Vertragspartner

Das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft kann zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117II BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen, wenn der Teil der Vertragsbestimmungen, der dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspricht, für sich allein eine vertragliche Haftung begründen kann, also rechtsgültig und wirksam ist. Das Berufsgericht sieht einen atypischen Rentenvertrag als von den Parteien tatsächlich gewollt an. Damit erhielte die Kläger einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen, der für die Dauer der Laufzeit des Vertrages von ihrem und der Kinder gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte losgelöst sein können, welcher ja nur solange und soweit besteht, wie die Berechtigten bedürftig sind und die Kläger nicht etwa wieder heiratet.

Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufsgericht einen Willen der Beteiligten zum Abschluss eines Rentenvertrages verfahrensfehlerhaft ohne Ausschöpfung des Prozeßstoffes angenommen hat. Seine Ausführungen berücksichtigen nämlich nicht hinreichend die besonderen Umstände des Falles und die danach in Betracht kommenden Willensrichtungen der Parteien. Es wird aus der Begründung des Berufsgericht nicht erkennbar, dass es auch andere Vorstellungen der Parteien, die nach dem festgestellten Sachverhalt nahe liegen, erwogen und nach der beiderseitigen Interessenlage gegeneinander abgegrenzt hat.

Aus den festgestellten Tatsachen, dass die Parteien eine Arbeitspflicht der Kläger nicht begründen wollten, andererseits aber durch das Scheinarbeitsverhältnis der Unterhalt der Kläger und der beiden Kinder sichergestellt werden sollte - folgt - entgegen der Begründung des Berufungsurteils - nicht ohne weiteres, dass die Beklagte Gesellschaft der Kläger gegenüber rechtlich verpflichtet sein sollte. Denkbar ist auch, dass sie nur Zahlungen für den geschiedenen Ehemann, ihren Geschäftsführer, leisten sollte.

Das Berufsgericht hat bei der Annahme einer rentenrechtlichen Verpflichtung der Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass die Kläger dann mehr hätte erhalten können, als es dem Zweck, ihren Unterhaltsanspruch zu sichern, entsprach. Das Berufsgericht gibt der Kläger einen Anspruch, der in Höhe und Bestand unabhängig von der Fortdauer der Bedürftigkeit und einer anderweitigen unterhaltsrechtlichen Anspruchsberechtigung ist. Es hätte dazu auch berücksichtigen müssen, dass nach der Lebenserfahrung der Wille von Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden kann. Solche Anhaltspunkte stellt das Berufsgericht nicht fest.

Das Berufsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass die Annahme einer Rentenverpflichtung der Beklagte voraussetzt, dass eine solche Leistungspflicht bestimmt oder wenigstens in der Weise bestimmbar ist, dass der Umfang der geschuldeten Leistung richterlich festgesetzt werden kann. Diese grundlegende Voraussetzung einer vertraglichen Bindung ist auch für die Wirksamkeit des Rentenversprechens erforderlich. Ob und mit welchen Erwägungen das Berufsgericht diese hinreichende Bestimmtheit einer von ihm angenommenen Rentenverpflichtung der Beklagte geprüft hat, wird aus den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht deutlich. Die Höhe etwaiger geschuldeter monatlicher Rentenbeträge ist darum zweifelhaft, weil die in dem Scheinarbeitsverhältnis geregelte Leistungspflicht der Beklagte ausgerichtet ist an den Besonderheiten des Arbeitsentgelts: Von dem vereinbarten Bruttogehalt wäre vor Auszahlung des Nettobetrages an die Kläger die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen, es wären die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung einzubehalten gewesen und andererseits hätte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zu diesen Versicherungen zusätzlich zahlen müssen. Da wegen des Scheincharakters des Arbeitsverhältnisses - wie bereits erwähnt - sozialversicherungsrechtliche Folgen nicht eintreten und auch keine Lohnsteuer zu zahlen ist, sondern eine rentenrechtliche Berechtigung der Kläger allenfalls der Einkommensteuer unterliegt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welches die Höhe des ihr aus dem Rentenvertrag zustehenden Anspruchs sein soll. Selbst wenn der gesamte vereinbarte Bruttobetrag an die Kläger auszuzahlen wäre, hätte sie keine gleichgute Position, wie sie bei sozialversicherungsrechtlicher Wirksamkeit des Arbeitsvertrages gegeben wäre. Die Kläger ist dann nicht gesetzlich krankenversichert, und muss für eine freiwillige Versicherung mehr aufwenden als den Arbeitnehmeranteil des Arbeitsentgelts; sie kann weniger Rentenanwartschaften erwerben, weil sie dazu nur den ihrem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Betrag einsetzen kann, nicht aber auch den Arbeitgeberanteil.

Auch daraus, dass das Berufsgericht die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung der Beklagte zur Zahlung laufender Beträge brutto bestätigt hat, wird nicht erkennbar, ob und wie das Berufsgericht die Bestimmtheit der Leistungspflicht aus dem von ihm angenommenen verdeckten Rechtsgeschäft festgestellt hat. Bei dieser Verurteilung, der ausdrücklich die Verurteilung zur Zahlung eines rückständigen Betrages von 124,11 DM netto gegenübersteht, bleibt nämlich offen, ob und in welcher Höhe die Beklagte davon etwa noch Abzüge machen kann oder ob etwa Teile dieses Bruttobetrages der Kläger nur zweckgebunden zustehen sollen.