Vertragspflicht zur Erteilung

Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtigen Rates und richtiger Auskunft verletzt, kann in der Reget gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe um deswillen ein Mitverschulden, weil er dem Rat oder der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt unter Abschnitt III seines Urteil zuerst aus, die Beklagten wende sich vergebens gegen die Annahme des Landgerichts, dass sie aus der Lieferung der Folie der E. gegenüber nach §§ 459ff. BGB gewährleistungspflichtig geworden sei. Das Berufsgericht meint dann aber unter Abschnitt IV, ob und inwieweit etwa die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten den Gewährleistungsansprüchen entgegenständen, brauche nicht entschieden zu werden, weil der E. ein an den Kläger abgetretener - Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Vertragsschluss wegen Verletzung der Pflicht zur sachkundigen und richtigen Beratung zustehe. Grundlage des der Klage stattgebenden BerUrt. ist allein dieser Schadensersatzanspruch. Soweit die Rev. einen Gewährleistungsanspruch bekämpft und in diesem Zusammenhang rügt, das Berufsgericht sei bei der Feststellung eines Mangels der Folie nicht den Behauptungen der Beklagten nachgegangen, dass die aufgetretene Zerstörung der Folie nur auf die fehlerhafte Konstruktion des Daches zurückzuführen sei, gehen diese Angriffe deshalb ins Leere.

Das Berufsgericht sieht im Tatbestand als unstreitig an, dal) der Kläger das im Jahre 1959 eingedeckte Dach zunächst völlig umdecken lassen wollte, sich dann aber an die Vertreterin der Beklagten, die Firma F., wandte, um zu erkunden, ob nicht eine billigere Ausbesserung der undichten Stellen mit den von der Beklagten hergestellten Kunststoff- Folien möglich sei. Das Berufsgericht stellt ferner fest, nach Besichtigung des Daches und Vornahme eines Laborversuches hätten die befragte Firma F. und deren Mitarbeiter Sch. den Kläger dahin beraten, dal3 die einwandfreie Abdichtung des Daches durch Aufkleben der Folie mög- lich sei. Auf seine besondere Frage. nach der etwaigen Schrumpfung der Folie habe er eine günstige Antwort erhalten. Auch einen von der E. hinzugezogenen Dachdeckermeister habe Sch. von der Eignung der Folie überzeugt. Da der Kläger gleichwohl noch letzte Zweifel gehegt habe, habe er von der Beklagten selbst die schriftliche Garantie über die langjährige Alterungsbeständigkeit und Schrumpffestigkeit der Folie verlangt. Diese habe ihm die Beklagten mit dem Schreiben vom 24. 6. 1960 uneingeschränkt erteilt. Der Kläger selbst habe für die Beklagten erkennbar keine hinreichende eigene Kenntnis über die Verwendbarkeit der Folie besessen. Er habe sich deshalb von dem Verkaufsbüro der Beklagten eingehend beraten lassen und dieser Beratung nach Ausräumung seiner Zweifel voll vertraut. Erst daraufhin habe er sich zum Kauf und zur Verwendung der Folie entschlossen. Dessen sei sich die Beklagte voll bewusst gewesen, denn sie sei von und ihrem westdeutschen Verkaufsbüro über die Verhandlungen mit dem Kl, und über dessen Vertrauen in die Richtigkeit der ihm zuteil gewordenen Beratungen unterrichtet worden, bevor sie die den letzten Zweifel beschwichtigende Garantieerklärung abgegeben habe. Eine sachkundige und vollständige Beratung über die Eignung ihrer Folie zu geben, sei auch nur die Beklagten imstande gewesen. Die Beratung sei, so stellt das Berufsgericht weiter fest, objektiv unrichtig und zudem unvollständig gewesen, weil die Folie für den vorgesehenen Zweck völlig ungeeignet sei. Außerdem hätten die Beklagte und ihre Leute dem Kläger verschwiegen, dass sie, die Beklagten, keinerlei praktische Erfahrung mit der Verwendung der Folie zu dem hier in Rede stehenden Zweck besessen habe. Gerade diese Aufklärung würde den Kläger von der Verwendung der Folie abgehalten haben, weil ihm dann das Risiko zu hoch gewesen wäre. Die unrichtige und unvollständige Beratung gereiche der Beklagten zum Verschulden. Denn es sei zumindest in hohem Maße fahrlässig, die unbedingte Eignung der Folie zu dem vorgesehenen Zweck zu versichern, obwohl keine einschlägige Erfahrung vorlag und die Beklagten nicht, wissen konnte, wie sich. die Folie auf dem Dach unter Wind und Wetter verhalten werde.

Die Rügen der Rev., mit denen sie diese Würdigung angreift, haben keinen Erfolg.

Dass eine Beratung durch den Verkäufer als eine Nebenleistung Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung unabhängig von der Zusicherung von Eigenschaften sein kann und dass der Verkäufer bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen haftet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senate. Das stellt auch die Rev. nicht in Abrede. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufsgerichts, die E. habe mit der Beklagte eine solche Beratungsvereinbarung getroffen. Sie trägt vor, der Kläger habe als fachkundiger, erfahrener Architekt nicht die Beklagten, die zu den verschiedensten Zwecken Folien herstelle, als fachmännischen Berater angesehen und ansehen dürfen. Er habe erkannt, dass die Beklagten und ihr Vertreter Sch. keine Fachleute für die Frage der Abdichtung von Dächern mit H.-Folie waren und keineswegs die fachliche Verantwortung für den Erfolg der Reparatur übernehmen konnten und wollten. Mit diesem Vorbringen setzt die Rev. sich indessen in unzulässiger Weise mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts in Widerspruch.

Die Rev. führt weiter an, es habe sich auch deshalb nicht um eine Beratung gehandelt, weil die Erklärungen der Beklagten und ihres. Verkaufsbüros nur die Zusicherung zum Gegenstand gehabt hätten, dass die vorgesehene Folie altersbeständig sei. Auch dieser Vortrag der Rev. steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufsgericht Es würdigt die Beweisaufnahme und den unstreitigen Sachverhalt ersichtlich dahin, der Kläger habe als Vertreter der E. sich von dem Verkaufsbüro der Beklagten darüber beraten lassen, ob gerade die am Dach der Halle bestehenden Schäden, nämlich die Wasserdurchlässigkeit, durch Belegen mit Kunststoff-Folien der Beklagten behoben werden könnten, anstatt das Dach neu zu decken. Es mag sein, dass der Beklagten selbst, wie sie in der Klageerwiderung vorträgt, unbekannt war, wie das Dach hinsichtlich seines Aufbaues beschaffen war. Darauf kommt es aber nicht an. Sie stellt nicht in Abrede, dass die iFirma F. ihre Erfüllungsgehilfin war. Diese aber hatte nach der eigenen Darstellung der Beklagten mit Schreiben vom 20. 6. 1960 ihr mitgeteilt:

Wir sind persönlich in Bremen gewesen und an verschiedenen anderen Stellen und haben eine eingehende Beratung des Architekten durchgeführt. Es besteht keinerlei Gefahr einer Schrumpfung, so dass man hier mit ruhigem Gewissen die Folie für den gedachten Zweck verkaufen kann.

Es kann auch entgegen der Meinung der Rev. weder entscheidend darauf ankommen, dass die Firma F. ein Verkaufsbüro war, dessen Abgestellte über keine besonderen technischen Kenntnisse verfügt haben mögen, noch dass der Kaufpreis von 8000 DM gegenüber dem Risiko einer unzureichenden Beratung in keinem rechten Verhältnis stand. Unzu- reichende Kenntnisse des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten dessen, der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient. Es ist auch im kaufmännischen Leben nicht ungewöhnlich, dass ein Kaufmann größere Risiken übernimmt, wenn er hofft, so in aus- sichtsreiche Geschäftsverbindungen mit einem Großkunden treten zu können.

Schließlich hindert auch der Wortlaut der Garantieerklärung vom 24. 6. 1960 nicht die Feststellung des Berufsgerichts, dass der Kläger und die Beklagten, diese vertreten durch die Firma F., einen Beratungsvertrag geschlossen haben. Für sich genommen wird zwar nur für Altersbeständigkeit und Schrumpffestigkeit garantiert. Das Berufsgericht würdigt die Vorgänge aber dahin, die Firma F. habe mit der Garantieerklärung die letzten Zweifel des Kläger beseitigen wollen, ob die Folie gerade für den den Verkaufsverhandlungen zugrunde liegenden Zweck, nämlich die Ausbesserung der undichten Stellen des Daches der E.-Halle, brauchbar sei. Diese Würdigung ist auch nicht, wie die Rev. meint, unmöglich und verstößt nicht gegen die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB. Das Berufsgericht konnte davon ausgehen, dass dem Kläger nicht daran gelegen war, zu erfahren, ob die Folie der Beklagten allgemein zur Abdeckung von Dächern geeignet sei, sondern dass er unterrichtet sein wollte, ob gerade die Mängel, wegen deren er von der E. in Anspruch genommen wurde, beseitigt werden konnten und ob sich dadurch die Kosten einer Mängelbeseitigung herabmindern ließen. Zudem war der Garantieerklärung das oben genannte Schreiben der Firma F. an die Beklagten vom 20. 6. 1960 vorangegangen.