Vertragsstrafenvereinbarung

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich der Vertragsstrafengläubiger auf seinen Anspruch nicht berufen kann, wenn er durch sein Verhalten den Schuldner zu dessen Vertragswidrigkeit veranlasst hat und seine Rechtswahrnehmung daher missbräuchlich erscheint. Schlüssigen Sachvortrag der Kläger für einen solchen Einwand hat das Berufsgericht jedoch nicht übergangen.

In ihren von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 5. 12. 1988 und 24. 10. 1989 hatte sich die Kläger darauf berufen, sie sei durch ständigen Zahlungsrückstand der Beklagte veranlasst und zwecks Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu ihrer Vorlieferantin praktisch gezwungen gewesen, Drittfirmen über die Grenze des § 4 des Liefervertrages hinaus zu beliefern; die Beklagte habe es durch ihre Zahlungsverzögerung bewusst darauf angelegt, den Vertrag mit der Vorlieferantin zu stören und selbst einen Direktbezug für sich zu ermöglichen, wie dies ab Januar 1987 auch geschehen sei.

Unzutreffend meint die Anschlussrevision zunächst, dass die Kläger einen Zahlungsrückstand für das ganze Jahr 1986 behauptet und unter Beweis gestellt habe. Sie hat Zahlungsverzögerungen erst ab Juli 1986 geltend gemacht, und zwar jeweils auf eine Zeit von etwa vier bis sechs Wochen über das eingeräumte Zahlungsziel hinaus. Selbst wenn das zuträfe - was im Hinblick auf Gegeneinwendungen der Beklagte in deren Fernschreiben vom 5. 12. 1986 nicht feststeht -, wäre dadurch die Überschreitung der in § 4 des Liefervertrages gesetzten Grenzen nicht gerechtfertigt. Eine absichtliche Störung der Lieferbeziehungen zwischen der Kläger und ihrer Vorlieferantin ist einer bloßen Zahlungsverschleppung im festgestellten Umfang ersichtlich nicht zu entnehmen. Fällige Rückstände hat die Kläger nur mit maximal 37590,52 DM behauptet. Bei dem tatsächlichen Jahresumsatz zwischen den Parteien von etwa 9000 Kathetern mit einem Wert von ca. 360000 DM und Lieferungen an die in § 4 des Liefervertrages genannten sechs weiteren Abnehmer bis zu 4500 Kathetern spricht wenig für die Absicht oder auch Möglichkeit, die Lieferbeziehung zur Vorlieferantin durch die genannten Zahlungsrückstände ernsthaft zu gefährden.

Demgegenüber muss die Vertragsstrafenvereinbarung als ein wesentlicher Teil des Liefervertrages betrachtet werden. Abgesehen von den Drittlieferungen nach § 4 des Vertrages sollte die Beklagte Alleinabnehmer der Kläger für Deutschland und ihrerseits durch eine Vertragsstrafenvereinbarung gegenüber der Klägerin gebunden sein. Angesichts dieser zentralen Bedeutung der beiderseitigen Ausschließlichkeitsbindung stellt es keinen gegen Treu und Glauben verstoßenden Missbrauch dar, wenn die Beklagte trotz eigener Überschreitung ihrer Zahlungsziele auf der Einhaltung der in § 4 des Liefervertrages gesetzten Grenzen beharrt und eine Vertragsstrafe wegen deren Überschreitung beansprucht. Dass der Vertrag zwischen der Kläger und ihrer Vorlieferantin tatsächlich beendet und durch einen Vertrag mit der Beklagte - zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - ersetzt worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Kläger hat nichts Näheres darüber vorgetragen, welche Gründe im Einzelnen zur Beendigung ihrer Beziehung zur Vorlieferantin geführt haben. Auch wenn also in dem angefochtenen Urteil diese Umstände nicht erörtert worden sind, liegt darin kein Verfahrensverstoß, weil die Kläger ihren Missbrauchseinwand nicht schlüssig begründet hatte. Das Berufsgericht nimmt daher mit Recht an, dass die restliche Kaufpreisforderung der Kläger durch die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch der Beklagte über 50000 DM gemäß § 389 BGB erloschen ist.

Das Berufsgericht billigt der Kläger den von dieser hilfsweise geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch in Höhe der Kaufpreisrestzahlung von 36488,94 DM mit der Begründung zu, die Beklagte habe in vertragswidriger Weise von der Firma R 1063 Katheter bezogen, damit gegen § 9 S. 1 des Liefervertrages verstoßen und eine Vertragsstrafe von 50000 DM gemäß § 9 S. 2 des Vertrages verwirkt. Weiter führt das Berufsgericht aus: Die Geltendmachung des Anspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kläger habe wegen des Zahlungsrückstandes der Beklagte mit Recht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegenüber dem Anspruch auf weitere Belieferung geltend gemacht, so dass sich die Beklagte für ihren anderweitigen Warenbezug nicht auf die Lieferverweigerung stützen könne.

Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagte auch gegen die Ansicht des Berufsgerichts, die Geltendmachung des Vertragsstrafenanspruchs der Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben.

Rechtlich bedenklich ist allerdings die Begründung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe wegen des Zahlungsrückstandes der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Lieferungen nach dem 4. 12. 1986 zugestanden, so dass sich die Beklagte auf die durch die ausgebliebene Lieferung entstandene Zwangslage nicht berufen könne. Zwar wäre dem angefochtenen Urteil zuzustimmen, wenn die Kläger hinsichtlich der Bestellungen der Beklagte vom 2., 9. und 10. 12. 1986 ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt hätte. Denn es hätte in der Hand der Beklagte gelegen, dieses Recht durch Bezahlung des rückständigen Kaufpreises gegenstandslos zu machen. Unterließ sie dies, könnte das vertragsmäßige Verhalten der Kläger nicht als Veranlassung des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagte angesehen werden. Denn die Zwangslage Für die Beklagte hätte allein auf ihrem eigenen Verhalten beruht.

Ein Zurückbehaltungsrecht stand der Kläger indessen nicht zu. Es hätte nur bestanden, wenn sich die Beklagte am 4. 12. 1986 noch in Zahlungsrückstand befunden hätte. Daran fehlt es, weil die Beklagte vor Prozeßbeginn wirksam mit ihrer Vertragsstrafenforderung von 50000 DM aufgerechnet hatte und diese Aufrechnung auf den 2. 12. 1986 zurückwirkt.

Anfang Dezember 1986 befand sich die Beklagte mit jedenfalls 36488,94 DM in Rückstand. Am 2. 12. 1986 entstand der Vertragsstrafenanspruch von 50000 DM gegen die Kläger, weil diese spätestens an diesem Tage die Lieferungsgrenze für die Firma R überschritt. Forderung und Gegenforderung standen sich also am 2. 12. 1986 aufrechenbar gegenüber. Die im Februar 1987 von der Beklagte erklärte Aufrechnung wirkt folglich gemäß § 389 BGB auf den 2. 12. 1986 zurück, indem sie für diesen Zeitpunkt die Forderung der Kläger zum Erlöschen brachte.

Folge der Rückwirkung ist vor allem die nachträgliche Beendigung des Verzuges des Aufrechnenden und der Wegfall der Verzugswirkungen wie z. B. einer Verzinsungspflicht. Mangels Zahlungsrückstandes der Beklagte stand der Klägeralso am 4. 12. 1986 ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Lieferforderungen der Beklagte nicht zu. Denn ein solches Recht setzt zwar nicht Verzug der Gegenseite, wohl aber einen Leistungsrückstand voraus, an dem es hier infolge der Aufrechnungswirkung fehlte.

Diese Sachlage ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die bei Ausübung eines Kündigungsrechts wegen Zahlungsrückstandes mit Mietforderungen und nachträglicher Aufrechnung mit Gegenforderungen entsteht, die die Mietforderungen rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausübung des Kündigungsrechts zum Erlöschen bringen könnte. In einem solchen Falle hängt die Rückwirkung auf die Kündigung davon ab, ob die Aufrechnung unverzüglich erklärt worden ist. Selbst wenn man § 554 13 BGB analog auf ähnliche Fälle anwenden wollte, wäre dies nach Sinn und Zweck der Regelung für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.