entgegennahme der mit dem Aufkleber versehenen Krankenscheine schon Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens (wenn auch in einem anderen Bundesland) gewesen ist. Die Revision weist allerdings darauf hin, dass der Vermieter nicht für alle Mängel haften müsste, die an der Mietsache durch das Verhalten Dritter entstehen. Hieran ist richtig, dass eine Zweckvereitelung eintreten kann, die nichts mit der Beschaffenheit der Mietsache zu tun hat und daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweltfehlers, nämlich rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die infolge ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf die Brauchbarkeit und Wertschätzung der Sache auszuüben pflegen (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 537 Rdnr. 21), in den Anwendungsbereich von 537 BGB einbezogen werden kann. Eine derartige Zweckvereitelung wird etwa in bezug auf voll gebrauchstaugliche Räume bei einer generellen Kürzung der Polizeistunde angenommen (vgl. Staudinger-Emmerich, § 537 Rdnr. 26). So liegt der Fall hier nicht. Denn es gehörte zum vertragsmäßigen, aber nicht gewährten Gebrauch des Computers, dem Mieter die Arbeit abzunehmen, die mit der Ausfüllung des Leistungskamms auf dem Krankenschein-Vordruck verbunden ist. Dafür war der Computer jedenfalls nur eingeschränkt tauglich, weil er zwar den Aufkleber mit den erforderlichen Angaben beschriftete, der Leistungskamm in den Krankenschein-Vordrucken aber nach wie vor von Hand ausgefüllt werden musste, wenn der Beklagte sichergehen wollte, dass sie von den RVO-Krankenkassen zur Abrechnung angenommen werden.

Die Rechtserheblichkeit des Fehlers der Mietsache wird nicht davon berührt, dass der Beklagte bei Erkundigung darüber, ob die Anlage voll für die Abrechnung mit den Krankenkassen eingesetzt werden konnte, vor Abschluss des Mietvertrags von der Weigerung der Krankenkassen Kenntnis erlangt hätte. Die unterlassene Erkundigung könnte nach § 539 BGB nur dann von Belang sein; wenn sie infolge grober Fahrlässigkeit des Beklagten unterblieben ist. Hierfür kann dem Prozessstoff nichts entnommen werden, zumal sich für den Beklagten eine Vertrauensgrundlage daraus ergab, dass ihm nicht schlechthin eine Datenverarbeitungslage, sondern eine auf die Verwendung in der Zahnarztpraxis zugeschnittene Anlage vermietet worden ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte den Mangel bei Abschluss des Vertrags gekannt oder die Mietsache in Kenntnis des Mangels angenommen hat.

Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 28. 11. 1962 (BGHZ 38, 295 = LM § 552 BGB Nr. 2 = NJW 1963, 341) zugrunde lag, handelt es sich auch nicht um ein Erfüllungshindernis, das in den Risikobereich des Beklagten fiel. Denn der vertragsmäßige Gebrauch setzte seinem Inhalt nach voraus, dass die von der Anlage erstellten Leistungskammaufkleber von den Krankenkassen akzeptiert werden. Schließlich liegt kein Fall des Verwendungsrisikos des Mieters für eine ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Sache vor (vgl. dazu Senat, NJW 1974, 1081 = LM § 566 BGB Nr. 22 = WM 1974, 453).

Ein Mangel der Mietsache kommt allerdings für die Anwendung von § 537 BGB nicht in Betracht, wenn die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist (Absatz 1 letzter Satz). In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Revision zu berücksichtigen, dass nicht die Abrechnung mit allen Krankenkassen beeinträchtigt würde und die Abrechnung zudem einen verhältnismäßig geringen Ausschnitt aus dem Programmsystem des Computers betreffe. Dies mag richtig sein. Die Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit den RVO-Krankenkassen sind aber jedenfalls nicht so belanglos, dass das Berufungsgericht die Grenzen der tatrichterlichen Würdigung überschritten hat, indem es eine mehr als unerhebliche Minderung annimmt

b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Tauglichkeit der Anlage aufgrund des oben zu a behandelten Mangels aufgehoben. Hieraus ergibt sich nach § 537 BGB als Rechtsfolge, dass der Bell. für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit ist. Die Revision beanstandet, angesichts der breiten Palette von Einsatzmöglichkeiten der Anlage in der zahnärztlichen Praxis sei es rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz nicht nur eine Minderung, sondern die Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit annimmt. Auch diese Rüge greift gegenüber der ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht durch, der Computer habe der Abrechnung aller zahnärztlichen Leistungen des Beklagten dienen sollen. Wenn dem so ist, kann schon die verminderte Tauglichkeit der Mietsache hinsichtlich einer unstreitig erheblichen Teilfunktion, nämlich der Abrechnung mit den Krankenkassen, ihre Tauglichkeit insgesamt aufheben, weil die Einführung und Verwendung der Anlage überhaupt nur vorteilhaft ist, wenn sie alle ihre Funktionen einwandfrei erfüllt. Durchgreifende Argumente dafür, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Aufhebung der Tauglichkeit verkannt hat, zeigt die Revision nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Mangel der Anlage vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit behoben worden ist.