Vertragsstrafeversprechen

Zur Frage, welche Anforderungen an das Angebot eines Vertragsstrafeversprechens zu stellen sind, durch das nach einem Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden soll.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, kündigte einen Großen Stoffverkauf nach Ostern an. Die Kläger, ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat, beanstandete dies als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und forderte die Beklagte auf, sich zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen zur Unterlassung der Ankündigung und Durchführung derartiger Veranstaltungen zu verpflichten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu versprechen.

Die Beklagte gab darauf durch ihren Rechtsanwalt folgende Erklärung ab:

1. Die Firma ... verpflichtet sich Ihnen gegenüber, es zu unterlassen, mit der Ankündigung Großer Stoffverkauf nach Ostern zu werben.

2.Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung zahlt meine Mandantin eine Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Einzelfall von der ... Zivilkammer des Landgerichts ... festzusetzen ist.

Die Kläger hält dieses Vertragsstrafe-Versprechen für unwirksam und hat beantragt, der Beklagte zu untersagen, ohne gesetzlich anerkannten Grund Sonderveranstaltungen für Stoffe durchzuführen, für die mit Hinweisen wie Großer Stoffverkauf nach Ostern oder ähnlichen Werbeaussagen geworben wird und der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführte Verpflichtung die nach § 890 ZPO zulässigen Strafen anzudrohen.

Die Beklagte hat dem u. a. entgegengehalten, die von ihr abgegebene Erklärung entspreche dem Hamburger Brauch und werde von den Hamburger Gerichten anerkannt. Zumindest könne sich derjenige, der eine solche Erklärung abgegeben habe, im Streitfall nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Kläger handele auch rechtsmissbräuchlich. Die von ihr geforderte Vertragsstrafe sei maßlos überzogen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung unter Anpassung an die konkrete Verletzungsform bestätigt. Die Revision der Beklagte hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus: Auch die Beklagte bezweifle nicht, dass sie mit der beanstandeten Werbung eine unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt habe. Die bei Wettbewerbsverstößen zu vermutende Wiederholungsgefahr entfalle in der Regel nur dann, wenn der Verletzer für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspreche. Die von der Beklagte abgegebene Erklärung entspreche nicht den Anforderungen, die an ein solches Versprechen zu stellen seien. Nach § 339 BGB sei Inhalt eines Vertragsstrafeversprechens die Zahlung einer Geldsumme für den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. Die Geldsumme müsse nicht von vornherein ihrer Höhe nach bestimmt sein; die Bestimmung könne einem Dritten (§ 317 BGB) oder einer Vertragspartei (§ 315 BGB) überlassen werden. Dem stehe nicht die Vorschrift des § 343 BGB entgegen, wonach eine Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden könne. Diese Vorschrift komme nur bei überhöhten Vertragsstrafen zum Zuge. Eine gleichartige Kontrollmöglichkeit sei sowohl im Fall des § 315 BGB als auch des § 317 BGB (§ 319 BGB) eröffnet. Es bestehe zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass Dritter i. S. des § 317 BGB nicht ein staatliches Gericht sein könne.

Zulässig sei zwar eine Vereinbarung, wonach die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Vertragsgegner überlassen werde. Entgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung (WRP 1968, 302) sei es jedoch mit § 315 BGB unvereinbar, ohne vorher eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der Vertragsstrafe zu versuchen oder die Vertragsstrafe vom Gegner bestimmen zu lassen, sogleich auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu klagen. Damit werde ohne gesetzliche Grundlage die primäre Bestimmung der Leistung dem Gericht überlassen. Es sei unerlässlich, dass das Vertragsstrafe versprechen eindeutig den Willen der Vertragspartner erkennen lasse, dass zunächst der Vertragsgegner die Höhe bestimmen und das Gericht nach § 315 III BGB nur dann angerufen werden solle, wenn es nicht zu einer Einigung über die Höhe der Vertragsstrafe komme. Die Benennung eines bestimmten Gerichts sei dann eine zulässige Gerichtsstandsbestimmung. Bei einer Vereinbarung dieses Inhalts werde das Gericht nicht als Schiedsgericht, sondern als streitentscheidendes Gericht im Rahmen seiner vereinbarten Zuständigkeit tätig. Gegen seine Entscheidung seien die vorgesehenen Rechtsmittel gegeben. Der von der Beklagte abgegebenen Erklärung sei auch im Wege der Auslegung ein solcher vom Gericht für erforderlich gehaltener Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe eindeutig gewollt, dass das von ihr benannte Gericht über die Höhe der Vertragsstrafe habe entscheiden sollen. Die Möglichkeit, dass die Kläger zunächst deren Höhe bestimmen solle und das Gericht nur im Streitfall über die Billigkeit der von der Kläger bestimmten Vertragsstrafe befinden dürfe, habe die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das von der Beklagte abgegebene Vertragsstrafe- versprechen sei unzulässig und habe daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Die Kläger habe auf dieses Angebot nicht einzugehen brauchen. Da sich nicht feststellen lasse, dass die Kläger durch die Forderung des von ihr gewünschten Vertragsstrafeversprechens oder durch die Erhebung der vorliegenden Klage rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, sei vom Landgericht dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben worden.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Regel durch eine Erklärung des Verletzers ausgeräumt, mit der er sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe zur Unterlassung weiterer Verstöße verpflichtet. Weist der Kläger ein derartiges Vertragsstrafe versprechen ohne stichhaltigen Grund zurück, fehlt es an dem für den Unterlassungsantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresse (BGH, GRUR 1967, 362 [365, 366] - Spezialsalz). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass auch bei einem Vertragsstrafe versprechen (§ 339 BGB) die Bestimmung der Strafe nach §§ 315, 317 BGB einer der Vertragsparteien oder einem Dritten überlassen werden kann (so bereits RG, ZAkDR 37, 655; dort: Bestimmung durch einen Dritten nach § 317 BGB; siehe auch RGRK, 12. Aufl. § 339 BGB Anm. 6). Dritter i. S. des § 317 BGB - darüber sind sich die Parteien einig - kann jedoch nicht das ordentliche Gericht innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises sein (BGH, LM § 317 BGB Nr. 3). Denn die Parteien können nicht durch eine vertragliche Vereinbarung dem Gericht die Aufgabe übertragen, den Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vertrages durch eine vertragsgestaltende Tätigkeit zu ergänzen (RGRK, 12. Aufl., § 317 BGB Anm. 3).

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Feststellung, die von der Beklagte gegenüber der Kläger abgegebene Erklärung beinhalte ein - rechtlich unzulässiges - Vertragsstrafe versprechen, wonach die Bestimmung der Vertragsstrafe einer Zivilkammer des Landgerichts als Dritten i.S. des § 317 BGB überlassen werden solle, die Vorschrift des § 133 BGB verletzt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hafte am Buchstaben und lasse die Erforschung des wirklichen Willens vermissen. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die hier vorliegende Unterwerfungserklärung von einem - auch nach Ansicht der Kläger- in Wettbewerbssachen erfahrenen Anwalt formuliert worden sei, der damit ersichtlich dem Hamburger Brauch habe entsprechen wollen. Dieser gehe aber dahin, dass bei einem solchen Vertragsstrafe versprechen - mindestens im Regelfall - vor Inanspruchnahme des Gerichts eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner versucht werden müsse. Das Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1968, 301 f.) habe in diesem Sinne einen Vergleich ausgelegt oder gemäß § 140 BGB umgedeutet, der mit der hier von der Beklagte abgegebenen Erklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe fast wörtlich übereinstimme.

Diese Rüge greift nicht durch. Bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Willenserklärung, eines an die Kläger gerichteten Vertragsangebots der Beklagte, ist nach § 133 BGB zwar nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist jedoch nicht der innere Wille, der keinerlei Ausdruck gefunden hat, maßgebend; es kommt vielmehr auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGHZ 36, 30 [33]; = NJW 1961, 2251 = LM § 179 BGB Nr. 4 = MDR 1962, 46 = JZ 1962, 280 = BB 1961, 1215; BGHZ 47, 75 [78] = NJW 1967, 673 = LM § 157 [Ga] Nr. 11). Diese Rechtsgrundsätze hat ersichtlich auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrundegelegt, wenn es ausführt, die Beklagte hätte eindeutig zu erkennen geben müssen, wenn sie gewollt hätte, dass zunächst die Gegnerin die Höhe der Vertragsstrafe hätte bestimmen sollen; ein solcher Wille der Beklagte werde durch den Erklärungsinhalt des Versprechens nicht gedeckt. Das GerGer. hat zwar zusätzlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Beklagte habe überhaupt nicht in Erwägung gezogen, dass zunächst die Kläger die Strafhöhe habe bestimmen sollen; ihr Wille habe eindeutig darauf abgezielt, das Gericht solle unmittelbar hierüber entscheiden. Aus dieser zusätzlichen Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, das Berufungsgericht habe die hier gebotenen Auslegungsgrundsätze verkannt.

Die Würdigung des Berufungsgerichts lässt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften erkennen. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 139, 286 ZPO den wirklichen Willen des Verfassers der Erklärung nicht hinreichend erforscht, kann sie mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil es - wie dargelegt - auf den inneren Erklärungswillen nicht entscheidungserheblich ankommt. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Anwalt der Beklagte mit der von ihm verfassten Erklärung ersichtlich dem Hamburger Brauch habe entsprechen wollen. Hinsichtlich des Hamburger Brauchs beruft sich die Beklagte auf die in WRP 1968, 301 f abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg. Jenem Rechtsstreit lag ein vor einem Gericht abgeschlossener Vergleich zugrunde, in dem die beklagte Partei sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihr übernommene Unterwerfungserklärung verpflichtete, eine vom Landgericht Hamburg festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diesen Vergleich dahin ausgelegt, dass die Kläger bei einer Zuwiderhandlung zunächst von der Beklagte eine angemessene Vertragsstrafe fordern und das Gericht erst anrufen solle, wenn die Beklagte sich weigere, die von der Kläger geforderte Strafe zu zahlen. Es hat in jenem konkreten Fall für zulässig erachtet, dass die Kläger, ohne vorher eine von ihr bestimmte Strafe von der Beklagte zu fordern, eine angemessene Strafe eingeklagt hat. Das Gericht hat dies damit begründet, es habe festgestanden, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch von vorneherein aussichtslos gewesen sei. Dieser Fall sei dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs, bei dem die angemessene Strafe durch Urteil zu bestimmen sei, gleichzusetzen (§ 315 III 1 BGB). Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrundelag, unterscheidet sich somit in mehrfacher Hinsicht von dem vorliegenden. Aber selbst wenn das Oberlandesgericht Hamburg - wie die Beklagte behauptet - auch das Angebot eines Vertragsstrafeversprechens, wie es hier in Rede steht, im Sinne seiner damaligen Entscheidung auszulegen pflegt, könnte sich die Beklagte mit Erfolg nur dann darauf berufen, das von ihr angebotene Vertragsstrafe versprechen habe die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben wären: Die Kläger müsste abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch einverständlich mit der Beklagte deren dem Wortlaut nach eindeutige Erklärung so verstanden haben, dass nicht das Gericht, sondern zunächst die Kläger die Höhe der Strafe bestimmen sollte, oder sie müsste doch zumindest die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in dem von der Beklagte verstandenen Sinne gegen sich gelten lassen. Eine einverständliche Auffassung behauptet selbst die Beklagte nicht. Auch die zweite Alternative scheidet aus. Einen Brauch, wie ihn die Beklagte behauptet, gibt es nach deren eigener Darstellung bisher lediglich in Hamburg. Angesichts der Ungewissheit, wie andere Richter ein solches Strafversprechen auslegen würden, brauchte sich die Kläger auf dieses Versprechen nicht einzulassen. Im übrigen hätte sie nicht einmal sicher sein können, ob die Beklagte die Erklärung nicht doch dem Wortlaut entsprechend verstanden wissen wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg in einer früheren Entscheidung (JZ 1963, 172) vertretene Auffassung, die Vertragsparteien könnten vereinbaren, dass ein staatliches Gericht die Höhe der Vertragsstrafe unmittelbar bestimmen solle, wird von einem Teil des Schrifttums auch weiterhin geteilt (vgl. z. B. Lindacher, WRP 1975, 7 [8]). Es mag sein, dass es im Einzelfall sinnvoll sein kann, die Höhe der Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abgabe des Vertragsstrafeversprechens zu bestimmen, sondern dies im jeweiligen Verletzungsfall gemäß § 315 I BGB einer Vertragspartei, im Regelfall der Gläubigerin, zu überlassen und bei Scheitern einer Einigung das Gericht anzurufen (§ 315 III BGB). Wer ein nach dem Gesetz mögliches Vertragsstrafeversprechen dieses Inhalts anbieten will, kann dies durch eine entsprechende eindeutige Formulierung zum Ausdruck bringen. Die hier in Frage stehende Erklärung lässt einen solchen Willen der Beklagte jedenfalls nicht erkennen.